Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist am 21.02.2006 geboren und wehrpflichtig. Er wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 06.06.2024 für tauglich befunden und hat weder eine Zivildiensterklärung eingebracht noch wurde er von der Leistung des Präsenzdienst befreit oder ihm der Antritt aufgeschoben. 1.1. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer)... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit rechtskräftigem und aufrechtem Bescheid (Stellungsbeschluss) vom 24.10.2018 stellte die Stellungskommission XXXX gemäß § 17 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) die Eignung des nunmehrigen Beschwerdeführers zum Wehrdienst mit dem Beschluss „Tauglich“ fest. 1. Mit rechtskräftigem und aufrechtem Bescheid (Stellungsbeschluss) vom 24.10.2018 stellte die Stellun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der am XXXX 1992 geborene Beschwerdeführer (BF) wurde mit dem im
Spruch: genannten Bescheid vom 18.03.2024 bereits zum zweiten Mal zur Leistung des Grundwehrdienstes (diesmal mit Antritt 06.05.2024) einberufen, nachdem seine Beschwerde gegen den ersten Einberufungsbefehl (EB) vom 03.11.2023 (mit Einberufungstermin 05.02.2024), nach zunächst Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, mit Erkenntnis des BVwG vom 01... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Einberufungsbefehl (im Folgenden: EB) vom 12.01.2024 (zugestellt am 18.01.2024) zum Grundwehrdienst für den Einrückungstermin 08.07.2024 einberufen. 1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Einberufungsbefehl (im Folgenden: EB) vom 12.01.2024 (zugestellt am 18.01.2024) zum Grundwehrdienst für den Einrücku... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: ,
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist Milizsoldat und wurde mit im
Spruch: genannten Bescheid zu einer Milizübung im Zeitraum 13.06.2024 bis 22.06.2024 einberufen. Der Einberufungsbefehl des Militärkommandos Steiermark (in Folge: Behörde) wurde dem Beschwerdeführer am 13.03.2024 zugestellt. 1.1. römisch 40 (in Folge: Beschwe... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ist ein ehemaliger Berufssoldat und nunmehr, nach Beendigung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, im Milizstand (im Folgenden: BF). 2. Mit dem im
Spruch: angeführten Einberufungsbefehl (im Folgenden: EB oder Bescheid) vom 13.03.2024 wurde der BF zur Ableistung einer Milizübung von 13.06.2024 bis 22.06.2024 einberufen. Als Zweck der Übung ist die Ausbil... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der 2002 geborene Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit rechtskräftigem Beschluss der Stellungskommission vom 22.01.2021 für tauglich befunden. 2. Mit Einberufungsbefehl (EB) vom 03.08.2023 wurde der BF zur Ableistung seines Grundwehrdienstes mit Beginn am 08.01.2024 einberufen. 3. Der BF teilte daraufhin dem im
Spruch: angeführte Militärkommando (MilKdo) mit, dass er nach wie ... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (BF) wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 27.03.2023 für tauglich befunden. Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 02.04.2023 eine Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er die Staatsbürgerschaften von ÖSTERREICH und ARGENTINIEN besitze. Er sei in ARGENTINIEN aufgewachsen und sei dort vom Militärdienst befreit worden. A... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem im
Spruch: angeführten Einberufungsbefehl (EB oder Bescheid) vom 05.05.2023 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zur Ableistung seines Grundwehrdienstes mit Wirkung vom 04.09.2023 einberufen. 2. Mit Schreiben vom 05.06.2023 brachte der BF über seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den ihm am 10.05.2023 durch Hinterlegung zugestellten EB ein. Gleichzeitig... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) betreffende Einberufungsbefehl dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer nunmehr mit Wirkung vom 04.03.2023 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten einrechenbarer Dienstzeit einberufen wurde. Es wurde festgest... mehr lesen...
