TE Bvwg Beschluss 2023/5/12 W141 2267909-1

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Veröffentlicht am 12.05.2023
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Entscheidungsdatum

12.05.2023

Norm

AVG §73
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art132
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8 Abs1
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W141 2267909-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde der XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwälte in 1010 Wien, vom 28.11.2022 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gegen den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde der römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwälte in 1010 Wien, vom 28.11.2022 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gegen den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 26.11.2020 wandte sich die Beschwerdeführerin, damals vertreten durch die Wirtschaftskammer Österreich, per E-Mail an die belangte Behörde. In diesem Schreiben wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein führendes Unternehmen auf dem Gebiet der chemischen Industrie sowie der Herstellung von Medizinprodukten handle. Im Produktportfolio der Beschwerdeführerin befänden sich unter anderem auch Transportröhrchen zur Ermöglichung von PCR-Tests zum Nachweis von COVID-19. Die Möglichkeit eines vollkontinuierlichen Schichtbetriebes sei für das Unternehmen essentiell, jedoch sei die in der ARG-VO unter Pkt. IX „Chemie“, Ziffer 40 befindliche Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe für Arbeiten nicht hinreichend. So handle es sich beispielsweise bei der festgesetzten Stundendurchlaufzahl von 50 kg aufgrund des geringen Einzelgewichts der Produkte „um ein unüberwindbares Knock-Out Kriterium“.1. Am 26.11.2020 wandte sich die Beschwerdeführerin, damals vertreten durch die Wirtschaftskammer Österreich, per E-Mail an die belangte Behörde. In diesem Schreiben wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein führendes Unternehmen auf dem Gebiet der chemischen Industrie sowie der Herstellung von Medizinprodukten handle. Im Produktportfolio der Beschwerdeführerin befänden sich unter anderem auch Transportröhrchen zur Ermöglichung von PCR-Tests zum Nachweis von COVID-19. Die Möglichkeit eines vollkontinuierlichen Schichtbetriebes sei für das Unternehmen essentiell, jedoch sei die in der ARG-VO unter Pkt. römisch neun „Chemie“, Ziffer 40 befindliche Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe für Arbeiten nicht hinreichend. So handle es sich beispielsweise bei der festgesetzten Stundendurchlaufzahl von 50 kg aufgrund des geringen Einzelgewichts der Produkte „um ein unüberwindbares Knock-Out Kriterium“.

Es wurde daher nachstehendes „Ansuchen“ formuliert:

„Aufnahme in den Ausnahmekatalog der ARG-VO mit folgendem Textvorschlag „Herstellung von Medizinprodukten, Invitrodiagnostika und Laborartikeln aus Kunststoff, wenn dafür ein kontinuierlicher Produktionsprozess erforderlich ist“.“

2. Mit E-Mail vom 03.05.2021 wurde von der belangten Behörde unter Bezugnahme auf „den Antrag der Fa. XXXX “ ein ausführlicherer Formulierungsvorschlag unter anderen an die Wirtschaftskammer Österreich übermittelt.2. Mit E-Mail vom 03.05.2021 wurde von der belangten Behörde unter Bezugnahme auf „den Antrag der Fa. römisch 40 “ ein ausführlicherer Formulierungsvorschlag unter anderen an die Wirtschaftskammer Österreich übermittelt.

3. Im Zuge einer Online-Besprechung am 12.05.2021 mit mehreren Teilnehmern, darunter auch Vertretern der Wirtschaftskammer Österreich sowie der belangten Behörde, fand eine informelle Verständigung auf einen genauen Wortlaut der offenbar beabsichtigten Ausnahmebestimmung statt.

4. In weiterer Folge wurde keine entsprechende Verordnung durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft erlassen und wurde über das Ansuchen der Beschwerdeführerin auch nicht entschieden. Insbesondere erging weder ein zurück- noch ein abweisender Bescheid.

