RS OGH 1972/2/21 Ds23/22, Bkd17/66, Bkd24/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1922
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Norm

DSt 1872 §28
DSt 1872 §35

Rechtssatz

Aus § 35 des DSt für Rechtsanwälte läßt sich ein Ablehnungsrecht für die mündliche Verhandlung, nicht aber auch für das sonstige Disziplinarverfahren ableiten. Für letzteres kann eine Ablehnung nur aus einem der im § 28 dieses Disziplinarstatutes aufgezählten Fälle erfolgen.Aus Paragraph 35, des DSt für Rechtsanwälte läßt sich ein Ablehnungsrecht für die mündliche Verhandlung, nicht aber auch für das sonstige Disziplinarverfahren ableiten. Für letzteres kann eine Ablehnung nur aus einem der im Paragraph 28, dieses Disziplinarstatutes aufgezählten Fälle erfolgen.

Entscheidungstexte

  • Ds 23/22
    Entscheidungstext OGH 14.09.1922 Ds 23/22
    Veröff: SSt II/77
  • Bkd 17/66
    Entscheidungstext OGH 02.05.1966 Bkd 17/66
    Veröff: AnwBl 1967,130
  • Bkd 24/71
    Entscheidungstext OGH 21.02.1972 Bkd 24/71
    nur: Aus § 35 des DSt für Rechtsanwälte läßt sich ein Ablehnungsrecht für die mündliche Verhandlung, nicht aber auch für das sonstige Disziplinarverfahren ableiten. (T1) Beisatz: Ein gemäß § 35 DSt abgelehntes Mitglied ist lediglich von der Teilnahme an der Disziplinarverhandlung, nicht jedoch von einer Beschlußfassung über einen Ablehnungsantrag ausgeschlossen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0055648

Dokumentnummer

JJR_19220914_OGH0002_0000DS00023_2200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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