Norm
DSt 1872 §28Rechtssatz
Aus § 35 des DSt für Rechtsanwälte läßt sich ein Ablehnungsrecht für die mündliche Verhandlung, nicht aber auch für das sonstige Disziplinarverfahren ableiten. Für letzteres kann eine Ablehnung nur aus einem der im § 28 dieses Disziplinarstatutes aufgezählten Fälle erfolgen.Aus Paragraph 35, des DSt für Rechtsanwälte läßt sich ein Ablehnungsrecht für die mündliche Verhandlung, nicht aber auch für das sonstige Disziplinarverfahren ableiten. Für letzteres kann eine Ablehnung nur aus einem der im Paragraph 28, dieses Disziplinarstatutes aufgezählten Fälle erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0055648Dokumentnummer
JJR_19220914_OGH0002_0000DS00023_2200000_001