Entscheidungsdatum
03.12.2025Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W208 2290568-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas GRATZL, gegen den Bescheid des Militärkommando TIROL, vom 18.03.2024, Zahl T/92/09/05/21, betreffend Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas GRATZL, gegen den Bescheid des Militärkommando TIROL, vom 18.03.2024, Zahl T/92/09/05/21, betreffend Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 20 und 24 WG 2001 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 20 und 24 WG 2001 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der am XXXX 1992 geborene Beschwerdeführer (BF) wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 18.03.2024 bereits zum zweiten Mal zur Leistung des Grundwehrdienstes (diesmal mit Antritt 06.05.2024) einberufen, nachdem seine Beschwerde gegen den ersten Einberufungsbefehl (EB) vom 03.11.2023 (mit Einberufungstermin 05.02.2024), nach zunächst Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, mit Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2024, W208 2283009-1/3E, abgewiesen worden war. 1. Der am römisch 40 1992 geborene Beschwerdeführer (BF) wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 18.03.2024 bereits zum zweiten Mal zur Leistung des Grundwehrdienstes (diesmal mit Antritt 06.05.2024) einberufen, nachdem seine Beschwerde gegen den ersten Einberufungsbefehl (EB) vom 03.11.2023 (mit Einberufungstermin 05.02.2024), nach zunächst Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, mit Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2024, W208 2283009-1/3E, abgewiesen worden war.
Gegen den neuerlichen EB erhob der BF mit Schreiben vom 08.04.2024 erneut Beschwerde (dem BVwG am 19.04.2024 vorgelegt) und beantragte die aufschiebende Wirkung. Die mit Beschluss des BVwG vom 23.04.2024, W208 2290568-1/2Z, aufgrund des unter Punkt I.2. angeführten parallelen Verfahrens zuerkannt wurde. Gegen den neuerlichen EB erhob der BF mit Schreiben vom 08.04.2024 erneut Beschwerde (dem BVwG am 19.04.2024 vorgelegt) und beantragte die aufschiebende Wirkung. Die mit Beschluss des BVwG vom 23.04.2024, W208 2290568-1/2Z, aufgrund des unter Punkt römisch eins.2. angeführten parallelen Verfahrens zuerkannt wurde.
2. Der BF hatte am 18.07.2023 auch die Feststellung beantragt, dass er als argentinisch-österreichischer Doppelstaatsbürger, nach Abschaffung der Wehrpflicht in ARGENTIENIEN, nunmehr auch in ÖSTERREICH nicht wehrpflichtig sei. Nachdem mit Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 21.09.2023, GZ: P1813566-1, festgestellt wurde, dass der BF wehrpflichtig sei, brachte er auch dagegen Beschwerde ein, die mit Erkenntnis des BVwG vom 29.04.2023, W208 2282919-1/2E, abgewiesen wurde.
Gegen dieses Erkenntnis brachte der BF eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ein, der mit Beschluss des BVwG vom 08.04.2024, W208 2282919-1/5E, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 22.10.2025, Ro 2024/11/0007-5, die Revision als unbegründet abgewiesen. Der VwGH hat ausgesprochen, dass das BVwG zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Abschaffung der Wehrpflicht in der Argentinischen Republik keinen Befreiungsfall nach Art 1 Abs 1 Doppelbürgerabkommen darstellt und das BVwG zu Recht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs 1 Z 3 lit b WG 2001 für einen Ausschluss des BF von der Einberufung nicht vorliegen.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 22.10.2025, Ro 2024/11/0007-5, die Revision als unbegründet abgewiesen. Der VwGH hat ausgesprochen, dass das BVwG zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Abschaffung der Wehrpflicht in der Argentinischen Republik keinen Befreiungsfall nach Artikel eins, Absatz eins, Doppelbürgerabkommen darstellt und das BVwG zu Recht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, WG 2001 für einen Ausschluss des BF von der Einberufung nicht vorliegen.
