Norm: AHG §1 Abs1 CaAHG §1 Abs1 Cd 1aAußStrG §95 Abs1MRG §18
Rechtssatz: Geht es nicht um eine im Instanzenzug überprüfbare Entscheidung, sondern um einen rechtlich bedeutsamen Schritt, der gegebenenfalls nicht mehr wiederholt oder korrigiert werden kann, so ist alles vorzukehren, um die Erfolgsaussichten solcher Schritte nicht von vornherein zunichte zu machen. Werden von Organen Auskünfte falsch oder unzureichend erteilt oder wird der Rechtss... mehr lesen...
Norm: ZPO §432 Abs1AHG §1 Cd 1aMRG §18MRG §18a
Rechtssatz: Ist die "Umwandlung" eines Antrags nach § 18 MRG in ein Begehren gemäß § 18a MRG unzulässig, dann ist ein anwaltlich nicht vertretener Antragsteller entsprechend richterlich zu belehren. Die Unterlassung einer solchen Belehrung kann Amtshaftungsansprüche auslösen. Entscheidungstexte 1 Ob 154/98y Entscheidungstext OGH 25.08.1... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 GABGB §1304 FAHG §1 Cd 1aMRG §18
Rechtssatz: Werden einer rechtsunkundigen, anwaltlich nicht vertretenen Partei im Zuge eines die Anhebung der Hauptmietzinse betreffenden Verfahrens Auskünfte oder Belehrungen über Förderungsmöglichkeiten aus öffentlichen Mitteln erteilt, dann haftet der Rechtsträger für die Unrichtigkeit oder Lückenhaftigkeit der Belehrung durch sein Organ, auf welches der Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB anzuwe... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §18a Abs1MRG §18a Abs2
Rechtssatz: Die Abweisung eines Antrages nach § 18a Abs 2 MRG mit der
Begründung: , die schon weitgehend durchgeführten Erhaltungsarbeiten ließen nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 18a MRG (arg: "vor der Durchführung") eine vorläufige Hauptmietzinserhöhung nicht zu, ist nicht zu halten, weil die genannte Gesetzesbestimmung nur die Einleitung des Erhöhungsverfahrens nach § 18 MRG (also des Grundverfahren... mehr lesen...
Norm: EO §144LBG §5 Abs3MRG §1 Abs4 Z1MRG §1 Abs4 Z2MRG §18MRG §45
Rechtssatz: Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist auch zu berücksichtigen, daß nach § 45 Abs 1 MRG in der Fassung des 3. WÄG die gesetzliche Möglichkeit der Forderung von Erhaltungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen besteht. Handelt es sich um Mietgegenstände, die in § 1 Abs 4 Z 1 oder 2 MRG genannt sind, führt dies zwar zur grundsätzlichen Anwendung des I. Hauptstückes ... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §19 Abs1MRG §19 Abs3
Rechtssatz: § 19 Abs 3 MRG erlaubt eine Neuberechnung des erhöhten Hauptmietzinses aber nur im Falle eines Vorbehaltes gemäß § 18 Abs 4 MRG und im Fall von Kostenänderungen. Eine Neuberechnung wegen unrichtiger Kategoriebeurteilung (oder wegen Nutzflächenänderungen) ist in § 19 Abs 3 MRG nicht vorgesehen. Entscheidungstexte 5 Ob 1188/95 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: MRG idF vor dem 3.WÄG §18MRG idF vor dem 3.WÄG §18 Abs1 Z6MRG idF vor dem 3.WÄG §18 Abs1 Z7MRG §18MRG §18 Abs1 Z1MRG §18 Abs1 Z6MRG §18 Abs1 Z7
Rechtssatz: Die eigentliche (volle) Mietzinserhöhung setzt nach dem Wortlaut des § 18 Abs 1 Z 6 und 7 MRG idF vor dem 3.WÄG voraus, dass das sogenannte monatliche Deckungserfordernis größer ist als die anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse (fiktiven Kategoriemietzinse) aller vermietbaren Mietge... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §18aMRG §18a Abs2MRG §19
