Norm
DSt 1872 §35Rechtssatz
Unter dem im § 35 DSt 1872 verwendeten Begriff "Ersatzmitglieder" sind nicht jene Mitglieder des Disziplinarrates gemeint, welche die abgelehnten Mitglieder ersetzen; vielmehr kann es sich dabei nur um die "Ersatzmänner" handeln, die der Gesetzgeber in den §§ 5 Abs 2, 7 Abs 1 und Abs 4, 9 Abs 1 und 11 Abs 1 DSt 1872 erwähnt und die im § 35 DSt 1872 nur deshalb nicht gleichfalls "Ersatzmänner" sondern "Ersatzmitglieder" genannten werden, weil sie als "Mitglieder" eines Senates einberufen wurden.Unter dem im Paragraph 35, DSt 1872 verwendeten Begriff "Ersatzmitglieder" sind nicht jene Mitglieder des Disziplinarrates gemeint, welche die abgelehnten Mitglieder ersetzen; vielmehr kann es sich dabei nur um die "Ersatzmänner" handeln, die der Gesetzgeber in den Paragraphen 5, Absatz 2, 7, Absatz eins und Absatz 4, 9, Absatz eins und 11 Absatz eins, DSt 1872 erwähnt und die im Paragraph 35, DSt 1872 nur deshalb nicht gleichfalls "Ersatzmänner" sondern "Ersatzmitglieder" genannten werden, weil sie als "Mitglieder" eines Senates einberufen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0056081Dokumentnummer
JJR_19651108_OGH0002_000BKD00058_6500000_001