TE OGH 1994/11/22 5Ob1137/94

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Kommerzialrat Josef E*****, ***** vertreten durch Dr.Hans Kaska, Dr.Christian Hirtzberger, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die Antragsgegner 1. Therese C*****, 2. Adele P*****, 3. Anna W*****, 4. Otto L*****, ***** die Erst- bis Drittantragsgegnerinnen vertreten durch Dr.Markus Distelberger, Rechtsanwalt in Herzogenburg, wegen Erhöhung des Hauptmietzinses gemäß den §§ 18 und 19 MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Erst- bis Drittantragsgegnerinnen gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgericht vom 15.Juni 1994, GZ R 101/94-83, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 20.Dezember 1993, GZ 8 Msch 9/89-77, (ergänzt durch den Beschluß des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 18.Jänner 1994, GZ 8 Msch 9/89-79) bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Kommerzialrat Josef E*****, ***** vertreten durch Dr.Hans Kaska, Dr.Christian Hirtzberger, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die Antragsgegner 1. Therese C*****, 2. Adele P*****, 3. Anna W*****, 4. Otto L*****, ***** die Erst- bis Drittantragsgegnerinnen vertreten durch Dr.Markus Distelberger, Rechtsanwalt in Herzogenburg, wegen Erhöhung des Hauptmietzinses gemäß den Paragraphen 18 und 19 MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Erst- bis Drittantragsgegnerinnen gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgericht vom 15.Juni 1994, GZ R 101/94-83, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 20.Dezember 1993, GZ 8 Msch 9/89-77, (ergänzt durch den Beschluß des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 18.Jänner 1994, GZ 8 Msch 9/89-79) bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, diesen Beschluß und den zweitinstanzlichen Sachbeschluß an den Viertantragsgegner Otto L***** samt Rechtsmittelbelehrung mit dem weiteren Hinweis zuzustellen, daß die Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht mehr aufzugreifen ist, wenn er gegen die Entscheidung der zweiten Instanz kein zulässiges Rechtsmittel erhebt.

Nach Einbringung eines Revisionsrekurses des Viertantragsgegners oder nach Ablauf der hiefür vorgesehenen Frist sind die Akten wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In einem vom Vermieter eingeleiteten Verfahren zur Erhöhung der Hauptmietzinse (§ 37 Abs 1 Z 10, §§ 18 f MRG) haben gemäß § 37 Abs 3 Z 3 MRG alle Mieter des Hauses Parteistellung (MietSlg 38.543, 42.273; Würth-Zingher19 § 18 MRG Rz 14, § 37 MRG Rz 52).In einem vom Vermieter eingeleiteten Verfahren zur Erhöhung der Hauptmietzinse (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraphen 18, f MRG) haben gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 3, MRG alle Mieter des Hauses Parteistellung (MietSlg 38.543, 42.273; Würth-Zingher19 Paragraph 18, MRG Rz 14, Paragraph 37, MRG Rz 52).

Auch der Viertantragsgegner wurde zunächst von Dr.Distelberger vertreten (vgl AS 73). In der mündlichen Verhandlung vom 25.3.1993 gab der Antragsgegnervertreter aber bekannt, daß der Viertantragsgegner die Vollmacht "gekündigt" habe (AS 359) und schritt in der Folge nicht mehr für den Viertantragsgegner ein. Dieser wurde am weiteren Verfahren nicht mehr beteiligt.Auch der Viertantragsgegner wurde zunächst von Dr.Distelberger vertreten vergleiche AS 73). In der mündlichen Verhandlung vom 25.3.1993 gab der Antragsgegnervertreter aber bekannt, daß der Viertantragsgegner die Vollmacht "gekündigt" habe (AS 359) und schritt in der Folge nicht mehr für den Viertantragsgegner ein. Dieser wurde am weiteren Verfahren nicht mehr beteiligt.

Die hiedurch verursachte Nichtigkeit könnte im Rechtsmittelverfahren nicht mehr wahrgenommen werden, wenn der übergangenen Partei die Sachentscheidung des Gerichtes zugestellt und dagegen vom Betroffenen kein zulässiges Rechtsmittel erhoben wird (vgl WoBl 1990, 165/84; 5 Ob 1045-1059/94 ua). Eine derartige Heilung der Verletzung des Parteiengehörs auch im vorliegenden Fall zu versuchen.Die hiedurch verursachte Nichtigkeit könnte im Rechtsmittelverfahren nicht mehr wahrgenommen werden, wenn der übergangenen Partei die Sachentscheidung des Gerichtes zugestellt und dagegen vom Betroffenen kein zulässiges Rechtsmittel erhoben wird vergleiche WoBl 1990, 165/84; 5 Ob 1045-1059/94 ua). Eine derartige Heilung der Verletzung des Parteiengehörs auch im vorliegenden Fall zu versuchen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0050OB01137.94.1122.000

Dokumentnummer

JJT_19941122_OGH0002_0050OB01137_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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