5. Mit Säumnisbeschwerde, eingelangt bei der belangten Behörde am 30.11.2022, beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre nunmehrige bevollmächtigte Vertreterin Schönherr Rechtsanwälte GmbH die Feststellung des Bestehens ihres Rechts auf die Ergänzung der ARG-VO entsprechend ihrem „am 12.05.2021 abgeänderten Antrag“.

6. Mit Schreiben vom 01.03.2023 teilte die belangte Behörde ihre Rechtsansicht mit, dass
§ 12 ARG weder einen Rechtsanspruch auf Erlassung einer Verordnung einräume noch über die Frage, ob eine solche Verordnung zu erlassen sei, mit Bescheid zu entscheiden sei. Werde dennoch ein entsprechender Antrag gestellt, so begründe dies keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde, weshalb auch keine Säumnis eintreten könne.
6. Mit Schreiben vom 01.03.2023 teilte die belangte Behörde ihre Rechtsansicht mit, dass , Paragraph 12, ARG weder einen Rechtsanspruch auf Erlassung einer Verordnung einräume noch über die Frage, ob eine solche Verordnung zu erlassen sei, mit Bescheid zu entscheiden sei. Werde dennoch ein entsprechender Antrag gestellt, so begründe dies keine Entscheidungspflicht der belangten Behörde, weshalb auch keine Säumnis eintreten könne.

7. Am 02.03.2023 ist die Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

8. Aufgrund der Unzuständigkeitsanzeige gemäß § 17 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2023 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W141 zugewiesen.8. Aufgrund der Unzuständigkeitsanzeige gemäß Paragraph 17, der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2023 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W141 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der gemäß I.1. bis I.8. wiedergegebene Sachverhalt wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und festgestellt.Der gemäß römisch eins.1. bis römisch eins.8. wiedergegebene Sachverhalt wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der Aktenlage, welche im Übrigen weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde inhaltlich in Zweifel gezogen wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Im vorliegenden Fall entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.

Zu A)

1.       Zur Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Eine Säumnisbeschwerde ist vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen, d.h. dann, wenn dem Beschwerdeführer kein Erledigungsanspruch zukommt oder die Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Andernfalls ist sie abzuweisen, wenn die Verwaltungsbehörde die Säumnis nicht überwiegend verschuldet hat (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht [2014], Rz 933).

Wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht ist nicht schon zur Säumnisbeschwerde legitimiert, wer bloß vertretbar einen Erledigungsanspruch behauptet, sondern nur, wem ein solcher Anspruch auch objektiv zusteht. Daher muss der konkrete Beschwerdeführer nicht nur Parteistellung haben, sondern durch die behördliche Säumnis bei der Bescheiderlassung in seinen rechtlichen Interessen beeinträchtigt sein, d.h. er muss aufgrund seines Begehrens Anspruch auf Erlassung des betreffenden Bescheides haben (Hengstschläger/Leeb, VwGVG
§ 8, Rz 5).
Wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht ist nicht schon zur Säumnisbeschwerde legitimiert, wer bloß vertretbar einen Erledigungsanspruch behauptet, sondern nur, wem ein solcher Anspruch auch objektiv zusteht. Daher muss der konkrete Beschwerdeführer nicht nur Parteistellung haben, sondern durch die behördliche Säumnis bei der Bescheiderlassung in seinen rechtlichen Interessen beeinträchtigt sein, d.h. er muss aufgrund seines Begehrens Anspruch auf Erlassung des betreffenden Bescheides haben (Hengstschläger/Leeb, VwGVG , Paragraph 8,, Rz 5).

