Norm
DSt 1990 §35Rechtssatz
Abweichend von der Regelung des § 427 Abs 3 StPO, die darauf abstellt, ob der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, lässt § 35 DSt 1990 die Durchführung einer Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten - neben anderen Voraussetzungen - nur dann zu, wenn er an der Verhandlung ohne ausreichende Entschuldigung nicht teilnimmt.Abweichend von der Regelung des Paragraph 427, Absatz 3, StPO, die darauf abstellt, ob der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, lässt Paragraph 35, DSt 1990 die Durchführung einer Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten - neben anderen Voraussetzungen - nur dann zu, wenn er an der Verhandlung ohne ausreichende Entschuldigung nicht teilnimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057027Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.06.2025