RS OGH 1995/3/20 16Bkd3/94, 28Os3/16z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1995
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Norm

DSt 1990 §35

Rechtssatz

Voraussetzung dafür, daß in Abwesenheit der Beschuldigten die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden kann, ist gemäß § 35 DSt 1990, daß die Beschuldigte an der Verhandlung ohne ausreichende Entschuldigung nicht teilnimmt. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß eine unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wegen Krankheit erfolgte Entschuldigung ausreichend ist. Die Entschuldigung langte auch noch vor Beginn der Disziplinarverhandlung ein. Der Disziplinarrat hegte allerdings den Verdacht, daß die Behauptung der Beschuldigten, sie sei krank, unrichtig sei und versuchte dies durch Erhebungen zu klären. Das Ergebnis dieser Erhebungen reicht jedoch nicht aus, um die in der Entschuldigung aufgestellte, durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigte, Behauptung zu widerlegen.

Entscheidungstexte

  • 16 Bkd 3/94
    Entscheidungstext OGH 20.03.1995 16 Bkd 3/94
  • 28 Os 3/16z
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 28 Os 3/16z
    Vgl auch; Beisatz: Ein ärztliches Zeugnis über eine Erkrankung des Disziplinarbeschuldigten stellt eine Entschuldigung für dessen Fernbleiben dar, und zwar selbst dann, wenn der Disziplinarrat den – nicht weiter untersuchten – Verdacht hegt, dass die Behauptung des Disziplinarbeschuldigten, wonach er krank sei, unrichtig ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057016

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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