3. Vor diesem Hintergrund ist nunmehr das mit Beschluss vom 23.04.2024 ausgesetzte Beschwerdeverfahren fortzuführen und in der Sache zu entscheiden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist argentinisch-österreichischer Doppelstaatsbürger und am XXXX 1992 in ARGENTINIEN geboren, wo er bis 2012 gelebt hat. Danach lebte er bis Ende 2019 in SPANIEN und sodann in ÖSTERREICH. Wo er als Selbstständiger im Bereich Marketing tätig ist. Der BF ist argentinisch-österreichischer Doppelstaatsbürger und am römisch 40 1992 in ARGENTINIEN geboren, wo er bis 2012 gelebt hat. Danach lebte er bis Ende 2019 in SPANIEN und sodann in ÖSTERREICH. Wo er als Selbstständiger im Bereich Marketing tätig ist.
Mit Beschluss vom 27.03.2023 wurde die Tauglichkeit des BF festgestellt.
Die argentinischen Gesetze sehen derzeit keine verpflichtende Ableistung des Wehrdienstes vor. Stattdessen ist – unter bestimmten Voraussetzungen – die Ableistung eines „Freiwilligen Wehrdienstes“ oder eines ersatzmäßigen Sozialdienstes möglich. Die Wehrpflicht ist seit 1994 abgeschafft.
Der BF hat weder in ARGENTINIEN noch in ÖSTERREICH seinen Wehrdienst und auch keinen ersatzmäßigen Sozialdienst oder Zivildienst geleistet.
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wird im Wesentlichen durch entsprechende Urkunden im Akt belegt und ist unstrittig.
Insbesondere hat der BF (im oa Feststellungsverfahren) eine Bestätigung der Konsularabteilung der argentinischen Botschaft vom 24.11.2022 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der BF in Übereinstimmung mit dem argentinischen Gesetz über den Freiwilligen Militärdienst dauerhaft vom Militärdienst in ARGENTINIEN befreit ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Diese Frist wurde eingehalten und liegen auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Diese Frist wurde eingehalten und liegen auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aktualisierte Auflage, 2019, § 27, K2). Von Amts wegen hat das BVwG jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. aktualisierte Auflage, 2019 § 27, K3).Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aktualisierte Auflage, 2019, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das BVwG jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. aktualisierte Auflage, 2019 Paragraph 27,, K3).
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das BVwG über Beschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das BVwG über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung des Sachverhaltes nicht erwarten lässt. Die Rechtsfrage ist durch das Erkenntnis des VwGH vom 22.10.2025, Ro 2024/11/0007-5, geklärt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung des Sachverhaltes nicht erwarten lässt. Die Rechtsfrage ist durch das Erkenntnis des VwGH vom 22.10.2025, Ro 2024/11/0007-5, geklärt.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Die fallbezogen maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):
„§ 10. (1) Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. […]
Grundwehrdienst
§ 20. Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach § 19 Abs. 1 Z 8 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.Paragraph 20, Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 8, sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.
Einberufung zum Präsenzdienst
§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassenParagraph 24, (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen
1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und
2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu
a) Milizübungen und
b) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.
Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Ziffer eins und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Ziffer 2, insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.
(2) […]
(3) Wehrpflichtige, die zum Präsenzdienst einberufen werden, sind den jeweiligen militärischen Dienststellen zuzuweisen
1. nach Eignung und Bedarf für eine militärische Verwendung und,
2. soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, unter Bedachtnahme auf
a) den Beruf und die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse,
b) den Wohnsitz und
c) ihre Wünsche hinsichtlich Garnisonierung, Waffengattung und Einberufungstermin.
Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25, (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
1. Wehrpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung,
1. Wehrpflichtige, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung,
2. Wehrpflichtige, die
a) die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach § 18 Abs. 3 erfüllen odera) die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach Paragraph 18, Absatz 3, erfüllen oder
b) nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind, sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, und
3. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
Wird die Stellung nach Z 4 zu einem späteren Termin als jenem begonnen, zu dem der Wehrpflichtige erstmals aufgefordert wurde, so ist der Beginn des Kalenderjahres maßgeblich, in dem dieser erstmalige Stellungstermin lag. Der Ausschluss nach Z 4 gilt, sofern die Wehrpflichtigen einer Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.Wird die Stellung nach Ziffer 4, zu einem späteren Termin als jenem begonnen, zu dem der Wehrpflichtige erstmals aufgefordert wurde, so ist der Beginn des Kalenderjahres maßgeblich, in dem dieser erstmalige Stellungstermin lag. Der Ausschluss nach Ziffer 4, gilt, sofern die Wehrpflichtigen einer Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
(2) (Verfassungsbestimmung) Über den Ausschluss nach Abs. 1 hinaus sind Wehrpflichtige, die im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, geleistet haben und denen dies von dem für Angelegenheiten der Entwicklungshilfe zuständigen Bundesminister bestätigt wird, von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen, sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Einberufung solcher Wehrpflichtiger zum Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen sowie der vorläufige Aufschub ihrer Entlassung aus einem Präsenzdienst ist auch ohne ihre Zustimmung zulässig.(2) (Verfassungsbestimmung) Über den Ausschluss nach Absatz eins, hinaus sind Wehrpflichtige, die im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, geleistet haben und denen dies von dem für Angelegenheiten der Entwicklungshilfe zuständigen Bundesminister bestätigt wird, von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen, sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Einberufung solcher Wehrpflichtiger zum Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen sowie der vorläufige Aufschub ihrer Entlassung aus einem Präsenzdienst ist auch ohne ihre Zustimmung zulässig.