Strittig ist im hier vorliegenden Fall somit, ob durch das „Ansuchen“ der Beschwerdeführerin eine Entscheidungspflicht der Behörde überhaupt entstehen konnte.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der in der Bestimmung des Art 132 B-VG angeführten Entscheidungspflicht für den Anwendungsbereich des AVG um die in § 73 AVG festgelegte Verpflichtung der Behörde, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen, handelt. Unter Bescheiden im Sinne dieser Gesetzesstelle sind individuelle Verwaltungsakte (die bestimmte weitere Merkmale aufweisen) zu verstehen. Entsprechendes gilt für die in anderen Verfahrensgesetzen normierte Entscheidungspflicht (VwGH 28.01.1991, 90/10/0159, Rechtssatz 1).Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der in der Bestimmung des Artikel 132, B-VG angeführten Entscheidungspflicht für den Anwendungsbereich des AVG um die in Paragraph 73, AVG festgelegte Verpflichtung der Behörde, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen, handelt. Unter Bescheiden im Sinne dieser Gesetzesstelle sind individuelle Verwaltungsakte (die bestimmte weitere Merkmale aufweisen) zu verstehen. Entsprechendes gilt für die in anderen Verfahrensgesetzen normierte Entscheidungspflicht (VwGH 28.01.1991, 90/10/0159, Rechtssatz 1).

So wurde etwa vom VwGH ausgesprochen (VwGH 28.01.1991, 90/10/0159), dass im Falle eines Antrags auf Erklärung von Teilen einer Gemeinde zu einem Naturschutzgebiet keine Entscheidungspflicht nach § 73 AVG entsteht, da es sich dabei um keinen individuellen, sondern einen generellen Verwaltungsakt handelt und das zu seiner Erlassung führende Verfahren daher kein Verwaltungsverfahren ist, das auf Erlassung eines Bescheides iSd
Art 132 B-VG iVm § 27 und § 42 Abs 5 VwGG ausgerichtet wäre, weshalb dem VwGH die Zuständigkeit zur Entscheidung fehlte (Hinweis B 20.3.1986, 86/06/0038) und die Beschwerde zurückgewiesen wurde.
So wurde etwa vom VwGH ausgesprochen (VwGH 28.01.1991, 90/10/0159), dass im Falle eines Antrags auf Erklärung von Teilen einer Gemeinde zu einem Naturschutzgebiet keine Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, AVG entsteht, da es sich dabei um keinen individuellen, sondern einen generellen Verwaltungsakt handelt und das zu seiner Erlassung führende Verfahren daher kein Verwaltungsverfahren ist, das auf Erlassung eines Bescheides iSd , Artikel 132, B-VG in Verbindung mit Paragraph 27 und Paragraph 42, Absatz 5, VwGG ausgerichtet wäre, weshalb dem VwGH die Zuständigkeit zur Entscheidung fehlte (Hinweis B 20.3.1986, 86/06/0038) und die Beschwerde zurückgewiesen wurde.

Grundsätzlich steht somit auf die Erlassung einer Verordnung niemandem ein durchsetzbarer Rechtsanspruch zu (VwGH 28.01.1991, 90/10/0159). Im Allgemeinen sind Verordnungen von der zuständigen Behörde allein von Amts wegen zu erlassen und ein dahingehender Antrag eines Interessenten mag die Aufmerksamkeit der Behörde auf einen Sachverhalt lenken, er begründet jedoch - mangels einer dem § 73 AVG vergleichbaren Bestimmung - keinen Erledigungsanspruch (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5, Rz 788, mwN).Grundsätzlich steht somit auf die Erlassung einer Verordnung niemandem ein durchsetzbarer Rechtsanspruch zu (VwGH 28.01.1991, 90/10/0159). Im Allgemeinen sind Verordnungen von der zuständigen Behörde allein von Amts wegen zu erlassen und ein dahingehender Antrag eines Interessenten mag die Aufmerksamkeit der Behörde auf einen Sachverhalt lenken, er begründet jedoch - mangels einer dem Paragraph 73, AVG vergleichbaren Bestimmung - keinen Erledigungsanspruch vergleiche Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5, Rz 788, mwN).

