RS OGH 2024/3/12 5Ob144/94; 5Ob12/01b; 5Ob120/09x; 5Ob159/14i; 5Ob128/23v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1995
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Norm

MRG §18
MRG §18a
MRG §18a Abs2
MRG §19
  1. MRG § 18 heute
  2. MRG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. MRG § 18 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  4. MRG § 18 gültig von 21.02.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 18 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 18 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985
  1. MRG § 18a heute
  2. MRG § 18a gültig ab 01.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985
  1. MRG § 18a heute
  2. MRG § 18a gültig ab 01.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Die endgültige Erhöhung der Hauptmietzinse erfolgt mit Sachbeschluss gemäß §§ 18, 19 Abs 1 MRG und nicht (schlechthin) gemäß § 18a Abs 2 zweiter und dritter Satz MRG. Sachverhaltsänderungen während des Verfahrens (zB Kategorieänderungen oder Nutzflächenänderungen) können nicht rückwirken, sondern sind erst bei der nächsten möglichen rechtsgestaltenden Entscheidung (vorläufige oder endgültige Erhöhung) zu berücksichtigen. Es kann (zur Vermeidung von Nachverrechnungen und wegen Sachverhaltsänderungen) zweckmäßig sein, es bei vorläufig festgesetzten Erhöhungen zu belassen und ab der letzten Aktualisierung der Hauptmietzinsabrechnung eine Neuberechnung der Erhöhungsbeträge vorzunehmen.Die endgültige Erhöhung der Hauptmietzinse erfolgt mit Sachbeschluss gemäß Paragraphen 18, 19, Absatz eins, MRG und nicht (schlechthin) gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, zweiter und dritter Satz MRG. Sachverhaltsänderungen während des Verfahrens (zB Kategorieänderungen oder Nutzflächenänderungen) können nicht rückwirken, sondern sind erst bei der nächsten möglichen rechtsgestaltenden Entscheidung (vorläufige oder endgültige Erhöhung) zu berücksichtigen. Es kann (zur Vermeidung von Nachverrechnungen und wegen Sachverhaltsänderungen) zweckmäßig sein, es bei vorläufig festgesetzten Erhöhungen zu belassen und ab der letzten Aktualisierung der Hauptmietzinsabrechnung eine Neuberechnung der Erhöhungsbeträge vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • RS0070025">5 Ob 144/94
    Entscheidungstext OGH 28.02.1995 5 Ob 144/94
  • RS0070025">5 Ob 12/01b
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 5 Ob 12/01b
    Vgl auch; Beisatz: Eine Grundsatzentscheidung enthält nur die Festlegung des Verteilungszeitraumes und der einzelnen Arbeiten nach Art und Umfang. Eine vorläufige Erhöhung nach § 18a Abs 2 MRG wird nach den vorliegenden, vorläufigen Verfahrensergebnissen ausgesprochen. (T1); Beisatz: Ergibt sich bei der endgültigen Erhöhung auch ohne Änderung der Sachlage für einen Mietgegenstand eine andere Ausstattungskategorie als der vorläufigen Erhöhung zugrunde gelegt war, muss dies im Sachbeschluss nach §§ 18, 19 Abs 1 MRG "mitbereinigt" werden. (T2); Beisatz: Auch Nutzflächendifferenzen, auch wenn sie nicht durch Sachverhaltsänderungen bewirkt wurden, sind in der endgültigen Entscheidung zu berücksichtigen. (T3); Veröff: SZ 74/18
  • RS0070025">5 Ob 120/09x
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 120/09x
    Vgl; Beisatz: Zwischenentscheidungen nach § 18a MRG über die vorläufige Erhöhung sind nur provisorisch und bilden keine bindende Vorgabe für die Endentscheidung. (T4); Beisatz: Die Erhöhung der Hauptmietzinse nach den §§ 18 f MRG besteht in einem auf den im Spruch enthaltenen Verteilungszeitraum befristeten rechtsgestaltenden Eingriff des Außerstreitrichters bzw der Schlichtungsstelle in den Mietvertrag. Ein solcher rechtsgestaltender Eingriff in die vertragliche Regelung des Hauptmietzinses setzt ein Wirksamwerden gegenüber dem betreffenden Mieter voraus. (T5); Beisatz: Die Rechtskraft der Endentscheidung im Verfahren nach §§ 18 ff MRG über einen bestimmten Zeitraum stellt nicht die materiellrechtliche Wirksamkeit eines mangels Zustellung der Zwischenentscheidung betreffend einen anderen Zeitraum gegenüber einem Mieter unwirksamen Mietvertragseingriffs her. (T6); Beisatz: Die Doppelfunktion der Erhöhungsentscheidung, die einerseits in einer prozessualen Sachentscheidung besteht und andererseits in einer Vertragsänderung, gebietet es, die prozessuale Rechtsfolge der Heilung einer Nichtigkeit von der Wirksamkeit des Privatrechtseingriffs zu unterscheiden. (T7)
  • RS0070025">5 Ob 159/14i
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 5 Ob 159/14i
    Vgl auch; Beis wie T1
  • RS0070025">5 Ob 128/23v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.03.2024 5 Ob 128/23v
    Beisatz wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070025

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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