(3) Hinsichtlich einer Zurückziehung der Zustimmung von Wehrpflichtigen nach Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 2 gilt § 22 Abs. 3.“(3) Hinsichtlich einer Zurückziehung der Zustimmung von Wehrpflichtigen nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie Absatz 2, gilt Paragraph 22, Absatz 3,
Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelbürgern, BGBl. Nr. 450/1981, lautet (auszugsweise):Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelbürgern, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1981,, lautet (auszugsweise):
„Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Der Präsident der Argentinischen Republik in dem Wunsch, Schwierigkeiten hinsichtlich der Militärdienstpflicht zu regeln, die sich für Personen ergeben, die gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften die österreichische Staatsbürgerschaft und gleichzeitig gemäß den argentinischen Rechtsvorschriften die argentinische Staatsbürgerschaft besitzen, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
[...]
Artikel 1
(1) Personen, die auf Grund der argentinischen Gesetze die argentinische und auf Grund der österreichischen Gesetze die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, sind in Friedenszeiten von der Ableistung des Militärdienstes in Österreich unter der Bedingung befreit, daß sie durch eine amtliche, von den zuständigen argentinischen Behörden ausgestellte Urkunde nachweisen können, daß sie ihren Militärdienst in der Argentinischen Republik abgeleistet haben oder von diesem auf Grund der argentinischen Gesetze dauernd befreit worden sind. Falls sie ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Österreich haben, sind sie ferner von der Ableistung des Militärdienstes befreit, solange sie nachweisen können, daß ihnen für die Ableistung des Militärdienstes von den argentinischen Behörden ein Aufschub gewährt worden ist.
(2) Personen, die auf Grund der österreichischen Gesetze die österreichische und auf Grund der argentinischen Gesetze die argentinische Staatsbürgerschaft besitzen, sind in Friedenszeiten von der Ableistung des Militärdienstes in Argentinien unter der Bedingung befreit, daß sie durch eine amtliche, von den
zuständigen österreichischen Behörden ausgestellte Urkunde nachweisen können, daß sie ihren Militärdienst in der Republik Österreich abgeleistet haben oder von diesem auf Grund der österreichischen Gesetze dauernd befreit worden sind. Falls sie ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Argentinien haben, sind sie ferner von der Ableistung des Militärdienstes befreit, solange sie nachweisen können, daß ihnen für die Ableistung des Militärdienstes von den österreichischen Behörden ein Aufschub gewährt worden ist.
Artikel 2
Personen, die unter die Bestimmungen dieses Vertrages fallen, und die vor dessen Inkrafttreten ihren Militärdienst in einem der beiden vertragschließenden Staaten abgeleistet haben oder von diesem befreit worden sind, sind nicht zur Ableistung des Militärdienstes im anderen vertragschließenden Staat verpflichtet.
Artikel 3
Die Ableistung des Militärdienstes nach den vorstehenden Bestimmungen berührt nicht die Rechtsstellung des Militärdienstleistenden auf dem Gebiet der Staatsbürgerschaft.
[...]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. September 1981 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 2 am 1. Dezember 1981 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. September 1981 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 4, Absatz 2, am 1. Dezember 1981 in Kraft.