Rechtssatz: Die endgültige Erhöhung der Hauptmietzinse erfolgt mit Sachbeschluss gemäß §§ 18, 19 Abs 1 MRG und nicht (schlechthin) gemäß § 18a Abs 2 zweiter und dritter Satz MRG. Sachverhaltsänderungen während des Verfahrens (zB Kategorieänderungen oder Nutzflächenänderungen) können nicht rückwirken, sondern sind erst bei der nächsten möglichen rechtsgestaltenden Entscheidung (vorläufige oder endgültige... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §19MRG §37 Abs3 Z16
Rechtssatz: § 18 MRG regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Erhöhung des Hauptmietzinses zulässig ist. Zur Konkretisierung dieser Voraussetzungen verpflichtet § 19 MRG den Antragsteller zur Vorlage bestimmter, die in § 18 MRG angeführten Voraussetzungen betreffenden Urkunden. Der zu stellende Antrag muss demnach nicht etwa auf eine ziffernmäßig bestimmte Erhöhung gerichtet sein. Er erhält seinen Inhal... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §19
Rechtssatz: Bei der Festlegung des Verteilungszeitraumes ist das Gericht nur insoweit an gesetzliche Vorgaben gebunden, als dieser Zeitraum unmittelbar an den Verrechnungszeitraum anzuschließen hat und zehn Jahre nicht überschreiten darf. Daneben ist allenfalls noch zu beachten, daß sich der Verteilungszeitraum an der (vom Gesetzgeber mit höchstens zehn Jahren fingierten) Bestanddauer der Erhaltungsarbeiten orientieren soll... mehr lesen...
Norm: ABGB §1120 BaMRG §6 Abs1MRG §6 Abs2MRG §12a Abs8MRG §18MRG §19 Abs2
Rechtssatz: Der Auftrag bestimmte Erhaltungsarbeiten durchzuführen (§ 6 Abs 1 MRG) greift rechtsgestaltend in die bestehenden Mietverträge ein (SZ 58/158) und gilt auch gegenüber künftigen Mietern. Die Geltung gegenüber künftigen Mietern erfordert aber auch die Bindung späterer Vermieter (hier: des Erstehers der Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren). Insofern bil... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §19
Rechtssatz: Die Möglichkeit einer Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß §§ 18 ff MRG besteht jedoch nur gegenüber den Hauptmietern des Hauses. Sie führt zu einem rechtsgestaltenden Eingriff des Außerstreitrichters (bzw der Schlichtungsstelle) in die Mietverträge, sodaß auch nur die Parteien dieser Verträge, also Mieter und Vermieter, davon betroffen sind. Auch dem Wohnungseigentümer fehlt die Parteistellung und damit die Rechts... mehr lesen...
Norm: MRG §18
Rechtssatz: Die Rechtsstellung des Liegenschaftsverwalters - sei es ein privater Gelegenheitsverwalter, ein gewerblicher Immobilienverwalter oder eine gemeinnützige Bauvereinigung, zu deren Geschäftskreis gemäß § 7 Abs 2 WGG die Verwaltung von Häusern wie das der Antragstellerin gehören kann -, zu dem die Mieter in keinem Rechtsverhältnis stehen, ist auf die Hauptmietzinserhöhung nicht von Einfluß. Entscheidung... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Richtig ist, daß die Erhaltungspflicht des Vermieters, die wiederum den Kreis jener Arbeiten umschreibt, für die eine Erhöhung des Hauptmietzinses gemäß §§ 18 ff MRG beansprucht werden kann, in der Unwirtschaftlichkeit der Gebäudeerhaltung ihre Grenze findet (MietSlg 40/27; SZ 62/36 ua). In diesem Rahmen ist allerdings auch die Reparatur von Schäden unter gleichzeitiger Anhebung des Ausstattungszustandes auf den ortsübli... mehr lesen...
Norm: MRG §3MRG §3 Abs3MRG §18
Rechtssatz: Das Alter eines Hauses für sich allein sagt nichts darüber aus, ob eine vom Vermieter geplante (oder auch schon durchgeführte) Investition als Erhaltungsarbeit im Sinne des §§ 3 und 18 MRG anzusehen ist. Auch der Zeitwert des Hauses gibt hierüber keine verlässliche Auskunft, weil es auch darauf ankommt, ob die Kosten der Erhaltungsarbeiten im (voraussichtlichen) Wert des wiederinstandgesetzten Hauses D... mehr lesen...