RS OGH 1992/12/15 5Ob1098/92, 4Ob196/08i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1992
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Norm

MRG §3
MRG §3 Abs3
MRG §18

Rechtssatz

Das Alter eines Hauses für sich allein sagt nichts darüber aus, ob eine vom Vermieter geplante (oder auch schon durchgeführte) Investition als Erhaltungsarbeit im Sinne des §§ 3 und 18 MRG anzusehen ist. Auch der Zeitwert des Hauses gibt hierüber keine verlässliche Auskunft, weil es auch darauf ankommt, ob die Kosten der Erhaltungsarbeiten im (voraussichtlichen) Wert des wiederinstandgesetzten Hauses Deckung finden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1098/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 5 Ob 1098/92
    Veröff: ImmZ 1993,102
  • 4 Ob 196/08i
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 196/08i
    Vgl; Beisatz: Es ist im Fall einer Kreditfinanzierung der Erhaltungsarbeiten auch nicht von Bedeutung, ob der zur Verfügung stehende Mietzins die Finanzierung der zu erwartenden monatlichen Kreditraten bei einer angemessenen Laufzeit des Kredits ermöglicht. (T1); Beisatz: Hier: Zur Wirtschaftlichkeit von Erhaltungsarbeiten nach § 1096 ABGB. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069883

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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