Norm
MRG §1 Abs4Rechtssatz
Die Bestimmung des § 2 Abs 1 MRG über die Bindung an Nebenabreden ist zwar unter den in § 1 Abs 4 MRG für solche Mietgegenstände anzuwendenden Bestimmungen nicht genannt, gehört aber zum "Allgemeinen Teil" dieses Gesetzes und nach richtiger Systematik vor den Ausnahmekatalog des § 1 Abs 4 MRG (4 Ob 556/90 = WoBl 1991/60).Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, MRG über die Bindung an Nebenabreden ist zwar unter den in Paragraph eins, Absatz 4, MRG für solche Mietgegenstände anzuwendenden Bestimmungen nicht genannt, gehört aber zum "Allgemeinen Teil" dieses Gesetzes und nach richtiger Systematik vor den Ausnahmekatalog des Paragraph eins, Absatz 4, MRG (4 Ob 556/90 = WoBl 1991/60).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108981Im RIS seit
15.01.1998Zuletzt aktualisiert am
21.03.2012