Norm
MRG §18Rechtssatz
§ 19 Abs 3 MRG erlaubt eine Neuberechnung des erhöhten Hauptmietzinses aber nur im Falle eines Vorbehaltes gemäß § 18 Abs 4 MRG und im Fall von Kostenänderungen. Eine Neuberechnung wegen unrichtiger Kategoriebeurteilung (oder wegen Nutzflächenänderungen) ist in § 19 Abs 3 MRG nicht vorgesehen.Paragraph 19, Absatz 3, MRG erlaubt eine Neuberechnung des erhöhten Hauptmietzinses aber nur im Falle eines Vorbehaltes gemäß Paragraph 18, Absatz 4, MRG und im Fall von Kostenänderungen. Eine Neuberechnung wegen unrichtiger Kategoriebeurteilung (oder wegen Nutzflächenänderungen) ist in Paragraph 19, Absatz 3, MRG nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0079720Dokumentnummer
JJR_19960116_OGH0002_0050OB01188_9500000_001