Norm: MRG §1 Abs4 Z1MRG §1 Abs4 Z3WGG 1979 idF 2.WÄG §20 Abs1 Z1 litaWGG 1979 idF 2.WÄG §20 Abs1 Z1 litbWGG 1979 idF 2.WÄG §20 Abs1 Z2
Rechtssatz: Nur dann, wenn der Mieter den Mietvertrag mit jemanden abgeschlossen hat, dem bereits aus Anlaß der Errichtung der Baulichkeit Wohnungseigentum eingeräumt worden war oder aber mit jemandem, dessen bestehendes Miet- oder Nutzungsverhältnis in Wohnungseigentum umgewandelt worden war, ist die Bestimmung... mehr lesen...
Norm: MRG §1 Abs4 Z1MRG §1 Abs4 Z3WGG 1979 idF 2.WÄG §20 Abs1 Z1 litaWGG 1979 idF 2.WÄG §20 Abs1 Z1 litbWGG 1979 idF 2.WÄG §20 Abs1 Z2
Rechtssatz: Nur dann, wenn der Mieter den Mietvertrag mit jemanden abgeschlossen hat, dem bereits aus Anlaß der Errichtung der Baulichkeit Wohnungseigentum eingeräumt worden war oder aber mit jemandem, dessen bestehendes Miet- oder Nutzungsverhältnis in Wohnungseigentum umgewandelt worden war, ist die Bestimmung... mehr lesen...
Norm: MRG §1 Abs4 Z3MRG §43 Abs1
Rechtssatz: Eine dem Mietvertragsabschluß nachfolgende Wohnungseigentumsbegründung am Bestandobjekt kann den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 3 MRG nicht erfüllen. Zum Tatbestand des § 1 Abs 4 Z 3 MRG gehört nämlich, daß das Bestandobjekt (bereits) im Wohnungseigentum steht. Das gilt nach § 43 Abs 1 MRG auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossen worden sind. Entsch... mehr lesen...
Norm: MRG §1 Abs4 Z3MRG §43 Abs1
Rechtssatz: Eine dem Mietvertragsabschluß nachfolgende Wohnungseigentumsbegründung am Bestandobjekt kann den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 3 MRG nicht erfüllen. Zum Tatbestand des § 1 Abs 4 Z 3 MRG gehört nämlich, daß das Bestandobjekt (bereits) im Wohnungseigentum steht. Das gilt nach § 43 Abs 1 MRG auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossen worden sind. Entsch... mehr lesen...
Norm: MRG §1 Abs4 Z1
Rechtssatz: Bei Auslegung des § 1 Abs 4 Z 1 MRG kann "Haus" (= Gebäude) nicht mit "Liegenschaft" gleichgesetzt werden. Entscheidungstexte 5 Ob 123/98v Entscheidungstext OGH 12.05.1998 5 Ob 123/98v 5 Ob 17/00m Entscheidungstext OGH 15.02.2000 5 Ob 17/00m Beisatz: Die Errichtung eines selbständigen Traktes hin... mehr lesen...
Norm: MRG §1 Abs4 Z1
Rechtssatz: Bei Auslegung des § 1 Abs 4 Z 1 MRG kann "Haus" (= Gebäude) nicht mit "Liegenschaft" gleichgesetzt werden. Entscheidungstexte 5 Ob 123/98v Entscheidungstext OGH 12.05.1998 5 Ob 123/98v 5 Ob 17/00m Entscheidungstext OGH 15.02.2000 5 Ob 17/00m Beisatz: Die Errichtung eines selbständigen Traktes hin... mehr lesen...
Norm: MRG §1 Abs4MRG §2 Abs1
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 2 Abs 1 MRG über die Bindung an Nebenabreden ist zwar unter den in § 1 Abs 4 MRG für solche Mietgegenstände anzuwendenden Bestimmungen nicht genannt, gehört aber zum "Allgemeinen Teil" dieses Gesetzes und nach richtiger Systematik vor den Ausnahmekatalog des § 1 Abs 4 MRG (4 Ob 556/90 = WoBl 1991/60). Entscheidungstexte 5 Ob 488/97... mehr lesen...