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Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt: römisch eins. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt: 1.1. XXXX (beschwerdeführende Partei) hat am 19.03.2021 eine Beschwerde gegen den im
Spruch: bezeichneten Bescheid des Militärkommando Wien bei der Behörde eingebracht. Eine dagegen ergriffene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2021, Zl. P1679736/2-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2021 (2) abgewiesen... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Beschwerdeführer zu einer Milizübung vom 09.10.2023 bis 21.10.2023 einberufen. 2. Mit gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, es bestehe die dienstliche Notwendigkeit seiner Dienstverrichtung beim Dienstgeber Land Kärnten, weil er mehrere Schlüsselfunktionen innehabe (geschäftsführ... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde mit beschwerdegegenständlichen Bescheid mit Wirkung vom 10.07.2023 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten einrechenbarer Dienstzeit einberufen und festgestellt, dass er ab 00:00 Uhr dieses Tages Soldat sei. Es wurde festgestellt, dass der Einberufungsbefehl s... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid wurde der Einberufungsbefehl des Militärkommando Steiermark ST/03/17/65 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer seinen Grundwehrdienst nunmehr in der Dauer von sechs Monaten einrechenbarer Dienstzeit am 04.09.2023 bis spätesten um 11:00 Uhr beim Aufklärungs-Artilleriebataillon 7 anzutreten habe. 2. Mit gegen diesen Be... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zum bisherigen Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 23.02.2021 einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes. Seine Mutter sei 2007 die Landwirtschaft übergeben worden, besitze jedoch nicht das Wissen, um diese zu führen. Seit Trennung seiner Eltern im Jahr 2013 übernehme er sämtliche Arbeiten am Hof und... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der 2001 geborene Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Beschluss der Stellungskommission für tauglich befunden (Eintritt der Rechtskraft am 29.08.2019). 2. Mit Einberufungsbefehl vom 29.09.2021, ST/01/09/00/55, wurde der Beschwerdeführer zur Ableistung seines Grundwehrdienstes mit Wirkung vom 10.01.2022 einberufen. 3. Mit E-Mail vom 02.11.2021 brachte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den ihm... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der 1998 geborene Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit rechtskräftigem Beschluss der Stellungskommission vom 28.09.2017 für tauglich befunden. 2. Mit Einberufungsbefehl (EB) vom 06.05.2021, ST/98/09/02/14, wurde der BF zur Ableistung seines Grundwehrdienstes mit Wirkung vom 05.07.2021 einberufen. 3. Mit E-Mail vom 26.05.2021 brachte der BF (eine nicht ausdrücklich als solche bezeichnete) Beschwerde gegen den ihm am 12.05.2021 durch ... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 28.03.2019 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZD) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden BF) mit 13.03.2019 fest. 1. Mit Bescheid vom 28.03.2019 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZD) gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelf... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 21.07.2020 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZD) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden BF) mit 08.07.2020 fest. 1. Mit Bescheid vom 21.07.2020 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZD) gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelf... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Verfahren vor der belangten Behörde Am 27.06.2019 wurde der Beschwerdeführer für tauglich gemäß § 1 Abs. 2 ZDG befunden. Am 23.09.2019 gab der Beschwerdeführer eine mängelfreie Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) ab. Am 27.06.2019 wurde der Beschwerdeführer für tauglich gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ZDG befunden. Am 23.09.2019 gab der Besch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 13.06.2019 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZISA) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 04.06.2019 fest. 2. Mit dem am 15.01.2021 bei der ZISA eingelangten Formular für Zivildienstpflichtige beantragte der Beschwerdeführer aufgrund seiner noch nicht abgeschlossenen Lehrabschlussprüfung und der Vorbereitu... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der 2001 geborene Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit rechtskräftigem Beschluss der Stellungskommission vom 01.07.2020 für tauglich befunden. 2. Mit Einberufungsbefehl vom 18.02.2021 (Zustellung durch Hinterlegung) wurde der BF zur Ableistung seines Grundwehrdienstes einberufen. 3. Mit E-Mail vom 05.03.2021 brachte der BF Beschwerde gegen den ihm am 24.02.2021 durch Hinterleg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem gegenständlichen Bescheid (Einberufungsbefehl) vom 13.07.2020 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 11.01.2021 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monaten einrechenbarer Dienstzeit einberufen. Dieser Einberufungsbefehl verliere jedoch seine Rechtswirksamkeit, wenn ein rechtliches Einberufungshindernis zum Einberufungstermin vorliege. Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer wehrpflichtig sei und b... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang I.1.Mit Einberufungsbefehl vom 14.04.2020 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf §§ 19 Aba.1 Z. 5, 23a Abs.1 und3 und 24 Abs.2 i.V.m. 56 Z.3 WehrG mit Wirksamkeit vom 04.05.2020 zu einem Einsatzpräsenzdienst einberufen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer tauglich, und wehrpflichtig sowie im Besitz eines Bereitstellungsscheines sei. Die Bundesministerin für Landesverteidigung habe die Heranziehung von Wehrpflichtigen zu e... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang I.1.Mit Einberufungsbefehl vom 14.04.2014 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf §§ 19 Aba.1 Z. 5, 23a Abs.1 und3 und 24 Abs.2 i.V.m. 56 Z.3 WehrG mit Wirksamkeit vom 04.05.2020 zu einem Einsatzpräsenzdienst einberufen. Begründend wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer tauglich, und wehrpflichtig sowie im Besitz eines Bereitstellungsscheines seines sei. Die Bundesministerin ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang I.1.Mit Einberufungsbefehl vom 14.04.2014 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf §§ 19 Aba.1 Z. 5, 23a Abs.1 und3 und 24 Abs.2 i.V.m. 56 Z.3 WehrG mit Wirksamkeit vom 04.05.2020 zu einem Einsatzpräsenzdienst einberufen. Begründend wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer tauglich, und wehrpflichtig sowie im Besitz eines Bereitstellungsscheines seines sei. Die Bundesministerin ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) - dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 19.01.2018 festgestellt wurde - brachte am 22.04.2018 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich in der 7.Klasse eines Bundesrealgymnasiums in V XXXX . 2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 02.05.2018 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt. 3. Mit Bescheid vom 12.11.2019 (zugestellt ... mehr lesen...