[...]“
Die Gesetzesmaterialien dazu lauten auszugsweise (vgl RV 341 BlgNR 15. GP 3 f):Die Gesetzesmaterialien dazu lauten auszugsweise vergleiche Regierungsvorlage 341 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 3 f):
„A. ALLGEMEINER TEIL
Der vorliegende Vertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Er ist unmittelbar anwendbar, weswegen ein Beschluß des Nationalrates nach Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht nötig ist. Er ist nicht verfassungsändernd oder verfassungsergänzend und hat nicht politischen Charakter.Der vorliegende Vertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Artikel 50, Absatz eins, B-VG. Er ist unmittelbar anwendbar, weswegen ein Beschluß des Nationalrates nach Artikel 50, Absatz 2, B-VG nicht nötig ist. Er ist nicht verfassungsändernd oder verfassungsergänzend und hat nicht politischen Charakter.
Das argentinische Staatsangehörigkeitsrecht basiert grundsätzlich auf dem Prinzip des ‚ius soli‘, dh. daß die argentinische Staatsangehörigkeit ipso iure mit der Geburt auf argentinischem Staatsgebiet erworben wird. Das trifft naturgemäß auch auf solche Personen zu, die durch Abstammung (‚ius sanguinis‘) zB österreichische Staatsbürger sind. Für diese Doppelstaatsbürger ergibt sich mit Vollendung des 18. Lebensjahres das Problem, daß sie, sofern sie nicht in Argentinien Militärdienst leisten, vom argentinischen Staat als Deserteure angesehen werden. Von dieser Gefahr sind insbesondere jene österreichischen Staatsbürger bedroht, die zwar in Argentinien geboren wurden, dann aber mit ihren Eltern nach Österreich zurückgewandert sind und jetzt nach Argentinien reisen wollen. Es liegt daher im Interesse Österreichs, mit Argentinien ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Ableistung des Militärdienstes zu schließen.
Der Vertrag basiert auf den Grundsätzen, daß einerseits Doppelbürger nur gegenüber einem Vertragsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, ihre Militärdienstpflicht zu erfüllen haben und anderseits eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes durch den einen Vertragsstaat unter bestimmten Voraussetzungen auch vom anderen Staat anerkannt wird.
Der erstgenannte Grundsatz liegt bereits dem von Österreich ratifizierten Europaratsübereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, das unter der BGBl. Nr. 471/1975 kundgemacht wurde, zugrunde. Schließlich sollen die Regelungen des gegenständlichen Vertrages in Verwirklichung beider Grundsätze bewirken, daß für österreichisch-argentinische Staatsbürger, die sich in Argentinien aufhalten, sich aus der argentinischen Rechtsordnung ergebende spezifische Problem- und Härtefälle beseitigt werden.Der erstgenannte Grundsatz liegt bereits dem von Österreich ratifizierten Europaratsübereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit, das unter der Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1975, kundgemacht wurde, zugrunde. Schließlich sollen die Regelungen des gegenständlichen Vertrages in Verwirklichung beider Grundsätze bewirken, daß für österreichisch-argentinische Staatsbürger, die sich in Argentinien aufhalten, sich aus der argentinischen Rechtsordnung ergebende spezifische Problem- und Härtefälle beseitigt werden.
B. BESONDERER TEIL
Zu den einzelnen Artikeln ist folgendes zu bemerken:
Zu Artikel 1:
Um alle denkbaren Problemfälle völlig zu beseitigen, erscheint es notwendig, im Abkommen mit Argentinien sowohl die gegenseitige Anerkennung der Ableistung des Militärdienstes als auch die gegenseitige Anerkennung einer nach den Gesetzen der beiden Vertragsstaaten erfolgten dauernden Befreiung von der Ableistung des Militärdienstes sowie - unter bestimmten Voraussetzungen - eines von der zuständigen Behörde gewährten Aufschubes der Ableistung eines solchen Dienstes zu verankern.
Nach der österreichischen Rechtsordnung kommen als Fälle einer dauernden Befreiung von der Ableistung des Militärdienstes Befreiungen aus gesundheitlichen Gründen (‚dauernde Untauglichkeit im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1978) sowie aus Gewissensgründen (nach den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes) in Betracht.
