TE Bvwg Beschluss 2023/4/29 W155 2270215-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2023
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Entscheidungsdatum

29.04.2023

Norm

B-VG Art130 Abs1
B-VG Art131 Abs1
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs9
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W155 2270215-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA über die Klage der XXXX wegen Untätigkeit des XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA über die Klage der römisch 40 wegen Untätigkeit des römisch 40 beschlossen:

A)

Die „Klage auf Untätigkeit“ wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art 130 Abs. 1 und Art 131 Abs. 1 B-VG sowie § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen. Die „Klage auf Untätigkeit“ wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Artikel 130, Absatz eins und Artikel 131, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 13.04.2023 brachte die XXXX (in Folge: Bf) eine von ihr bezeichnete „Klage auf Untätigkeit“ gegen den XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.Mit Schreiben vom 13.04.2023 brachte die römisch 40 (in Folge: Bf) eine von ihr bezeichnete „Klage auf Untätigkeit“ gegen den römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

In dieser brachte die Bf zusammengefasst Folgendes vor:

„[…] Thermalwasser (geothermische Energie, Nutzung von Wasserwärme, sofern Bohrungen zu diesem Zweck angelegt werden) mit einer Tiefe von mehr als 300 Metern ist eine mineralische Ressource (ein Mineral). Es ist eine direkte Alternative zu Kohlenwasserstoffen zum Heizen.

Es besteht der begründete Verdacht, dass Thermalwasser (Geothermie, Nutzung von Wasserwärme, soweit Brunnen zu diesem Zweck angelegt werden) ein Bundeseigentum der Republik Österreich ist.

oder nach § 5 Mineralharmstoffgesetz (§ 5) Eigentum der Grundeigentümer ist.oder nach Paragraph 5, Mineralharmstoffgesetz (Paragraph 5,) Eigentum der Grundeigentümer ist.

!!! Ein Brunnen mit einer Tiefe von mehr als 300 m ermöglicht die Entnahme von Thermalwasser aus unterirdischen Wasserbecken und Flüssen in einem Umkreis von 5 km oder mehr von der Stelle, an der der Brunnen gebohrt wurde.

Die XXXX . (FN XXXX ) und Heiltherme XXXX GmbH ( XXXX verfügt über die folgenden BrunnenDie römisch 40 . (FN römisch 40 ) und Heiltherme römisch 40 GmbH ( römisch 40 verfügt über die folgenden Brunnen

[…]

Gemäß der Genehmigung von XXXX für das XXXX beträgt die maximale und de facto durchschnittliche gepumpte Wassermenge 536.500 m3 pro Jahr.Gemäß der Genehmigung von römisch 40 für das römisch 40 beträgt die maximale und de facto durchschnittliche gepumpte Wassermenge 536.500 m3 pro Jahr.

Nach den vorliegenden Informationen von XXXX hat er in seiner E-Mail vom XXXX angegeben, dass der Preis für den Thermalwasserverbraucher 6,88 exkl. MwSt. beträgt. 20% MWSt pro 1m3.Nach den vorliegenden Informationen von römisch 40 hat er in seiner E-Mail vom römisch 40 angegeben, dass der Preis für den Thermalwasserverbraucher 6,88 exkl. MwSt. beträgt. 20% MWSt pro 1m3.

Das sind XXXX pro Jahr.Das sind römisch 40 pro Jahr.

!!! Es besteht der Verdacht, dass allein in den letzten XXXX Jahren XXXX Millionen Euro von den Einwohnern von XXXX gestohlen wurden.!!! Es besteht der Verdacht, dass allein in den letzten römisch 40 Jahren römisch 40 Millionen Euro von den Einwohnern von römisch 40 gestohlen wurden.

Insgesamt rund XXXX EuroInsgesamt rund römisch 40 Euro

Es besteht der begründete Verdacht, dass die

1. Das Land XXXX hat seine Befugnisse missbraucht und eine Genehmigung zur Gewinnung eines Bodenschatzes (Rohstoffes) erteilt, der der Republik Österreich oder Privatpersonen gehört1. Das Land römisch 40 hat seine Befugnisse missbraucht und eine Genehmigung zur Gewinnung eines Bodenschatzes (Rohstoffes) erteilt, der der Republik Österreich oder Privatpersonen gehört

2. XXXX , die Heiltherme XXXX und andere Unbekannte die Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer und einfach Wasser, von Grundstückseigentümern in XXXX und darüber hinausstehlen. Das Diebesgut wird von der Heiltherme XXXX genutzt und an XXXX verkauft. Der Erlös sind an die XXXX , die XXXX und deren Aktionäre verteilt.2. römisch 40 , die Heiltherme römisch 40 und andere Unbekannte die Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer und einfach Wasser, von Grundstückseigentümern in römisch 40 und darüber hinausstehlen. Das Diebesgut wird von der Heiltherme römisch 40 genutzt und an römisch 40 verkauft. Der Erlös sind an die römisch 40 , die römisch 40 und deren Aktionäre verteilt.

