Norm: StPO §249 Abs1 StPO §281 Abs1 Z3 StPO §427 DSt §35 DSt §77 Abs3 StPO § 249 heute StPO § 249 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016 StPO § 249 gültig von 01.01.2015 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014 ... mehr lesen...
Norm: DSt §35 DSt §51 Abs4 StPO §427 Abs3 DSt § 35 heute DSt § 35 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013 DSt § 35 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 DSt § 51 heute ... mehr lesen...
Norm: DSt §35 StPO §357 Abs2 DSt § 35 heute DSt § 35 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013 DSt § 35 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 StPO § 357 heute ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §35MRK Art6 Abs3 litd IV4
Rechtssatz:
Für den Fall einer in Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten durchgeführten (unmittelbaren) Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen könnte eine Beeinträchtigung des Fragerechts des Disziplinarbeschuldigten (Art 6 Abs 3 lit d EMRK) dadurch entstehen, dass es dem abwesenden Disziplinarbeschuldigten ohne sein vorheriges Einverständnis verwehrt war, ihm notwendig erschienene Fr... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §35
Rechtssatz: Die Verhandlung muss wegen eines Umstandes versäumt worden sein, der auch gewissenhafte Menschen in gleicher Lage vom Erscheinen abgehalten hätte. Dies kann etwa eine psychische Erkrankung sein. Entscheidungstexte 12 Bkd 2/95 Entscheidungstext OGH 12.06.1995 12 Bkd 2/95 7 Bkd 1/10 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §35
Rechtssatz: Voraussetzung dafür, daß in Abwesenheit der Beschuldigten die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden kann, ist gemäß § 35 DSt 1990, daß die Beschuldigte an der Verhandlung ohne ausreichende Entschuldigung nicht teilnimmt. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß eine unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wegen Krankheit erfolgte Entschuldigung ausreichend ist. Die Entsc... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §35
Rechtssatz: Abweichend von der Regelung des § 427 Abs 3 StPO, die darauf abstellt, ob der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, lässt § 35 DSt 1990 die Durchführung einer Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten - neben anderen Voraussetzungen - nur dann zu, wenn er an der Verhandlung ohne ausreichende Entschuldigung nicht teilnimmt. Abweichend von d... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §25DSt 1872 §42 Abs1DSt 1872 §35
Rechtssatz:
Die Bestellung eines weiteren, dem erkennenden Senat (§ 25 DSt 1872) nicht angehörenden Mitgliedes des Disziplinarrates zum Protokollführer (Schriftführer) war gemäß § 42 Abs 1 DSt 1872 zulässig. Auf ein als Protokollführer agierendes Mitglied des Disziplinarrates war § 35 DSt 1872 nicht anzuwenden, da sich diese Bestimmung nur auf die zur Verhandlung einberufenen Mitglieder... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §35
Rechtssatz:
Gerechtfertigte Zurückweisung des ohne Anführung von Gründen gestellten Antrages des Beschwerdeführers auf Bestellung eines anderen Senates (in Form einer "Nachricht" des Disziplinarrates).
