§ 43 MRG Allgemeine Grundsätze

MRG - Mietrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gilt das I. Hauptstück auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind.

(2) Ist eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften rechtsunwirksam, so sind diesbezüglich die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften weiter anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.1982 bis 31.12.9999
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