Norm
ZPO §432 Abs1Rechtssatz
Ist die "Umwandlung" eines Antrags nach § 18 MRG in ein Begehren gemäß § 18a MRG unzulässig, dann ist ein anwaltlich nicht vertretener Antragsteller entsprechend richterlich zu belehren. Die Unterlassung einer solchen Belehrung kann Amtshaftungsansprüche auslösen.Ist die "Umwandlung" eines Antrags nach Paragraph 18, MRG in ein Begehren gemäß Paragraph 18 a, MRG unzulässig, dann ist ein anwaltlich nicht vertretener Antragsteller entsprechend richterlich zu belehren. Die Unterlassung einer solchen Belehrung kann Amtshaftungsansprüche auslösen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110449Dokumentnummer
JJR_19980825_OGH0002_0010OB00154_98Y0000_002