Entscheidungsgründe: ,
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Spruchpunkt A einer als Bescheid benannten Erledigung des Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus (AMS oder belangte Behörde) vom 10.06.2022 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin (BF) für den Zeitraum vom 17.03.2022 bis zum 22.05.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Die Erledigung wurde elektronisch erstellt. Sie weist sowohl auf der im Verwaltungsa... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit einer als Bescheid bezeichneten Erledigung des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (AMS oder belangte Behörde) vom 23.09.2022 hat das AMS den Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe des Beschwerdeführers (BF) für den Zeitraum vom 25.07.2021 bis zum 30.04.2022 ausgesprochen. Die Erledigung wurde elektronisch erstellt. Sie weist sowohl auf der im Verwaltungsakt enth... mehr lesen...
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Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden „AMS“ oder „belangte Behörde“) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX keine Notstandshilfe gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich ohne Angabe triftiger
Gründe: geweigert hätte, an einer vom Arbeitsmarktservice ... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 26.11.2020 wandte sich die Beschwerdeführerin, damals vertreten durch die Wirtschaftskammer Österreich, per E-Mail an die belangte Behörde. In diesem Schreiben wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein führendes Unternehmen auf dem Gebiet der chemischen Industrie sowie der Herstellung von Medizinprodukten handle. Im Produktportfolio der Beschw... mehr lesen...
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Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 07.11.2022 sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) gemäß § 10 iVm § 38 AlVG aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum 04.10.2022 bis 14.11.2022 verloren habe. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 07.11.2022 sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG aus, dass der B... mehr lesen...
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Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 18.10.2022 sprach das Arbeitsmarktservice (in weiterer Folge: AMS/belangte Behörde) gemäß § 25 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 31.01.2018 bis 31.01.2019 wiederrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 9.145,03 verpflichtet werde. Mit der als Besc... mehr lesen...
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Das Arbeitsmarktservice XXXX erließ eine als Bescheid bezeichnete mit 21.12.2021 datierte Erledigung auf Grundlage von § 47 Abs. 1 5. Satz AlVG, BGBl. I Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017. Das Arbeitsmarktservice römisch 40 erließ eine als Bescheid bezeichnete mit 21.12.2021 datierte Erledigung auf Grundlage von Paragraph 47, Absatz eins... mehr lesen...
, I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Das Arbeitsmarktservice XXXX erließ eine als Bescheid bezeichnete mit 04.10.2022 datierte Erledigung auf Grundlage von § 47 Abs. 1 5. Satz AlVG, BGBl. I Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017. Das Arbeitsmarktservice römisch 40 erließ eine als Bescheid bezeichnete mit 04.10.2022 datierte Erledigung auf Grundlage von Paragraph 47, Abs... mehr lesen...
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Das Arbeitsmarktservice XXXX erließ eine als Bescheid bezeichnete mit 15.12.2022 datierte Erledigung auf Grundlage von § 47 Abs. 1 5. Satz AlVG, BGBl. I Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017. Das Arbeitsmarktservice römisch 40 erließ eine als Bescheid bezeichnete mit 15.12.2022 datierte Erledigung auf Grundlage von Paragraph 47, Absatz eins... mehr lesen...