Ein von der zuständigen Behörde gewährter Aufschub - hiefür kommen sowohl alle Fälle einer zeitlichen Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes aus militärischen Rücksichten, sonstigen öffentlichen Interessen oder aus besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen als auch der zum Zwecke des Abschlusses einer Berufsausbildung oder (Hoch-)Schule gewährte Aufschub des Antrittes des ordentlichen Präsenzdienstes in Betracht - soll im Gegensatz zur dauernden Befreiung nur für die Zeitdauer des Aufschubes vom anderen Staat anerkannt werden.
Die Anerkennung soll weiters an die Voraussetzung, daß der ordentliche Wohnsitz nicht in den anderen Vertragsstaat verlegt wurde, geknüpft werden. Dieser Regelung lag die Überlegung zugrunde, daß bei einer Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes die Aufschubgründe vielfach nicht mehr gegeben sein dürften. Sollten Aufschubgründe dennoch weiter vorliegen, so würden sie im speziellen Fall ohnehin auch im anderen Staat zu einem Aufschub der Militärdienstleistung führen. Diese Regelung ist insofern gesetzändernd, als sie den Bestimmungen des § 37 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, derogiert, die den Ausschluß von der Einberufung zum Präsenzdienst, die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht und den Aufschub der Einberufung zum Präsenzdienst regeln.Die Anerkennung soll weiters an die Voraussetzung, daß der ordentliche Wohnsitz nicht in den anderen Vertragsstaat verlegt wurde, geknüpft werden. Dieser Regelung lag die Überlegung zugrunde, daß bei einer Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes die Aufschubgründe vielfach nicht mehr gegeben sein dürften. Sollten Aufschubgründe dennoch weiter vorliegen, so würden sie im speziellen Fall ohnehin auch im anderen Staat zu einem Aufschub der Militärdienstleistung führen. Diese Regelung ist insofern gesetzändernd, als sie den Bestimmungen des Paragraph 37, des Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150, derogiert, die den Ausschluß von der Einberufung zum Präsenzdienst, die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht und den Aufschub der Einberufung zum Präsenzdienst regeln.
Zu Artikel 2:
Um die in der Einleitung dargelegten Grundsätze voll wirksam werden zu lassen, erscheint es folgerichtig, Doppelbürger, die vor Inkrafttreten des gegenständlichen Vertrages ihren Militärdienst in einem der beiden vertragschließenden Staaten abgeleistet haben oder von diesem auf Dauer befreit worden sind, von der Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes im anderen vertragschließenden Staat auszunehmen. Aus denselben Gründen wie Art. 1 ist auch Art. 2 gesetzändernd.Um die in der Einleitung dargelegten Grundsätze voll wirksam werden zu lassen, erscheint es folgerichtig, Doppelbürger, die vor Inkrafttreten des gegenständlichen Vertrages ihren Militärdienst in einem der beiden vertragschließenden Staaten abgeleistet haben oder von diesem auf Dauer befreit worden sind, von der Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes im anderen vertragschließenden Staat auszunehmen. Aus denselben Gründen wie Artikel eins, ist auch Artikel 2, gesetzändernd.
Zu Artikel 3:
Dieser Artikel stellt klar, daß die Erfüllung der Militärdienstpflicht in einem Vertragsstaat die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person gemäß den Rechtsvorschriften des anderen Staates nicht berührt. Dies ergibt sich im übrigen auch aus § 32 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965. Von einem freiwilligen Eintritt in den Militärdienst kann nämlich nicht gesprochen werden, wenn der Eintritt nur zum Zweck der Erfüllung einer gesetzlichen Militärdienstpflicht erfolgt.“Dieser Artikel stellt klar, daß die Erfüllung der Militärdienstpflicht in einem Vertragsstaat die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person gemäß den Rechtsvorschriften des anderen Staates nicht berührt. Dies ergibt sich im übrigen auch aus Paragraph 32, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965. Von einem freiwilligen Eintritt in den Militärdienst kann nämlich nicht gesprochen werden, wenn der Eintritt nur zum Zweck der Erfüllung einer gesetzlichen Militärdienstpflicht erfolgt.“
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass er als argentinisch-österreichischer Doppelstaatsbürger, nach Abschaffung der Wehrpflicht in ARGENTINIEN nunmehr auch in ÖSTERREICH nicht wehrpflichtig sei, weil er nach dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelbürgern, in ARGENTINIEN dauerhaft vom Militärdienst befreit und dies auch von ÖSTERREICH anzuerkennen sei.