Entscheidungstexte Bkd 18/76 Entscheidungstext OGH 11.10.1976 Bkd 18/76 European Case Law Identifier ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §35
Rechtssatz:
Von einer Befangenheit kann nur dann gesprochen werden, wenn ein Mitglied des Disziplinarrates an eine Sache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt. Die rein allgemein gehaltene Behauptung, daß sich zufolge des kollegialen Nahverhältnisses in der provinziellen Enge gewisse Zweifel an der Objektivität der Mitglieder des Disziplinarrates ergeben müssen, ist nicht geeignet, di... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §35
Rechtssatz:
Unter dem im § 35 DSt 1872 verwendeten Begriff "Ersatzmitglieder" sind nicht jene Mitglieder des Disziplinarrates gemeint, welche die abgelehnten Mitglieder ersetzen; vielmehr kann es sich dabei nur um die "Ersatzmänner" handeln, die der Gesetzgeber in den §§ 5 Abs 2, 7 Abs 1 und Abs 4, 9 Abs 1 und 11 Abs 1 DSt 1872 erwähnt und die im § 35 DSt 1872 nur deshalb nicht gleichfalls "Ersatzmänner" sondern "E... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §35
Rechtssatz:
Wenn der Beschuldigte am Tage der Verhandlung vormittags vom Disziplinarrat dahingehend verständigt wurde, daß an Stelle eines ursprünglich eingeteilten Senatsmitgliedes ein anderes Mitglied des Disziplinarrates in den Verhandlungssenat einberufen wurde, und er wegen beruflicher Tätigkeit innerhalb der Kürze der bis zur Disziplinarverhandlung zur Verfügung stehenden Zeit sein Ausschließungsrecht und Able... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §35
Rechtssatz:
Die im Disziplinarstatut vorgesehene Möglichkeit, gemäß § 35 DSt 1872 zwei Mitglieder des Senates ohne Angabe von Gründen durch Ablehnung von der Teilnahme an der Verhandlung auszuschließen, ist auch auf den Vorsitzenden des Senates oder den Präsidenten des Disziplinarrates, wenn dieser als Senatsvorsitzender fungiert, anwendbar. Die im Disziplinarstatut vorgesehene Möglichkeit, gemäß Paragraph 35, DSt ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §35
Rechtssatz:
Zur Frage der Ablehnung von Mitgliedern der OBDK.
Entscheidungstexte Bkd 64/57 Entscheidungstext OGH 04.07.1957 Bkd 64/57 Veröff: AnwBl 1958,18 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0056125 Dokumentnummer JJR_19570704_OGH0002_000BKD00064_... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §27DSt 1872 §28DSt 1872 §35
Rechtssatz:
Da die Bestimmung des § 35 DSt über die Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarrates nur für die mündliche Verhandlung, nicht aber auch für das sonstige Disziplinarverfahren gilt, kann für letzteres eine Ablehnung nur auf § 28 DSt gegründet werden, daß heißt, es müssen Ausschließungsgründe, oder Befangenheitsgründe, die nicht taxativ aufgezählt sind, behauptet und bescheinigt w... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §27DSt 1872 §35
Rechtssatz:
Zur Ablehnung des Disziplinarrates.
Entscheidungstexte Bkd 37/56 Entscheidungstext OGH 10.01.1957 Bkd 37/56 Bkd 31/57 Entscheidungstext OGH 31.05.1957 Bkd 31/57 Veröff: AnwBl 1958/2 S 17 Bkd 72/58 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §27DSt 1872 §28DSt 1872 §35DSt 1872 §53 Z1
Rechtssatz:
Dem Beschuldigten steht neben der Erklärung nach § 35 DSt in jedem Stadium des Verfahrens ein Ablehnungsrecht wegen Befangenheit und aus einem der im § 28 aufgezählten Fälle zu. Gegen die über einen solchen Ablehnungsantrag ergangene Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Dem Beschuldigten steht neben der Erklärung nach Paragraph 35, DSt in jedem Stadium de... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §35
Rechtssatz:
Das Recht auf Ablehnung eines Mitgliedes des Disziplinarrates wegen Befangenheit wird vom § 35 DSt 1872 nicht eingeschränkt. Das Recht auf Ablehnung eines Mitgliedes des Disziplinarrates wegen Befangenheit wird vom Paragraph 35, DSt 1872 nicht eingeschränkt.
Entscheidungstexte Ds 29/55 Entscheidungstext OGH 15.09.1955 Ds 29/55 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §27DSt 1872 §35
Rechtssatz:
Die Ablehnung eines Mitgliedes des Disziplinarrates wegen Befangenheit steht dem Beschuldigten in jedem Stadium des Verfahrens zu.
Entscheidungstexte Ds 73/54 Entscheidungstext OGH 24.03.1955 Ds 73/54 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0055417 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §28DSt 1872 §35
Rechtssatz:
Aus § 35 des DSt für Rechtsanwälte läßt sich ein Ablehnungsrecht für die mündliche Verhandlung, nicht aber auch für das sonstige Disziplinarverfahren ableiten. Für letzteres kann eine Ablehnung nur aus einem der im § 28 dieses Disziplinarstatutes aufgezählten Fälle erfolgen. Aus Paragraph 35, des DSt für Rechtsanwälte läßt sich ein Ablehnungsrecht für die mündliche Verhandlung, nicht aber au... mehr lesen...