RS OGH 1999/1/19 1Ob154/98y, 1Ob322/98d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.1998
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Norm

ABGB §1299 G
ABGB §1304 F
AHG §1 Cd 1a
MRG §18
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989
  1. MRG § 18 heute
  2. MRG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. MRG § 18 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  4. MRG § 18 gültig von 21.02.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 18 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 18 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Werden einer rechtsunkundigen, anwaltlich nicht vertretenen Partei im Zuge eines die Anhebung der Hauptmietzinse betreffenden Verfahrens Auskünfte oder Belehrungen über Förderungsmöglichkeiten aus öffentlichen Mitteln erteilt, dann haftet der Rechtsträger für die Unrichtigkeit oder Lückenhaftigkeit der Belehrung durch sein Organ, auf welches der Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB anzuwenden ist, selbst dann, wenn die Belehrung "Spezialkenntnisse" erfordert. Im Hinblick auf die schwer durchschaubaren Förderungsbestimmungen und mit Rücksicht auf die anstehenden schwerwiegenden Vermögensdispositionen trifft die Antragsteller aber doch eine (über die richterliche Beratung hinausgehende) Erkundigungspflicht, die bei deren Verletzung in der Regel eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1:1 rechtfertigt.Werden einer rechtsunkundigen, anwaltlich nicht vertretenen Partei im Zuge eines die Anhebung der Hauptmietzinse betreffenden Verfahrens Auskünfte oder Belehrungen über Förderungsmöglichkeiten aus öffentlichen Mitteln erteilt, dann haftet der Rechtsträger für die Unrichtigkeit oder Lückenhaftigkeit der Belehrung durch sein Organ, auf welches der Haftungsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB anzuwenden ist, selbst dann, wenn die Belehrung "Spezialkenntnisse" erfordert. Im Hinblick auf die schwer durchschaubaren Förderungsbestimmungen und mit Rücksicht auf die anstehenden schwerwiegenden Vermögensdispositionen trifft die Antragsteller aber doch eine (über die richterliche Beratung hinausgehende) Erkundigungspflicht, die bei deren Verletzung in der Regel eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1:1 rechtfertigt.

Entscheidungstexte

  • RS0110448">1 Ob 154/98y
    Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 154/98y
    Veröff: SZ 71/139
  • RS0110448">1 Ob 322/98d
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 322/98d
    Auch; Beisatz: Erteilt der Richter eine solche Auskunft oder Belehrung, hat er alles zu vermeiden, um bei den rechtsuchenden Parteien den Eindruck zu erwecken, dabei handle es sich um eine vollständige und abschließende Auskunft, auf deren Richtigkeit diese auch vertrauen können, vor allem dann, wenn zu erwarten ist, daß sie sich auf die Auskunft auch bei den von ihnen danach unternommenen weiteren Schritten verlassen würden. (T1)

Schlagworte

1 : 1; eins zu eins

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110448

Dokumentnummer

JJR_19980825_OGH0002_0010OB00154_98Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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