RS OGH 1995/12/21 6Ob544/95, 4Ob112/98v

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Veröffentlicht am 21.12.1995
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Norm

MRG §1 Abs4 Z2
MRG §16 Abs1 Z3a

Rechtssatz

Nicht die bauliche Anordnung, sondern die tatsächliche, mietvertraglich zulässige funktionale Verwendung entscheidet darüber, ob eine oder mehrere selbständige Wohnungen im Sinn des § 16 Abs 1 Z 3 a MRG vorlagen.

Eine von der baulichen Anordnung abweichende tatsächliche funktionale Verwendung (hier: gruppenweise Vermietung von Fremdenzimmern eines Beherbergungsbetriebes durch den Pächter als Dauerfamilienunterkünfte), die der Bestandgeber kennt und duldet, muß dieser (gegenüber dem Mieter einer anderen Wohnung im selben Gebäude) gegen sich gelten lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079239

Dokumentnummer

JJR_19951221_OGH0002_0060OB00544_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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