In der Marktgemeinde XXXX führten die Bundesbehörden XXXX eine Kohlenwasserstoffexploration und -prospektion durch. Es wurden keine Kohlenwasserstoffe gefunden, aber in einer Tiefe von 1.094 Metern wurde Thermalwasser gefunden.In der Marktgemeinde römisch 40 führten die Bundesbehörden römisch 40 eine Kohlenwasserstoffexploration und -prospektion durch. Es wurden keine Kohlenwasserstoffe gefunden, aber in einer Tiefe von 1.094 Metern wurde Thermalwasser gefunden.

Der Beweis ist ein XXXX -Flyer, auf dem dies steht.Der Beweis ist ein römisch 40 -Flyer, auf dem dies steht.

Thermalwasser ist ein Bodenschatz und muss Eigentum des Bundes oder aller Eigentümer von Grundstücken sein, unter denen Thermalwasser fließt.

Einfach gesagt:Die XXXX und die XXXX stehlen Thermalwasser von der Republik Österreich und/oder von Privatpersonen, die Grundstücke in der Nähe der Quelle besitzen (zumindest in einem Umkreis von 5 km). […]“.Einfach gesagt:Die römisch 40 und die römisch 40 stehlen Thermalwasser von der Republik Österreich und/oder von Privatpersonen, die Grundstücke in der Nähe der Quelle besitzen (zumindest in einem Umkreis von 5 km). […]“.

Die Bf brachte weiters vor, dass sie sich gemäß § 104 Mineralrohstoffgesetzes (MinroG) mit E-Mail vom 28.03.2023 betreffend obigem Sachverhalt an den XXXX gewandt habe. Dieser habe das E-Mail der Bf ignoriert und via Antwortmail mitgeteilt, dass die Anfrage an das zuständige Bundesministerium für Finanzen, Sektion VI Telekommunikation, Post und Bergbau weitergeleitet worden sei. Zudem wies die Bf darauf hin, dass bereits eine Anfrage vom 01.03.2023 gemäß § 103 MinroG vom XXXX ignoriert worden sei. Aus all diesen Gründen beantragte die Bf nachstehendes „Urteil“ zu fällen:Die Bf brachte weiters vor, dass sie sich gemäß Paragraph 104, Mineralrohstoffgesetzes (MinroG) mit E-Mail vom 28.03.2023 betreffend obigem Sachverhalt an den römisch 40 gewandt habe. Dieser habe das E-Mail der Bf ignoriert und via Antwortmail mitgeteilt, dass die Anfrage an das zuständige Bundesministerium für Finanzen, Sektion römisch sechs Telekommunikation, Post und Bergbau weitergeleitet worden sei. Zudem wies die Bf darauf hin, dass bereits eine Anfrage vom 01.03.2023 gemäß Paragraph 103, MinroG vom römisch 40 ignoriert worden sei. Aus all diesen Gründen beantragte die Bf nachstehendes „Urteil“ zu fällen:

„- die Untätigkeit und/oder die Verhinderung des XXXX , eine Verordnung des Bundesministers gemäß 103 und/oder 104 Abs. 4 MinroG zu erlassen, mit der die unterirdischen Thermalwässer in einer Tiefe von mehr als 300 Metern in den geothermischen Mineralbrunnen 1 und 2a in der Marktgemeinde XXXX zum Eigentum des Bundes oder zum Eigentum aller Grundeigentümer (§ 5 MinroG) in einem Umkreis von mindestens 5 km um den Brunnen erklärt werden, für rechtswidrig zu erklären;„- die Untätigkeit und/oder die Verhinderung des römisch 40 , eine Verordnung des Bundesministers gemäß 103 und/oder 104 Absatz 4, MinroG zu erlassen, mit der die unterirdischen Thermalwässer in einer Tiefe von mehr als 300 Metern in den geothermischen Mineralbrunnen 1 und 2a in der Marktgemeinde römisch 40 zum Eigentum des Bundes oder zum Eigentum aller Grundeigentümer (Paragraph 5, MinroG) in einem Umkreis von mindestens 5 km um den Brunnen erklärt werden, für rechtswidrig zu erklären;

