RS OGH 1993/12/7 5Ob102/93

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Veröffentlicht am 07.12.1993
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Norm

MRG §18
MRG §19
  1. MRG § 18 heute
  2. MRG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. MRG § 18 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  4. MRG § 18 gültig von 21.02.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 18 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 18 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Die Möglichkeit einer Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß §§ 18 ff MRG besteht jedoch nur gegenüber den Hauptmietern des Hauses. Sie führt zu einem rechtsgestaltenden Eingriff des Außerstreitrichters (bzw der Schlichtungsstelle) in die Mietverträge, sodaß auch nur die Parteien dieser Verträge, also Mieter und Vermieter, davon betroffen sind. Auch dem Wohnungseigentümer fehlt die Parteistellung und damit die Rechtsmittellegitimation in einem Verfahren zur Erhöhung der Hauptmietzinse, weil er nicht Hauptmieter ist und damit die Entscheidung des Außerstreitrichters (bzw der Schlichtungsstelle) ihm gegenüber wirkungslos bleibt.Die Möglichkeit einer Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß Paragraphen 18, ff MRG besteht jedoch nur gegenüber den Hauptmietern des Hauses. Sie führt zu einem rechtsgestaltenden Eingriff des Außerstreitrichters (bzw der Schlichtungsstelle) in die Mietverträge, sodaß auch nur die Parteien dieser Verträge, also Mieter und Vermieter, davon betroffen sind. Auch dem Wohnungseigentümer fehlt die Parteistellung und damit die Rechtsmittellegitimation in einem Verfahren zur Erhöhung der Hauptmietzinse, weil er nicht Hauptmieter ist und damit die Entscheidung des Außerstreitrichters (bzw der Schlichtungsstelle) ihm gegenüber wirkungslos bleibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070012

Dokumentnummer

JJR_19931207_OGH0002_0050OB00102_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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