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Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 17.10.2022, ohne Zahl, sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) gemäß § 10 iVm § 38 AlVG aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum 23.08.2022 bis 17.10.2022 verloren habe. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 17.10.2022, ohne Zahl, sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph ... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) steht seit dem 15.10.2000 im Bezug von Notstandshilfe. Mit Bescheid vom 24.11.2021, Zl. VSNR. XXXX , AMS 974-Wien Austria Campus, sprach das AMS aus, dass der BF gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 02.11.2021 bis 27.12.2021 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträu... mehr lesen...
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Das Arbeitsmarktservice XXXX erließ eine als Bescheid bezeichnete mit 21.12.2022 datierte Erledigung auf Grundlage von § 47 Abs. 1 5. Satz AlVG, BGBl. I Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017. Das Arbeitsmarktservice römisch 40 erließ eine als Bescheid bezeichnete mit 21.12.2022 datierte Erledigung auf Grundlage von Paragraph 47, Absatz eins... mehr lesen...
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Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 13.04.2023 brachte die XXXX (in Folge: Bf) eine von ihr bezeichnete „Klage auf Untätigkeit“ gegen den XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 13.04.2023 brachte die römisch 40 (in Folge: Bf) eine von ihr bezeichnete „Klage auf Untätigkeit“ gegen den römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser brachte die Bf zusammengefasst Folgendes vor: „[…] T... mehr lesen...