RS OGH 1972/2/21 Bkd24/71, Bkd51/90, Bkd32/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1972
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Norm

DSt 1872 §35

Rechtssatz

Von einer Befangenheit kann nur dann gesprochen werden, wenn ein Mitglied des Disziplinarrates an eine Sache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt. Die rein allgemein gehaltene Behauptung, daß sich zufolge des kollegialen Nahverhältnisses in der provinziellen Enge gewisse Zweifel an der Objektivität der Mitglieder des Disziplinarrates ergeben müssen, ist nicht geeignet, die Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrates zu rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 24/71
    Entscheidungstext OGH 21.02.1972 Bkd 24/71
  • Bkd 51/90
    Entscheidungstext OGH 15.10.1990 Bkd 51/90
    nur: Von einer Befangenheit kann nur dann gesprochen werden, wenn ein Mitglied des Disziplinarrates an eine Sache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt. (T1) Veröff: AnwBl 1991,398
  • Bkd 32/90
    Entscheidungstext OGH 05.11.1990 Bkd 32/90
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0056095

Dokumentnummer

JJR_19720221_OGH0002_000BKD00024_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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