RS OGH 1999/1/12 5Ob323/98f

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Veröffentlicht am 12.01.1999
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Norm

MRG §1 Abs4 Z3
MRG §43 Abs1

Rechtssatz

Eine dem Mietvertragsabschluß nachfolgende Wohnungseigentumsbegründung am Bestandobjekt kann den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 3 MRG nicht erfüllen. Zum Tatbestand des § 1 Abs 4 Z 3 MRG gehört nämlich, daß das Bestandobjekt (bereits) im Wohnungseigentum steht. Das gilt nach § 43 Abs 1 MRG auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossen worden sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111417

Dokumentnummer

JJR_19990112_OGH0002_0050OB00323_98F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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