Soweit in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein derartiges Antragsrecht angenommen wurde, beruht dies etwa auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, dass gemäß § 18 Abs. 1 ArbVG auf Antrag bestimmter Parteien ein Kollektivvertrag zur Satzung zu erklären ist (VwGH 22.12.2009, 2009/08/0064), auf dem sich aus den Gesetzesmaterialien deutlich ergebenden subjektiven Recht auf Zulassung und damit Anerkennung als Leit-Ethikkommission nach § 41b Abs. 2 AMG (VwGH 23.10.2012, 2009/10/0254) oder auf einem unionsrechtlich gebotenen Anspruch, der einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erfordert (VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0096).Soweit in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein derartiges Antragsrecht angenommen wurde, beruht dies etwa auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, dass gemäß Paragraph 18, Absatz eins, ArbVG auf Antrag bestimmter Parteien ein Kollektivvertrag zur Satzung zu erklären ist (VwGH 22.12.2009, 2009/08/0064), auf dem sich aus den Gesetzesmaterialien deutlich ergebenden subjektiven Recht auf Zulassung und damit Anerkennung als Leit-Ethikkommission nach Paragraph 41 b, Absatz 2, AMG (VwGH 23.10.2012, 2009/10/0254) oder auf einem unionsrechtlich gebotenen Anspruch, der einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erfordert (VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0096).

Darüber hinaus wird die in § 1 AnerkennungsG geregelte Anerkennung als Religionsgesellschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen als Rechtsanspruch gesehen, der zur Erlassung einer Verordnung führt oder bei mangelnder Erfüllung der Voraussetzungen zu einem (negativen) Bescheid (VfSlg. 11.931/1988 und VfSlg. 13.134/1992). Ebenso gilt für die Anerkennung eines Vereins als geeigneter Sachwalterverein gemäß § 1 VSPBG, dass ungeachtet der Verpflichtung der Behörde, für die positive Erledigung eine Verordnung zu erlassen, eine in der Sache abweisende Erledigung vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit Art. 144 B-VG jedenfalls in der Rechtsform eines Bescheides zu ergehen hat (VfSlg. 18.905/2009). Zudem wurde jüngst vom Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit so genannten „Behindertenparkplätzen“ ausgesprochen, dass auf Erlassung einer Verordnung nach § 43 Abs. 1 lit. d StVO ein subjektiver Rechtsanspruch existiert und dies – in verfassungskonformer Interpretation – mit dem Gleichheitssatz sowie dem expliziten Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen begründet.Darüber hinaus wird die in Paragraph eins, AnerkennungsG geregelte Anerkennung als Religionsgesellschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen als Rechtsanspruch gesehen, der zur Erlassung einer Verordnung führt oder bei mangelnder Erfüllung der Voraussetzungen zu einem (negativen) Bescheid (VfSlg. 11.931 aus 1988, und VfSlg. 13.134 aus 1992,). Ebenso gilt für die Anerkennung eines Vereins als geeigneter Sachwalterverein gemäß Paragraph eins, VSPBG, dass ungeachtet der Verpflichtung der Behörde, für die positive Erledigung eine Verordnung zu erlassen, eine in der Sache abweisende Erledigung vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit Artikel 144, B-VG jedenfalls in der Rechtsform eines Bescheides zu ergehen hat (VfSlg. 18.905 aus 2009,). Zudem wurde jüngst vom Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit so genannten „Behindertenparkplätzen“ ausgesprochen, dass auf Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, StVO ein subjektiver Rechtsanspruch existiert und dies – in verfassungskonformer Interpretation – mit dem Gleichheitssatz sowie dem expliziten Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen begründet.

