RS OGH 1980/2/11 Ds52/55, Bkd43/79 (Bkd44/79)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1955
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Norm

DSt 1872 §27
DSt 1872 §28
DSt 1872 §35
DSt 1872 §53 Z1

Rechtssatz

Dem Beschuldigten steht neben der Erklärung nach § 35 DSt in jedem Stadium des Verfahrens ein Ablehnungsrecht wegen Befangenheit und aus einem der im § 28 aufgezählten Fälle zu. Gegen die über einen solchen Ablehnungsantrag ergangene Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden.Dem Beschuldigten steht neben der Erklärung nach Paragraph 35, DSt in jedem Stadium des Verfahrens ein Ablehnungsrecht wegen Befangenheit und aus einem der im Paragraph 28, aufgezählten Fälle zu. Gegen die über einen solchen Ablehnungsantrag ergangene Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden.

Entscheidungstexte

  • Ds 52/55
    Entscheidungstext OGH 06.10.1955 Ds 52/55
  • Bkd 43/79
    Entscheidungstext OGH 11.02.1980 Bkd 43/79
    Vgl aber; Beisatz: Wenn aber der zuständige Disziplinarrat die Disziplinaruntersuchung und mündliche Disziplinarverhandlung bereits durchgeführt und in der Sache selbst das Erkenntnis gefällt hat, ist ein Delegierungsantrag gemäß § 27 DSt - solange an die Unterinstanz zurückverwiesen ist - geradezu denkmöglich (und daher unzulässig). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0055443

Dokumentnummer

JJR_19551006_OGH0002_0000DS00052_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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