TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/17 W208 2227448-1

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Veröffentlicht am 17.01.2020
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Entscheidungsdatum

17.01.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
WG 2001 §25
ZDG §14 Abs2

Spruch

W208 2227448-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Klaudius MAY, 5020 SALZBURG, Franz-Josef-Straße 41, gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 16.12.2019, Zl. 473095/19/ZD/1219, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 14 Abs. 2 erster Satz Zivildienstgesetz 1986 stattgegeben und XXXX , der Antritt des Zivildienstes bis zum 31.10.2023 aufgeschoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) - dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 19.01.2018 festgestellt wurde - brachte am 22.04.2018 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich in der 7.Klasse eines Bundesrealgymnasiums in V XXXX .

2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 02.05.2018 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.

3. Mit Bescheid vom 12.11.2019 (zugestellt am 15.11.2019) wurde der BF einem Seniorenheim der Gemeinde V XXXX zur Ableistung des Zivildienstes (Zuweisungszeitraum 01.01.2020 bis 30.09.2020) zugewiesen. Nachdem die Führung des Seniorenheims am 11.11.2019 der ZISA mitgeteilt hatte, dass sie um Zuweisung von zwei Zivildienern ersuche, da man sich sonst nach Ersatzpersonal umsehen müsse.

4. Am 15.11.2019 brachte der BF einen Antrag auf Aufschub bis Ende Oktober 2023 ein, denn er damit begründete, dass er seit Oktober 2019 das Bachelorstudium Lehramt für Englisch, Geschichte und Sozialkunde an der UNIVERSITÄT XXXX absolviere, das 8 Semester und damit noch bis Ende Oktober 2023 dauern werde. Einen Antrag auf Studienbeihilfe werde er erst einreichen. Beigelegt war eine entsprechende Studienbestätigung.

5. Mit Schreiben der ZISA vom 19.11.2019 wurde der BF aufgefordert Beweismittel vorzulegen sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils zu erbringen, welcher ihm bei der Unterbrechung der Ausbildung durch den Zivildienst entstünde.

6. Mit E-Mail vom 25.11.2019 ersuchte er um Fristerstreckung von 6 Wochen, da die Bearbeitung seines Studienbeihilfeantrages nach Auskunft der Studienbeihilfestelle ungefähr so lange dauern werde. Er wies außerdem darauf hin, dass er ein Aufnahmeverfahren durchlaufen habe und ihm Kosten für die Österreichcard-Jugend der ÖBB iHv ? 1.154,- sowie von ? 125,- für das Semesterticket der Verkehrsbetriebe (insgesamt ? 1.279,-) entstehen würden. Er habe auch Bücher angeschafft und sich verpflegen müssen, all diese Kosten wären nichtig. Beigelegt waren Kopien des Studienhilfeantrages und der ÖBB-Österreich-Card.

7. Die Frist wurde ihm von der belangten Behörde nur bis 15.12.2019 verlängert, weil ein Aufschub nur vor Dienstantritt möglich sei.

8. Am 10.12.2019 legte der BF eine Stellungnahme vor. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er das Semester beim Antritt des Zivildienstes nicht abschließen könne und von vorne anfangen müsse. Die Zuweisung sei so kurzfristig erfolgt und in die Zeit vor Weihnachten gefallen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse so einzurichten, dass er Studium und Zivildienst vereinbaren hätte können. Wenn er die Zuweisung im Sommer bekommen hätte, hätte er das Studium gar nicht begonnen, sondern gearbeitet. Seine Mutter sei Alleinerzieherin von drei Kindern und müsse noch für mindestens 4 Jahre für ihn sorgen und die Miete zahlen. Der Vater leiste nur minimalen Unterhalt (? 276,-/Monat), den er sich vor Gericht habe erkämpfen müssen und würde den Unterhalt sicher einstellen, wenn er die Ausbildung unterbreche. Die bisherigen Kosten seien für die Mutter schon sehr hoch gewesen und könne er neben dem Studium aufgrund der Anwesenheitspflichten nicht arbeiten. Er habe keine abgeschlossene Ausbildung und keinen Führerschein. Sonstige Unterlagen um seine Nachteile darzustellen, könne er nicht vorlegen. Er ersuche um Aufschub.

9. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 16.12.2019 (zugestellt am 19.12.2019) wies die ZISA (belangte Behörde) den Antrag auf Aufschub ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass § 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz (ZDG) auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei, da der BF die maßgebliche Ausbildung im Oktober 2019 begonnen habe. Der BF habe trotz Aufforderung nicht den vom Gesetz geforderten Nachweis für einen bedeutenden Nachteil gem. § 14 Abs. 2 erster Satz erbracht. Der Studienabschluss würde sich nur um ein Jahr verzögern und stelle diese nach der Rechtsprechung des VwGH (17.12.1998, 98/11/0151) auch keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs. 2 zweiter Satz da.

10. Mit Schreiben vom 30.12.2019 brachte der BF eine Beschwerde gegen den am 19.12.2019 zugestellten Bescheid ein und beantragte die aufschiebende Wirkung. Inhaltlich wurde argumentiert, dass der BF nicht nur ein Jahr verliere, sondern die getätigten Studienerfolge, weil er negativ beurteilt würde, was wiederum zur einer negativen Beurteilung seines Studienbeihilfeantrages führe und dazu dass er nur mehr zwei Prüfungsantrittsmöglichkeiten hätte. Auch die bisherigen Studienkosten wären nutzlos getätigt worden. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde sei unrichtig, weil der VwGH ausführe, dass der Zweck des Aufschubes sei, eine Ausbildung zu absolvieren die den Zivildienstpflichtigen in die Lage versetzen, nach Beendigung des Zivildienstes einen Beruf zu ergreifen (VwGH 30.01.1996, 95/11/0305).

11. Mit Schriftsatz vom 09.01.2020 legte die ZISA - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor (eingelangt 13.01.2020).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des oa. Verfahrensganges, des vorgelegten Verwaltungsaktes und der darin enthaltenen Urkunden steht fest, dass der BF nach Ablauf eines Zeitraumes von einem Jahr nach dem Wirksamwerden seiner Zivildiensterklärung (22.04.2018) eine Bachelorausbildung Lehramt an der Universität im Oktober 2019 begonnen hat und zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugewiesen war.

Durch die Ableistung des Zivildienstes würde sich die Studiendauer um mindestens zwei Semester (ein Jahr) verzögern. Weiters würde er das Semester nicht abschließen können und negativ beurteilt werden, was zu einer Ablehnung seines Studienbeihilfeantrages führen würde. Dazu wären die Kosten für die Österreichcard-Jugend der ÖBB iHv ? 1.154,- (Laufzeit ein Jahr ab 25.09.2019) sowie von ? 125,- für das Semesterticket der Verkehrsbetriebe (insgesamt ? 1.279,-) die er für das Pendeln von seiner Heimatstadt an die Universität ausgegeben hat, nutzlos gewesen, wenngleich nicht verkannt wird, dass diese Karten auch für sonstige Fahrten genutzt werden können. Der BF hat kein Einkommen und ist von den Zuwendungen seiner alleinerziehenden Mutter (die auch noch zwei Geschwister versorgen muss und die Miete bezahlen) unter den Unterhaltszahlungen von ? 276,-- seines Vaters abhängig.

Die belangte Behörde hat in ihrem abweisenden Bescheid nur die Feststellung getroffen, dass die Lehrveranstaltungen des laufenden Wintersemesters nicht abgeschlossen werden können und das Wintersemester wiederholt werden müsste, dies würde eine Verzögerung von einem Jahr bringen. Mit den weiteren vom BF vorgebrachten Konsequenzen eines Zivildienstantrittes, hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Die Behörde hat die Angaben des BF in der Beschwerde nicht bestritten und auch keine Verhandlung beantragt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine "civil rights" betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare § 14 Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):

"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."

Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):

"Ausschluss von der Einberufung

§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

[...]

4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. [...]"

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass dieser Antrag auf Aufschub des Zivildienstes nicht nach § 14 Abs. 1 ZDG zu beurteilen ist: Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 19.01.2018. Der nach § 14 Abs. 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2018 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt die dem Aufschubantrag zugrundeliegende Ausbildung (Bachelorstudium Lehramt) noch nicht begonnen.

Der Antrag des BF war daher an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen. Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG - wonach für einen Aufschub ein "bedeutender Nachteil" vorliegen muss - ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung - hier bis spätestens 22.04.2019) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165). Auf das Vorliegen einer "außerordentlichen Härte" käme es nur an, wenn, anders als im Beschwerdefall, § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG, heranzuziehen wäre (VwGH 20.02.2013, 2012/11/0081). Die Behörde hat sich diesbezüglich nicht festgelegt, sondern sowohl das Zutreffen des § 14 Abs. 2 erster Satz als auch zweiter Satz ZDG verneint.

