Norm
DSt §35Rechtssatz
Nach § 51 Abs 4 DSt iVm § 35 DSt kann ein Disziplinarbeschuldigter gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Erkenntnis des Disziplinarrats Einspruch erheben, und zwar innerhalb der Rechtsmittelfrist – also gemäß § 48 Abs 1 DSt binnen vier Wochen – an den Obersten Gerichtshof. Da gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist, gibt es in diesem Zusammenhang kein Rechtsmittelgericht und somit auch keine Rechtsmittelfrist, sodass auf den gemäß § 35 letzter Satz DSt sinngemäß anzuwendenden § 427 Abs 3 StPO zurückzugreifen ist. Danach beträgt die Frist zur Ergreifung des Rechtsbehelfs des Einspruchs gegen ein Abwesenheitsurteil des Obersten Gerichtshofs 14 Tage.Nach Paragraph 51, Absatz 4, DSt in Verbindung mit Paragraph 35, DSt kann ein Disziplinarbeschuldigter gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Erkenntnis des Disziplinarrats Einspruch erheben, und zwar innerhalb der Rechtsmittelfrist – also gemäß Paragraph 48, Absatz eins, DSt binnen vier Wochen – an den Obersten Gerichtshof. Da gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist, gibt es in diesem Zusammenhang kein Rechtsmittelgericht und somit auch keine Rechtsmittelfrist, sodass auf den gemäß Paragraph 35, letzter Satz DSt sinngemäß anzuwendenden Paragraph 427, Absatz 3, StPO zurückzugreifen ist. Danach beträgt die Frist zur Ergreifung des Rechtsbehelfs des Einspruchs gegen ein Abwesenheitsurteil des Obersten Gerichtshofs 14 Tage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131684Im RIS seit
09.11.2017Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017