TE Bvwg Erkenntnis 2023/9/27 W116 2277807-1

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Veröffentlicht am 27.09.2023
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Entscheidungsdatum

27.09.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28
WG 2001 §21
WG 2001 §24 Abs1
WG 2001 §25
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WG 2001 § 21 heute
  2. WG 2001 § 21 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2024
  3. WG 2001 § 21 gültig von 26.10.2019 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  4. WG 2001 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 25.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  5. WG 2001 § 21 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  6. WG 2001 § 21 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2006
  7. WG 2001 § 21 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  8. WG 2001 § 21 gültig von 01.12.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  9. WG 2001 § 21 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2002
  1. WG 2001 § 24 heute
  2. WG 2001 § 24 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2024
  3. WG 2001 § 24 gültig von 01.12.2019 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  4. WG 2001 § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  5. WG 2001 § 24 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  6. WG 2001 § 24 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  7. WG 2001 § 24 gültig von 01.12.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  8. WG 2001 § 24 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2002

Spruch


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W116 2277807-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX gegen den Bescheid des Militärkommandos Kärnten, Grundbuchnummer K/91/08/04/44, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 gegen den Bescheid des Militärkommandos Kärnten, Grundbuchnummer K/91/08/04/44, zu Recht:

A)       

Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG, § 25 WG 2001 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG, Paragraph 25, WG 2001 abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Beschwerdeführer zu einer Milizübung vom 09.10.2023 bis 21.10.2023 einberufen.

2.       Mit gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, es bestehe die dienstliche Notwendigkeit seiner Dienstverrichtung beim Dienstgeber Land Kärnten, weil er mehrere Schlüsselfunktionen innehabe (geschäftsführender Abteilungsleiter, Unterabteilungsleiter, sowie fachlicher Vertreter für eine Führungskraft).

3.       Das Militärkommando Kärnten legte mit Schreiben vom 08.09.2023 die Beschwerde samt bezugshabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt):

1.1.    Der unter I. dargestellte Verfahrensgang steht fest.1.1. Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang steht fest.

1.2.    Der Beschwerdeführer ist geschäftsführender Abteilungsleiter der Abteilung XXXX des Landes Kärnten, er ist weiter Unterabteilungsleiter der Unterabteilung XXXX und vertritt eine Führungskraft in einer direkt untergeordneten Einheit.1.2. Der Beschwerdeführer ist geschäftsführender Abteilungsleiter der Abteilung römisch 40 des Landes Kärnten, er ist weiter Unterabteilungsleiter der Unterabteilung römisch 40 und vertritt eine Führungskraft in einer direkt untergeordneten Einheit.

1.3.    Der im Spruch bezeichnete Einberufungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 21.07.2023 zugestellt.

2.        Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers und dem von diesem vorgelegten Organigramm des Landes Kärnten. Der Zeitpunkt der Zustellung ergibt sich aus dem von der Behörde nachgereichten und nun im Akt erliegenden Rückschein.
2. Beweiswürdigung:, Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers und dem von diesem vorgelegten Organigramm des Landes Kärnten. Der Zeitpunkt der Zustellung ergibt sich aus dem von der Behörde nachgereichten und nun im Akt erliegenden Rückschein.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Von einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet des Parteiantrags abgesehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen standen. Ein Zusammenhang mit der GRC besteht nicht, die Verpflichtung, Wehrdienst zu leisten fällt nicht unter Art. 6 EMRK (VfSlg. 17.341; VfGH 15.10.2005, B 360/05, wo der Verfassungsgerichtshof diesen Zusammenhang auch nicht hergestellt hat).
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor., Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist., Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). , Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. , Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte., Von einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet des Parteiantrags abgesehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen standen. Ein Zusammenhang mit der GRC besteht nicht, die Verpflichtung, Wehrdienst zu leisten fällt nicht unter Artikel 6, EMRK (VfSlg. 17.341; VfGH 15.10.2005, B 360/05, wo der Verfassungsgerichtshof diesen Zusammenhang auch nicht hergestellt hat).

Zu A)
Gemäß § 21 WG 2001 sind Milizübungen auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung sowie nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu leistende Waffenübungen. Eine freiwillige Meldung zu Milizübungen ist unwiderruflich.
Gemäß § 24 Abs. 1 WG 2001 sind Wehrpflichtige zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist, soweit hier relevant, spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zur Milizübung zu erlassen.
Der Einberufungsbefehl ist länger als acht Wochen vor dem Einberufungstermin erlassen worden und daher in dieser Hinsicht rechtmäßig.
Nach § 25 Abs. 1 WG 2001 sind jene Wehrpflichtigen von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung (Z 1); die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung (Z 2); die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach § 18 Abs. 3 erfüllen und der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben (Z 3 lit a); oder nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind und der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben (Z 3 lit b). Nach § 25 Abs. 2 WG 2001 sind darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen auch Wehrpflichte, die im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes geleistet haben von der Einberufung ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe vor, die zu einem Ausschluss von der Einberufung nach § 25 WG 2001 führen könnten und finden sich auch keinerlei Anhaltspunkte, die auf ein Vorliegen solcher Gründe hindeuten würden.
Zu A), Gemäß Paragraph 21, WG 2001 sind Milizübungen auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung sowie nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu leistende Waffenübungen. Eine freiwillige Meldung zu Milizübungen ist unwiderruflich. , Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, WG 2001 sind Wehrpflichtige zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist, soweit hier relevant, spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zur Milizübung zu erlassen. , Der Einberufungsbefehl ist länger als acht Wochen vor dem Einberufungstermin erlassen worden und daher in dieser Hinsicht rechtmäßig., Nach Paragraph 25, Absatz eins, WG 2001 sind jene Wehrpflichtigen von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung (Ziffer eins,); die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung (Ziffer 2,); die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach Paragraph 18, Absatz 3, erfüllen und der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben (Ziffer 3, Litera a,); oder nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind und der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben (Ziffer 3, Litera b,). Nach Paragraph 25, Absatz 2, WG 2001 sind darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen auch Wehrpflichte, die im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes geleistet haben von der Einberufung ausgeschlossen. , Der Beschwerdeführer brachte keine Gründe vor, die zu einem Ausschluss von der Einberufung nach Paragraph 25, WG 2001 führen könnten und finden sich auch keinerlei Anhaltspunkte, die auf ein Vorliegen solcher Gründe hindeuten würden.

Daher ist keine Rechtswidrigkeit des Einberufungsbefehls zu erkennen und die Beschwerde gegen diesen als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich an der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, daher ist keine offene Rechtsfrage zu sehen. Die Revision ist daher unzulässig.

Schlagworte

Einberufung Einberufungsbefehl Erwerbstätigkeit Leitungsfunktion Milizübung Wehrpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W116.2277807.1.00

Im RIS seit

06.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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