TE Bvwg Beschluss 2023/5/11 I407 2268573-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.05.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.05.2023

Norm

AlVG §47
AVG §18 Abs4
B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AlVG Art. 3 § 47 heute
  2. AlVG Art. 3 § 47 gültig ab 01.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2023
  3. AlVG Art. 3 § 47 gültig von 01.05.2017 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  4. AlVG Art. 3 § 47 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  5. AlVG Art. 3 § 47 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  6. AlVG Art. 3 § 47 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 3 § 47 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I407 2268573-1/3E
, I407 2268573-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Florian TAUBER und Mag. Stefan WANNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des AMS, Feldkirch vom 18.10.2022, Zl. XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Florian TAUBER und Mag. Stefan WANNER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des AMS, Feldkirch vom 18.10.2022, Zl. römisch 40 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG und § 18 Abs. 3 und Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 18, Absatz 3 und Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 18.10.2022 sprach das Arbeitsmarktservice (in weiterer Folge: AMS/belangte Behörde) gemäß § 25 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 31.01.2018 bis 31.01.2019 wiederrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 9.145,03 verpflichtet werde.Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 18.10.2022 sprach das Arbeitsmarktservice (in weiterer Folge: AMS/belangte Behörde) gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 31.01.2018 bis 31.01.2019 wiederrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 9.145,03 verpflichtet werde.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Erledigung fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 11.01.2023 wies das AMS diese Beschwerde ab, woraufhin der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragte.

Am 16.03.2023 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des AMS vom 18.10.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Diese Erledigung wurde ihrem äußeren Erscheinungsbild nach elektronisch erstellt. Sie weist auf der im Verwaltungsakt enthaltenen Version die folgende Fertigung auf:

„Für den Leiter/die Leiterin

[Vor- und Nachname des Genehmigenden]“

Die Erledigung weist keine Amtssignatur auf. Eine Unterschrift des Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei sind nicht vorhanden.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Behördenakt.

Das Nichtvorliegen einer Amtssignatur, einer Beglaubigung der Kanzlei und einer Unterschrift des Genehmigenden ergeben sich aus der im Akt befindlichen Erledigung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG).Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG).

Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (z. B. Bescheidqualität hat) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit. (Vgl. VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114)Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Artikel 130, B-VG entspricht (z. B. Bescheidqualität hat) und folglich mit Beschwerde gemäß Artikel 130, B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit. (Vgl. VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114)

Daraus folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn die angefochtene Erledigung ein Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist, zumal eine andere der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeiten in Art. 130 Abs. 1 B-VG nicht in Betracht kommt.Daraus folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn die angefochtene Erledigung ein Bescheid im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist, zumal eine andere der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeiten in Artikel 130, Absatz eins, B-VG nicht in Betracht kommt.

Die Frage der eigenen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen. (vgl. § 6 Abs. 1 AVG iVm. § 17 VwGVG).Die Frage der eigenen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen. vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG).

Nach § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG 1977, BGBl. 609/1977, idF BGBl. I 38/2017 bedürfen Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.Nach Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG 1977, Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2017, bedürfen Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

Der Verfassungsgerichtshof hat am 09.03.2023 (G 295/2022-10*) § 47 Abs. 1 fünfter Satz des AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2017 als verfassungswidrig aufgehoben (mit Ablauf des 31.03.2024) und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Dies wurde am 21.03.2023 kundgemacht (BGBl. I Nr. 20/2023).Der Verfassungsgerichtshof hat am 09.03.2023 (G 295/2022-10*) Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz des AlVG 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, als verfassungswidrig aufgehoben (mit Ablauf des 31.03.2024) und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Dies wurde am 21.03.2023 kundgemacht Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2023,).

Aufgrund der Erstreckung der Anlassfallwirkung betreffend die Nichtanwendbarkeit der aufgehobenen Bestimmung auf die am 09.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil das angefochtene Schriftstück nicht die Voraussetzungen erfüllt, die das Gesetz für das Zustandekommen eines Bescheides vorsieht, und zwar aus diesen Gründen:

Bescheide können schriftlich oder mündlich erlassen werden (§ 62 Abs. 1 AVG). Ergeht ein Bescheid schriftlich, ist er eine Erledigung, für die alle Vorschriften des § 18 Abs. 3 und 4 AVG gelten.Bescheide können schriftlich oder mündlich erlassen werden (Paragraph 62, Absatz eins, AVG). Ergeht ein Bescheid schriftlich, ist er eine Erledigung, für die alle Vorschriften des Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG gelten.

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z. 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z. 5 E-GovG) der Erledigung treten.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.

Zudem ordnet § 18 Abs. 4 AVG an, dass jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.Zudem ordnet Paragraph 18, Absatz 4, AVG an, dass jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat oder von einem approbationsbefugten Organwalter gemäß § 18 Abs. 3 AVG genehmigt worden sein. (VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252; 28.06.2011, 2010/17/0176) Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor. (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018; 31.10.2014, Ra 2014/08/0015; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009)Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat oder von einem approbationsbefugten Organwalter gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG genehmigt worden sein. (VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252; 28.06.2011, 2010/17/0176) Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor. (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018; 31.10.2014, Ra 2014/08/0015; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009)

Den Feststellungen zufolge enthält die im vorgelegten Akt vorhandene Erledigung weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift oder eine Kanzleibeglaubigung. Es liegt demnach kein individueller Rechtsakt der belangten Behörde vor.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich daher gegen einen Nichtbescheid, weshalb diese zurückzuweisen war.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Amtssignatur Nichtbescheid Unterschrift verfassungswidrig VfGH Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I407.2268573.1.00

Im RIS seit

13.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten