RS OGH 1957/2/22 Bkd58/56 (Bkd61/56)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1957
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §27
DSt 1872 §28
DSt 1872 §35

Rechtssatz

Da die Bestimmung des § 35 DSt über die Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarrates nur für die mündliche Verhandlung, nicht aber auch für das sonstige Disziplinarverfahren gilt, kann für letzteres eine Ablehnung nur auf § 28 DSt gegründet werden, daß heißt, es müssen Ausschließungsgründe, oder Befangenheitsgründe, die nicht taxativ aufgezählt sind, behauptet und bescheinigt werden.Da die Bestimmung des Paragraph 35, DSt über die Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarrates nur für die mündliche Verhandlung, nicht aber auch für das sonstige Disziplinarverfahren gilt, kann für letzteres eine Ablehnung nur auf Paragraph 28, DSt gegründet werden, daß heißt, es müssen Ausschließungsgründe, oder Befangenheitsgründe, die nicht taxativ aufgezählt sind, behauptet und bescheinigt werden.

Entscheidungstexte

  • Bkd 58/56
    Entscheidungstext OGH 22.02.1957 Bkd 58/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0055451

Dokumentnummer

JJR_19570222_OGH0002_000BKD00058_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten