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Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit einer als Bescheid benannten Erledigung des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (AMS oder belangte Behörde) vom 09.08.2022 wurde die Notstandhilfe des BF für den Zeitraum vom 29.01.2018 bis zum 30.11.2018 widerrufen und die rückgefordert. Die Erledigung wurde elektronisch erstellt. Sie weist sowohl auf der im Verwaltungsakt enthaltenen Version als auch auf der an die... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit einer als Bescheid bezeichneten Erledigung des Arbeitsmarktservice Baden (AMS oder belangte Behörde) vom 16.12.2022 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin (BF) Notstandshilfe in Höhe von € 1.724,04 zurückzahlen müsse. Die Erledigung wurde elektronisch erstellt. Sie weist sowohl auf der im Verwaltungsakt enthaltenen Version als auch auf der an die BF ergangenen Ausf... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit einer als Bescheid bezeichnete Erledigung des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (AMS oder belangte Behörde) vom 18.11.2022 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin (BF) für den Zeitraum vom 30.11.2022 bis zum 10.01.2023 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Die Erledigung wurde elektronisch erstellt. Sie weist sowohl auf der im Verwaltungsakt entha... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit einer als Bescheid bezeichneten Erledigung des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (AMS oder belangte Behörde) vom 20.09.2022 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin (BF) für den Zeitraum vom 17.08.2022 bis zum 27.09.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Die Erledigung wurde elektronisch erstellt. Sie weist sowohl auf der im Verwaltungsakt enth... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit einer als Bescheid bezeichneten Erledigung des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (AMS oder belangte Behörde) vom 16.11.2022 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin (BF) für den Zeitraum vom 07.10.2022 bis zum 17.11.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Die Erledigung wurde elektronisch erstellt. Sie weist sowohl auf der im Verwaltungsakt enth... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit einer als Bescheid benannten Erledigung des Arbeitsmarktservice Mödling (AMS oder belangte Behörde) vom 21.11.2022 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (BF) seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 25.10.2022 bis zum 19.12.2022 verloren habe. Die Erledigung wurde elektronisch erstellt. Sie weist sowohl auf der im Verwaltungsakt enthaltenen Version al... mehr lesen...
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Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 17.02.2023, welcher am 20.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) einlangte, erhob der Beschwerdeführer eine als „I. Verhaltensbeschwerde gem. Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG In eventu II. Massnahmenbeschwerde gem. Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG“ bezeichnete Beschwerde. Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass das „ XXXX und seine nachgeordneten Dienststellen“ (im Folg... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit einer als Bescheid bezeichneten Erledigung des Arbeitsmarktservice Schönbrunner Straße (AMS oder belangte Behörde) vom 17.09.2021 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (BF) seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 23.08.2021 bis zum 25.08.2021 verloren habe. Die Erledigung wurde elektronisch erstellt. Sie weist sowohl auf der im Verwaltungsakt enthalt... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit einer als Bescheid benannten Erledigung des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (AMS oder belangte Behörde) vom 31.03.2022 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin (BF) für die Zeit ab dem 31.03.2022 keine Notstandshilfe erhalte. Die Erledigung wurde elektronisch erstellt. Sie weist sowohl auf der im Verwaltungsakt enthaltenen Version als auch auf der an die BF... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit einer als Bescheid benannten Erledigung des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (AMS oder belangte Behörde) vom 05.04.2022 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin (BF) für den Zeitraum vom 22.03.2022 bis zum 02.05.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Die Erledigung wurde elektronisch erstellt. Sie weist sowohl auf der im Verwaltungsakt enthaltenen Vers... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Spruchpunkt A einer als Bescheid benannten Erledigung des Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus (AMS oder belangte Behörde) vom 10.06.2022 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin (BF) für den Zeitraum vom 17.03.2022 bis zum 22.05.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Die Erledigung wurde elektronisch erstellt. Sie weist sowohl auf der im Verwaltungsa... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit einer als Bescheid bezeichneten Erledigung des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (AMS oder belangte Behörde) vom 23.09.2022 hat das AMS den Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe des Beschwerdeführers (BF) für den Zeitraum vom 25.07.2021 bis zum 30.04.2022 ausgesprochen. Die Erledigung wurde elektronisch erstellt. Sie weist sowohl auf der im Verwaltungsakt enth... mehr lesen...
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Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden „AMS“ oder „belangte Behörde“) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX keine Notstandshilfe gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich ohne Angabe triftiger
Gründe: geweigert hätte, an einer vom Arbeitsmarktservice ... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 26.11.2020 wandte sich die Beschwerdeführerin, damals vertreten durch die Wirtschaftskammer Österreich, per E-Mail an die belangte Behörde. In diesem Schreiben wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein führendes Unternehmen auf dem Gebiet der chemischen Industrie sowie der Herstellung von Medizinprodukten handle. Im Produktportfolio der Beschw... mehr lesen...
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Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 07.11.2022 sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) gemäß § 10 iVm § 38 AlVG aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum 04.10.2022 bis 14.11.2022 verloren habe. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 07.11.2022 sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG aus, dass der B... mehr lesen...
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Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 18.10.2022 sprach das Arbeitsmarktservice (in weiterer Folge: AMS/belangte Behörde) gemäß § 25 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 31.01.2018 bis 31.01.2019 wiederrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 9.145,03 verpflichtet werde. Mit der als Besc... mehr lesen...