Entscheidend ist jedoch im vorliegenden Fall, ob der BF durch die Unterbrechung der Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen "bedeutenden Nachteil" erleiden würde, das ist bei lebensnaher und objektiver Würdigung der vorliegenden unbestrittenen Fakten der Fall.

Festzuhalten ist, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung "einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums" für sich allein noch keinen "bedeutenden Nachteil" im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044), wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen "bedeutenden Nachteil" abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).

Der Gesetzgeber geht auch davon aus, dass Zivildienstpflichtige - nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse - ua ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395).

Die Verlängerung der Studienzeit um rund ein Jahr (2. Semester) und damit verbundenen Karrierenachteile sind daher nicht ausschlaggebend.

Im konkreten Fall ist es dem BF aber entgegen der Auffassung der Behörde gelungen über den Verlust eines Studienjahres (2. Semester) hinaus, der jeden Zivildienst leistenden Studenten trifft, einen bedeutenden Nachteil nachzuweisen.

Die dargestellte negative Beurteilung des Semesters und die Folgen hinsichtlich der Nichtzuerkennung der Studienbeihilfe sowie die frustrierten Ausgaben für die von ihm bereits im Vorfeld beglichen Kosten für das Pendeln iHv insgesamt ? 1.279,-, sind vor dem Hintergrund seiner Einkommenssituation als nicht unbedeutend anzusehen (vgl zur Relevanz hinzutretender finanzieller Nachteile VwGH 17.11.1998, 98/11/0150, VwGH 24.08.1999, 98/11/0203). Dies auch insbesondere, weil die Zuweisung nicht zeitnah nach dem für die belangte Behörde absehbaren Ende seiner Ausbildung im Gymnasium (Juni 2019) - welche keine Berufsausbildung darstellt (VwGH 06.08.1996, 96/11/0030), sondern primär auf ein Studium vorbereitet - erfolgte, sondern offenbar erst nach Intervention des Seniorenheims am 11.11.2019 bei der ZISA.

Nachvollziehbar sind auch die vom BF ins Treffen geführten Befürchtungen hinsichtlich der Auswirkungen einer einjährigen Unterbrechung des Bachelorstudiums für die Unterhaltsbemessung nach § 140 ABGB (vgl dazu etwa OGH, 21.08.2014, 3 Ob 69/14i).

Zu Recht hat der BF angeführt, der Zweck des Aufschubes des ordentlichen Zivildienstes iSd § 14 ZDG liege darin, dass der Zivildienstpflichtige eine Ausbildung, die ihm in die Lage versetzen soll, eine berufliche Tätigkeit zu entfalten, um sich eine materielle Lebensgrundlage zu verschaffen, durch die Zivildienstleistung nicht unterbrechen muss. Er soll - wie dies auch bei einem Schüler der Fall ist - die Ausbildung beenden können, um nach Ableistung des Zivildienstes eine Berufsstellung ergreifen zu können. Er soll nicht gezwungen sein, seine Ausbildung unter den erschwerten Voraussetzungen, die eine durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung mit sich bringt, abzuschließen, bevor er ins Berufsleben eintreten kann (VwGH 30.01.1996, 95/11/0305).

Der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes wurde vor dem Hintergrund der individuellen Situation des BF von der belangten Behörde im Ergebnis zu Unrecht abgewiesen. Dem angefochtenen Bescheid haftet somit eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an und ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der BF wird gut beraten sein, sein Studium zügig voran zu treiben und nach dem Abschluss des Bachelorstudiums - und noch vor Beginn eines allfälligen Masterstudiums - den Antrittstermin zum Zivildienst insofern mitzugestalten, als er diesen selbst mit der Einrichtung, bei der er den Zivildienst ableisten möchte, frühzeitig vereinbart und er bzw. die jeweilige Einrichtung um entsprechende (rasche) Zuweisung bei der Behörde vorstellig wird. Einrichtungen und Termine finden sich auf www.zivildienst.gv.at.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die zitierte einheitliche ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Aufschubantrag bedeutender Nachteil Kostennachweis Studium Zivildienst Zivildienst - Antrittsaufschub

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W208.2227448.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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