- den XXXX zu verpflichten, innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils eine Verordnung des Bundesministers gemäß 103 und/oder 104 Abs. 4 MinroG zu erlassen, mit der das unterirdische Thermalwasser in einer Tiefe von mehr als 300 Metern in den geothermischen Mineralbrunnen 1 und 2a in der Marktgemeinde XXXX zum Eigentum des Bundes oder zum Eigentum aller Grundeigentümer 5 MinroG) in einem Umkreis von mindestens 5 km um den Brunnen erklärt wird“.- den römisch 40 zu verpflichten, innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils eine Verordnung des Bundesministers gemäß 103 und/oder 104 Absatz 4, MinroG zu erlassen, mit der das unterirdische Thermalwasser in einer Tiefe von mehr als 300 Metern in den geothermischen Mineralbrunnen 1 und 2a in der Marktgemeinde römisch 40 zum Eigentum des Bundes oder zum Eigentum aller Grundeigentümer 5 MinroG) in einem Umkreis von mindestens 5 km um den Brunnen erklärt wird“.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und basiert auf dem Schreiben des Bf vom 13.04.2023.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Zurückweisung:

Art. 130 und 131 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) lauten wie folgt:Artikel 130 und 131 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) lauten wie folgt:

Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1.         gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2.         gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3.         wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden, 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;, 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;, 3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

(Anm: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)

(1a) Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
1.         Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
2.         Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
3.         Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder
4.         Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten
(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über, 1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder, 2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder, 3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder, 4. Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten

vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Ziffer eins und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(2a) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.(2a) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. 5. 2016 Seite 1, verletzt zu sein behaupten.

(3) Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.

(4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.         der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.         die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(4) Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn, 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder, 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(5) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

Artikel 131. (1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.Artikel 131. (1) Soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder.

(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.(2) Soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 3, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

(4) Durch Bundesgesetz kann
1.          eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 und 3;
2.         eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:
a)         in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10 Abs. 1 Z 9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7);
b)         in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art. 14 Abs. 1 und 5;
c)         in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3.
(4) Durch Bundesgesetz kann, 1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Absatz 2 und 3;, 2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:, a) in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9 und Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7,);, b) in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Artikel 14, Absatz eins und 5;, c) in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3,

Bundesgesetze gemäß Z 1 und Z 2 lit. c dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.Bundesgesetze gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, Litera c, dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(5) Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.(5) Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Artikel 97, Absatz 2, gilt sinngemäß.

(6) Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 und 4 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.(6) Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins und 4 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Absatz eins bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.

Zur sachlichen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Das Verwaltungsgericht hat in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht ist aus nachstehenden Gründen sachlich unzuständig:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art 130 und 131 B-VG. Diese sehen eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die von der Bf gestellten Anträge nicht vor. Der „Klage auf Untätigkeit“ liegt weder ein erstinstanzlicher Bescheid einer Behörde noch ein Antrag der Bf bei einer Behörde zu Grunde. Das Bundesverwaltungsgericht kann weder ein Untätig bleiben eines Bundesministers betreffend die Erlassung einer Verordnung für rechtswidrig erklären noch kann es einen Bundesminister dazu verpflichten, eine Verordnung zu erlassen.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikel 130 und 131 B-VG. Diese sehen eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die von der Bf gestellten Anträge nicht vor. Der „Klage auf Untätigkeit“ liegt weder ein erstinstanzlicher Bescheid einer Behörde noch ein Antrag der Bf bei einer Behörde zu Grunde. Das Bundesverwaltungsgericht kann weder ein Untätig bleiben eines Bundesministers betreffend die Erlassung einer Verordnung für rechtswidrig erklären noch kann es einen Bundesminister dazu verpflichten, eine Verordnung zu erlassen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die von der Bf beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte „Klage auf Untätigkeit“ war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG sowie Art 130 und Art. 131 B-VG wegen sachlicher Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig zurückzuweisen.Die von der Bf beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte „Klage auf Untätigkeit“ war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG sowie Artikel 130 und Artikel 131, B-VG wegen sachlicher Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist nicht zulässig.

Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist eindeutig.

Schlagworte

Rechtsgrundlage Untätigkeit Unzuständigkeit BVwG Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W155.2270215.1.00

Im RIS seit

15.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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