Der Rechtsordnung sind sohin Konstellationen bekannt, in denen ein Anspruch auf die Erlassung einer Verordnung (ausnahmsweise) bejaht wird. Eine solche Konstellation liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Es wurden keinerlei Tatsachen vorgebracht, die Grund zur Annahme erkennen ließen, dass ein Abgehen vom Grundsatz, demzufolge einzelnen Rechtsunterworfenen ein entsprechendes Antragsrecht nicht zukommt, im hier vorliegenden Fall überhaupt grundsätzlich gerechtfertigt wäre. Dass die bestehende Rechtslage, wie die Beschwerdeführerin ausführt, sich nachteilig auf ihren Produktionsbetrieb auswirkt, mag zwar möglicherweise zutreffend sein, jedoch begründet eine nachteilige Rechtslage für sich nach den dargestellten Grundsätzen noch kein subjektives Antragsrecht.

Ihrer Beschwerde wäre jedoch ohnedies bereits aufgrund des Umstandes, dass das gegenständliche Schreiben nicht einmal als Antrag zu deuten ist, der Erfolg verwehrt geblieben. So wurde das Begehren schließlich als „Ansuchen“ bezeichnet und dem zuständigen Bundesminister ein „Textvorschlag“ unterbreitet. Aus dieser Formulierung kann nicht geschlossen werden, dass seitens der Beschwerdeführerin die Durchsetzung eines ihrer Ansicht nach bestehenden subjektiven Rechts gewollt war. Daran vermag auch der Umstand, dass die Behörde diesen Vorschlag an den Bundesminister in einem internen E-Mail als „Antrag“ bezeichnet hat, nichts zu ändern, da Prozesshandlungen schließlich nur nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind (vgl. zuletzt VwGH 18.03.2022,
Ra 2021/03/0331). Dies umso mehr, da die Beschwerdeführerin im hier vorliegenden Fall durch die regelmäßig mit derartigen Angelegenheiten betraute Wirtschaftskammer Österreich vertreten war und bereits ganz allgemein davon ausgegangen werden darf, dass berufliche Parteienvertreter eine gewünschte Antragstellung auch klar zum Ausdruck bringen (VwGH 24.11.2016, Ra 2014/13/0003). Entgegen ihren Behauptungen wurde der von der Beschwerdeführerin geäußerte Wunsch im Übrigen aber nicht einmal von der Behörde selbst als Antrag gewertet, mag dieser auch in einem informellen Schreiben beiläufig als solcher bezeichnet worden sein, wie letztlich auch der Umstand, dass von der Behörde nicht einmal ein Verwaltungsakt angelegt wurde, verdeutlicht.
Ihrer Beschwerde wäre jedoch ohnedies bereits aufgrund des Umstandes, dass das gegenständliche Schreiben nicht einmal als Antrag zu deuten ist, der Erfolg verwehrt geblieben. So wurde das Begehren schließlich als „Ansuchen“ bezeichnet und dem zuständigen Bundesminister ein „Textvorschlag“ unterbreitet. Aus dieser Formulierung kann nicht geschlossen werden, dass seitens der Beschwerdeführerin die Durchsetzung eines ihrer Ansicht nach bestehenden subjektiven Rechts gewollt war. Daran vermag auch der Umstand, dass die Behörde diesen Vorschlag an den Bundesminister in einem internen E-Mail als „Antrag“ bezeichnet hat, nichts zu ändern, da Prozesshandlungen schließlich nur nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind vergleiche zuletzt VwGH 18.03.2022, , Ra 2021/03/0331). Dies umso mehr, da die Beschwerdeführerin im hier vorliegenden Fall durch die regelmäßig mit derartigen Angelegenheiten betraute Wirtschaftskammer Österreich vertreten war und bereits ganz allgemein davon ausgegangen werden darf, dass berufliche Parteienvertreter eine gewünschte Antragstellung auch klar zum Ausdruck bringen (VwGH 24.11.2016, Ra 2014/13/0003). Entgegen ihren Behauptungen wurde der von der Beschwerdeführerin geäußerte Wunsch im Übrigen aber nicht einmal von der Behörde selbst als Antrag gewertet, mag dieser auch in einem informellen Schreiben beiläufig als solcher bezeichnet worden sein, wie letztlich auch der Umstand, dass von der Behörde nicht einmal ein Verwaltungsakt angelegt wurde, verdeutlicht.

Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass ihrem ursprünglichen „Ansuchen“ ein impliziter Feststellungsantrag betreffend das Bestehen eines Rechts auf Ergänzung der betreffenden ARG-VO in ihrem Sinne zu entnehmen sei, so ist sie – unabhängig von dem Umstand, dass im hier vorliegenden Fall schließlich nicht einmal ein Antrag gestellt wurde – darauf hinzuweisen, dass ein derartiges Begehren einem Antrag auf Erlassung einer Verordnung nicht unterstellt werden kann. Jene Fälle, in denen ein derartiges implizites Begehren (ausnahmsweise) angenommen wurde, betrafen gänzlich andere Konstellationen (vgl. etwa VwGH 27.11.2014, 2013/03/0152 zum Antrag auf Zustellung eines Bescheids) und war diesen gemein, dass in diesen die Erlassung von Bescheiden begehrt wurde, mag dies auch unzulässig gewesen sein. Davon ist der hier vorliegende Fall zu unterscheiden, da schließlich die Erlassung einer Verordnung begehrt wurde und – wie der VwGH in ebendiesen Konstellationen festgehalten hat – ein Antrag ein Anbringen ist, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist (VwGH 27.11.2014, 2013/03/0152, Rechtssatz 1).Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass ihrem ursprünglichen „Ansuchen“ ein impliziter Feststellungsantrag betreffend das Bestehen eines Rechts auf Ergänzung der betreffenden ARG-VO in ihrem Sinne zu entnehmen sei, so ist sie – unabhängig von dem Umstand, dass im hier vorliegenden Fall schließlich nicht einmal ein Antrag gestellt wurde – darauf hinzuweisen, dass ein derartiges Begehren einem Antrag auf Erlassung einer Verordnung nicht unterstellt werden kann. Jene Fälle, in denen ein derartiges implizites Begehren (ausnahmsweise) angenommen wurde, betrafen gänzlich andere Konstellationen vergleiche etwa VwGH 27.11.2014, 2013/03/0152 zum Antrag auf Zustellung eines Bescheids) und war diesen gemein, dass in diesen die Erlassung von Bescheiden begehrt wurde, mag dies auch unzulässig gewesen sein. Davon ist der hier vorliegende Fall zu unterscheiden, da schließlich die Erlassung einer Verordnung begehrt wurde und – wie der VwGH in ebendiesen Konstellationen festgehalten hat – ein Antrag ein Anbringen ist, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist (VwGH 27.11.2014, 2013/03/0152, Rechtssatz 1).

Auch der Umstand, dass es sich bei der Verordnungsermächtigung des § 12 Abs. 1 ARG allenfalls, wie die Beschwerdeführerin ausführt, um eine so genannte „Muss-Bestimmung“ handelt, könnte daran nichts ändern, käme doch schließlich der Beschwerdeführerin selbst in diesem Fall aus den dargestellten Gründen kein subjektives Antragsrecht zu.Auch der Umstand, dass es sich bei der Verordnungsermächtigung des Paragraph 12, Absatz eins, ARG allenfalls, wie die Beschwerdeführerin ausführt, um eine so genannte „Muss-Bestimmung“ handelt, könnte daran nichts ändern, käme doch schließlich der Beschwerdeführerin selbst in diesem Fall aus den dargestellten Gründen kein subjektives Antragsrecht zu.

Somit konnte mangels Entscheidungspflicht der Behörde keine Säumnis eintreten und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.       Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß Abs. 2 kann die Verhandlung entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.Gemäß Absatz 2, kann die Verhandlung entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen, da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsrecht Auslegung Entscheidungspflicht Rechtsanspruch Säumnisbeschwerde Unzulässigkeit der Beschwerde Voraussetzungen Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W141.2267909.1.00

Im RIS seit

21.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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