Norm: EO §144LBG §5 Abs3MRG §1 Abs4 Z1MRG §1 Abs4 Z2MRG §18MRG §45
Rechtssatz: Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist auch zu berücksichtigen, daß nach § 45 Abs 1 MRG in der Fassung des 3. WÄG die gesetzliche Möglichkeit der Forderung von Erhaltungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen besteht. Handelt es sich um Mietgegenstände, die in § 1 Abs 4 Z 1 oder 2 MRG genannt sind, führt dies zwar zur grundsätzlichen Anwendung des I. Hauptstückes ... mehr lesen...
Norm: EO §144LBG §5 Abs3MRG §1 Abs4 Z1MRG §1 Abs4 Z2MRG §18MRG §45
Rechtssatz: Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist auch zu berücksichtigen, daß nach § 45 Abs 1 MRG in der Fassung des 3. WÄG die gesetzliche Möglichkeit der Forderung von Erhaltungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen besteht. Handelt es sich um Mietgegenstände, die in § 1 Abs 4 Z 1 oder 2 MRG genannt sind, führt dies zwar zur grundsätzlichen Anwendung des I. Hauptstückes ... mehr lesen...
Norm: EO §144LBG §5 Abs3MRG §1 Abs4 Z1MRG §1 Abs4 Z2MRG §18MRG §45
Rechtssatz: Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist auch zu berücksichtigen, daß nach § 45 Abs 1 MRG in der Fassung des 3. WÄG die gesetzliche Möglichkeit der Forderung von Erhaltungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen besteht. Handelt es sich um Mietgegenstände, die in § 1 Abs 4 Z 1 oder 2 MRG genannt sind, führt dies zwar zur grundsätzlichen Anwendung des I. Hauptstückes ... mehr lesen...
Norm: MRG §1 Abs4 Z1
Rechtssatz: Die Geringfügigkeit der Einbeziehung alter Gebäudeteile in das neue Objekt wird zwar für die Annahme einer gänzlichen Neuerrichtung sprechen, wenn es sich um Reste des alten Mauerwerks (etwa Fundamente, denkmalgeschützte Fassadenteile etc) oder auch um umschlossene Gebäudeteile handelt, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt; sie eignet sich aber dann nicht mehr als Abgren... mehr lesen...
Norm: MRG §1 Abs4 Z1
Rechtssatz: Die Geringfügigkeit der Einbeziehung alter Gebäudeteile in das neue Objekt wird zwar für die Annahme einer gänzlichen Neuerrichtung sprechen, wenn es sich um Reste des alten Mauerwerks (etwa Fundamente, denkmalgeschützte Fassadenteile etc) oder auch um umschlossene Gebäudeteile handelt, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt; sie eignet sich aber dann nicht mehr als Abgren... mehr lesen...
Norm: MRG §1 Abs4 Z2MRG §16 Abs1 Z3a
Rechtssatz: Nicht die bauliche Anordnung, sondern die tatsächliche, mietvertraglich zulässige funktionale Verwendung entscheidet darüber, ob eine oder mehrere selbständige Wohnungen im Sinn des § 16 Abs 1 Z 3 a MRG vorlagen. Eine von der baulichen Anordnung abweichende tatsächliche funktionale Verwendung (hier: gruppenweise Vermietung von Fremdenzimmern eines Beherbergungsbetriebes durch den Pächter als Da... mehr lesen...
Norm: MRG §1 Abs4 Z2MRG §16 Abs1 Z3a
Rechtssatz: Nicht die bauliche Anordnung, sondern die tatsächliche, mietvertraglich zulässige funktionale Verwendung entscheidet darüber, ob eine oder mehrere selbständige Wohnungen im Sinn des § 16 Abs 1 Z 3 a MRG vorlagen. Eine von der baulichen Anordnung abweichende tatsächliche funktionale Verwendung (hier: gruppenweise Vermietung von Fremdenzimmern eines Beherbergungsbetriebes durch den Pächter als Da... mehr lesen...
Norm: MRG §1 Abs2 Z5 idF BGBl I 2001/161 MRG §1 Abs4 Z2
Rechtssatz: Ob ein "Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen" vorliegt, entscheidet letztlich die Verkehrsauffassung; gerade in diesem Bereich ist nach der Verschiedenartigkeit der Problemlagen zu differenzieren. Entscheidungstexte 5 Ob 141/95 Entscheidungstext OGH 28.11.1995 5 Ob 141/95 ... mehr lesen...