Norm
DSt 1990 §25Rechtssatz
Die Bestellung eines weiteren, dem erkennenden Senat (§ 25 DSt 1872) nicht angehörenden Mitgliedes des Disziplinarrates zum Protokollführer (Schriftführer) war gemäß § 42 Abs 1 DSt 1872 zulässig. Auf ein als Protokollführer agierendes Mitglied des Disziplinarrates war § 35 DSt 1872 nicht anzuwenden, da sich diese Bestimmung nur auf die zur Verhandlung einberufenen Mitglieder des erkennenden Senates bezog.Die Bestellung eines weiteren, dem erkennenden Senat (Paragraph 25, DSt 1872) nicht angehörenden Mitgliedes des Disziplinarrates zum Protokollführer (Schriftführer) war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, DSt 1872 zulässig. Auf ein als Protokollführer agierendes Mitglied des Disziplinarrates war Paragraph 35, DSt 1872 nicht anzuwenden, da sich diese Bestimmung nur auf die zur Verhandlung einberufenen Mitglieder des erkennenden Senates bezog.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056893Dokumentnummer
JJR_19930125_OGH0002_000BKD00043_9000000_010