Norm
MRG §18Rechtssatz
Die Abweisung eines Antrages nach § 18a Abs 2 MRG mit der Begründung, die schon weitgehend durchgeführten Erhaltungsarbeiten ließen nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 18a MRG (arg: "vor der Durchführung") eine vorläufige Hauptmietzinserhöhung nicht zu, ist nicht zu halten, weil die genannte Gesetzesbestimmung nur die Einleitung des Erhöhungsverfahrens nach § 18 MRG (also des Grundverfahrens) und nicht die Antragstellung nach § 18a MRG vor Durchführung der Erhaltungsarbeiten verlangt.Die Abweisung eines Antrages nach Paragraph 18 a, Absatz 2, MRG mit der Begründung, die schon weitgehend durchgeführten Erhaltungsarbeiten ließen nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 18 a, MRG (arg: "vor der Durchführung") eine vorläufige Hauptmietzinserhöhung nicht zu, ist nicht zu halten, weil die genannte Gesetzesbestimmung nur die Einleitung des Erhöhungsverfahrens nach Paragraph 18, MRG (also des Grundverfahrens) und nicht die Antragstellung nach Paragraph 18 a, MRG vor Durchführung der Erhaltungsarbeiten verlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108570Dokumentnummer
JJR_19970916_OGH0002_0050OB00347_97H0000_001