TE Bvwg Erkenntnis 2023/5/9 W116 2269705-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.05.2023
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Entscheidungsdatum

09.05.2023

Norm

AVG §68 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28
WG 2001 §20
WG 2001 §24 Abs1
WG 2001 §25
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WG 2001 § 20 heute
  2. WG 2001 § 20 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. WG 2001 § 20 gültig von 30.06.2015 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. WG 2001 § 20 gültig von 01.01.2008 bis 29.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  5. WG 2001 § 20 gültig von 22.12.2001 bis 31.12.2007
  1. WG 2001 § 24 heute
  2. WG 2001 § 24 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2024
  3. WG 2001 § 24 gültig von 01.12.2019 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  4. WG 2001 § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  5. WG 2001 § 24 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  6. WG 2001 § 24 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  7. WG 2001 § 24 gültig von 01.12.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  8. WG 2001 § 24 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2002

Spruch


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W116 2269705-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommandanten der Steiermark vom 27.03.2023, GZ.: P1726200/6-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2023 (1), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Militärkommandanten der Steiermark vom 27.03.2023, GZ.: P1726200/6-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2023 (1), zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG, § 25 WG 2001 abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG, Paragraph 25, WG 2001 abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid wurde der Einberufungsbefehl des Militärkommando Steiermark ST/03/17/65 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer seinen Grundwehrdienst nunmehr in der Dauer von sechs Monaten einrechenbarer Dienstzeit am 04.09.2023 bis spätesten um 11:00 Uhr beim Aufklärungs-Artilleriebataillon 7 anzutreten habe.

2.       Mit gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, es sei entgegen der Begründung im Bescheid zu keiner Sachverhaltsänderung gegenüber dem bereits bei der Stellung vorliegenden Sachverhalt gekommen. Er sei nach wie vor in einer laufenden Hochschulausbildung, diese habe er im Wintersemester 2022/23 begonnen und auch am 04.09.2023 werde er noch Student sein.

3.       Die Beschwerde wurde samt Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht am 05.04.2023 vorgelegt. Auf Aufforderung wurden am 24.04.2023 die weiteren Aktenteile des bezugshabenden Verwaltungsaktes vorgelegt.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt):

1.1.    Der unter I. dargestellte Verfahrensgang steht fest.1.1. Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang steht fest.

1.2.    Der Beschwerdeführer unterzog sich in der Zeit vom 16.11.2021 den ärztlichen und/oder psychologischen Untersuchungen für die Eignung zum Wehrdienst. Der Beschluss der Stellungskommission vom 16.11.2021 lautete „tauglich“. Der Beschwerdeführer wurde am 20.12.2022 einer weiteren Stellung unterzogen auch hier lautete der Beschluss der Stellungskommission vom 20.12.2022 „tauglich“.

1.3.    Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandanten der Steiermark (in Folge: Behörde) vom 21.02.2023, Grundbuchnummer ST/03/17/04/65, wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 05.06.3034 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten einrechenbarer Dienstzeit einberufen, er habe sich bis spätestens 11:00 Uhr beim Überwachungsgeschwader einzufinden.

1.4.    Mit im Spruch genannten Bescheid wurde dieser Einberufungsbefehl dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer seinen Grundwehrdienst am 04.09.2023 bis spätestens 11:00 Uhr bei(m) technische Aufklärungskompanie/Aufklärungs-Artilleriebataillon 7 anzutreten habe. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.03.2023 zugestellt.

1.5.    Der Beschwerdeführer ist seit 11.10.2022 an der Universität Graz im Bachelorstudium Psychologie als ordentlicher Student eingeschrieben.

2.        Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu 1.1. bis 1.4. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere den vorgelegten Beschlüssen der Stellungskommission und Einberufungsbefehlen. Das Studium des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen Vorbringen und die von ihm der Behörde vorgelegten Nachweise.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, , und des DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Von einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen standen. Ein Zusammenhang mit der GRC besteht nicht, die Verpflichtung, Wehrdienst zu leisten fällt nicht unter Art. 6 EMRK (VfSlg. 17.341; VfGH 15.10.2005, B 360/05, wo der Verfassungsgerichtshof diesen Zusammenhang auch nicht hergestellt hat).
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor., Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist., Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). , Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. , Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, , und des DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte., Von einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen standen. Ein Zusammenhang mit der GRC besteht nicht, die Verpflichtung, Wehrdienst zu leisten fällt nicht unter Artikel 6, EMRK (VfSlg. 17.341; VfGH 15.10.2005, B 360/05, wo der Verfassungsgerichtshof diesen Zusammenhang auch nicht hergestellt hat).

Zu A)

Gemäß § 20 WG 2001 sind alle Wehrpflichtigen zur Leistung des Grundwehrdienstes verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach § 19 Abs. 1 Z 8 WG 2001 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.Gemäß Paragraph 20, WG 2001 sind alle Wehrpflichtigen zur Leistung des Grundwehrdienstes verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, WG 2001 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 8, WG 2001 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.

Gemäß § 24 Abs. 1 WG 2001 sind Wehrpflichtige zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist, soweit hier relevant, spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst zu erlassen. Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, WG 2001 sind Wehrpflichtige zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist, soweit hier relevant, spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst zu erlassen. Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden.

Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen unter anderem von der bescheiderlassenden Behörde, aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen unter anderem von der bescheiderlassenden Behörde, aufgehoben oder abgeändert werden.

Dem Wehrpflichtigen erwachsen durch den Einberufungsbefehl keine subjektiven Rechte hinsichtlich der Zeit und des Ortes der Präsenzdienstleistung, die Behörde ist daher gemäß § 68 Abs. 2 AVG berechtigt den Einberufungsbefehl aufzuheben oder – unter Bedachtnahme der im WG 2001 normierten Firsten – abzuändern (VwGH 25.08.1995, 95/11/0243).Dem Wehrpflichtigen erwachsen durch den Einberufungsbefehl keine subjektiven Rechte hinsichtlich der Zeit und des Ortes der Präsenzdienstleistung, die Behörde ist daher gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG berechtigt den Einberufungsbefehl aufzuheben oder – unter Bedachtnahme der im WG 2001 normierten Firsten – abzuändern (VwGH 25.08.1995, 95/11/0243).

Der normative Gehalt eines Einberufungsbefehles liegt in der Begründung der Verpflichtung, den Präsenzdienst (hier in Form des Grundwehrdienstes) zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort anzutreten. Dementsprechend ist auch ein auf § 68 Abs.2 AVG gestützter Bescheid, mit dem ein Einberufungsbefehl in Ansehung der Zeit und des Ortes des Antrittes des Präsenzdienstes geändert wird, als Einberufungsbefehl zu qualifizieren, der an die Stelle des früher ergangenen Einberufungsbefehles tritt und dessen Ausscheiden aus dem Rechtsbestand bewirkt (VwGH 23.05.2013, 2013/11/0099).Der normative Gehalt eines Einberufungsbefehles liegt in der Begründung der Verpflichtung, den Präsenzdienst (hier in Form des Grundwehrdienstes) zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort anzutreten. Dementsprechend ist auch ein auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützter Bescheid, mit dem ein Einberufungsbefehl in Ansehung der Zeit und des Ortes des Antrittes des Präsenzdienstes geändert wird, als Einberufungsbefehl zu qualifizieren, der an die Stelle des früher ergangenen Einberufungsbefehles tritt und dessen Ausscheiden aus dem Rechtsbestand bewirkt (VwGH 23.05.2013, 2013/11/0099).

Der beschwerdegegentständliche Bescheid stellt daher einen Einberufungsbefehl dar, mit welchem der Beschwerdeführer für den 04.09.2023 einberufen wurde. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.03.2023 zugestellt und daher an diesem Tag erlassen.

Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 16.11.2021 für tauglich befunden, der Einberufungsbefehl ist daher nach Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit und länger als vier Wochen vor dem Einberufungstermin erlassen worden und daher aus diesem Grund nicht rechtswidrig.

Der Beschwerdeführer bringt gegen den Einberufungsbefehl vor, dass er in einer laufenden Hochschulausbildung stehe und bereits zum Zeitpunkt seiner Stellung stand.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 sind hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, von der Einberufung ausgeschlossen. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 sind hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, von der Einberufung ausgeschlossen.

Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers wurde erstmals am 16.11.2021, sowie neuerlich am 20.12.2022 festgestellt. Ob es gegenständlich zu einer zwischenzeitlich festgestellten (vorübergehenden) Untauglichkeit kam, geht aus dem Verwaltungsakt nicht hervor, ist aber hier deshalb nicht maßgeblich, weil der Beschwerdeführer in einem solchen Fall jedenfalls bereits am 01.01.2022 in der Hochschulausbildung stehen hätte müssen. Der Beschwerdeführer hat sein Studium jedoch erst am 11.10.2022 begonnen.

Der Beschwerdeführer mag zwar - wie vorgebracht - bereits zum Zeitpunkt der zweiten Stellung studiert haben, § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 stellt jedoch auf dem Beginn des Kalenderjahres, in dem die Stellung begann, als maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen eines Einberufungshindernisses ab. Der Beschwerdeführer mag zwar - wie vorgebracht - bereits zum Zeitpunkt der zweiten Stellung studiert haben, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 stellt jedoch auf dem Beginn des Kalenderjahres, in dem die Stellung begann, als maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen eines Einberufungshindernisses ab.

Daher hat die Beschwerde auch in diesem Punkt keine Rechtswidrigkeit des Einberufungsbefehls dargelegt.

Das Vorliegen anderer Gründe, die zu einem Ausschluss von der Einberufung nach § 25 WG 2001 führen wurde nicht vorgebracht und finden sich auch keinerlei Anhaltspunkte die auf ein Vorliegen solcher Gründe hindeuten würden. Das Vorliegen anderer Gründe, die zu einem Ausschluss von der Einberufung nach Paragraph 25, WG 2001 führen wurde nicht vorgebracht und finden sich auch keinerlei Anhaltspunkte die auf ein Vorliegen solcher Gründe hindeuten würden.

Daher ist keine Rechtswidrigkeit des Einberufungsbefehls zu erkennen und die Beschwerde gegen diesen als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich an der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, daher ist keine offene Rechtsfrage zu sehen. Die Revision ist daher unzulässig.

Schlagworte

Einberufungsbefehl Grundwehrdienst Studium Tauglichkeit Wehrpflicht Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W116.2269705.1.00

Im RIS seit

15.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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