Diese Rechtsansicht ist – wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.10.2025, Ro 2024/11/0007-5 – festgestellt hat, verfehlt. Der VwGH hat ausgesprochen, dass das BVwG zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Abschaffung der Wehrpflicht in der Argentinischen Republik keinen Befreiungsfall nach Art 1 Abs 1 Doppelbürgerabkommen darstellt und das BVwG zu Recht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs 1 Z 3 lit b WG 2001 für einen Ausschluss des BF von der Einberufung nicht vorliegen (RNr 51, 52). Diese Rechtsansicht ist – wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.10.2025, Ro 2024/11/0007-5 – festgestellt hat, verfehlt. Der VwGH hat ausgesprochen, dass das BVwG zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Abschaffung der Wehrpflicht in der Argentinischen Republik keinen Befreiungsfall nach Artikel eins, Absatz eins, Doppelbürgerabkommen darstellt und das BVwG zu Recht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, WG 2001 für einen Ausschluss des BF von der Einberufung nicht vorliegen (RNr 51, 52).
3.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist im gegebenen Zusammenhang für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles nach § 24 Abs 1 WG 2001 nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend (vgl VwGH 22.03.2002, 2002/11/0049; 22.04.2008, 2008/11/0052; 16.10.2012, 2011/11/0080). 3.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist im gegebenen Zusammenhang für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles nach Paragraph 24, Absatz eins, WG 2001 nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend vergleiche VwGH 22.03.2002, 2002/11/0049; 22.04.2008, 2008/11/0052; 16.10.2012, 2011/11/0080).
Da nach der Aktenlage unbestrittenermaßen ein Beschluss der Stellungskommission vorliegt, der auf Tauglichkeit des BF lautete, erweist sich die Einberufung des BF mit dem angefochtenen Bescheid als nicht rechtswidrig (VwGH 16.10.2012, 2011/11/0080).
3.3.3. Im Beschwerdefall ist überdies unbestritten, dass der rechtskräftige Tauglichkeitsbeschluss wirksam erlassen wurde. Der erlassene EB ist damit auch gemäß § 24 Abs 1 zweiter Satz WG 2001 nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit (27.03.2023) ergangen. 3.3.3. Im Beschwerdefall ist überdies unbestritten, dass der rechtskräftige Tauglichkeitsbeschluss wirksam erlassen wurde. Der erlassene EB ist damit auch gemäß Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz WG 2001 nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit (27.03.2023) ergangen.
Der gegenständliche EB wurde am 18.03.2024 – damit gemäß § 24 Abs 1 Z 1 WG 2001 mindestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin 06.05.2024 – genehmigt und dem BF am 22.03.2024 wirksam zugestellt. Der gegenständliche EB wurde am 18.03.2024 – damit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, WG 2001 mindestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin 06.05.2024 – genehmigt und dem BF am 22.03.2024 wirksam zugestellt.
Andere Ausschlussgründe als § 25 Abs 1 Z 3 lit b WG 2001 wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht hervorgekommen. Andere Ausschlussgründe als Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, WG 2001 wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht hervorgekommen.
Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene EB nicht als rechtswidrig und ist daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Da der normative Gehalt eines EB in der Begründung der Verpflichtung, den Präsenzdienst (hier in Form des Grundwehrdienstes) zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort anzutreten liegt (VwGH 23.11.2001, 2001/11/0309), kann der BF dem gegenständlichen EB nicht mehr nachkommen, sodass er mit der Zuweisung eines neuen Einberufungstermines an einen bestimmten Einberufungsort durch einen Abänderungsbescheid nach § 68 Abs 2 AVG zu rechnen (vgl VwGH 23.05.2013, 2013/11/0099) und diesem nachzukommen hat.Da der normative Gehalt eines EB in der Begründung der Verpflichtung, den Präsenzdienst (hier in Form des Grundwehrdienstes) zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort anzutreten liegt (VwGH 23.11.2001, 2001/11/0309), kann der BF dem gegenständlichen EB nicht mehr nachkommen, sodass er mit der Zuweisung eines neuen Einberufungstermines an einen bestimmten Einberufungsort durch einen Abänderungsbescheid nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG zu rechnen vergleiche VwGH 23.05.2013, 2013/11/0099) und diesem nachzukommen hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
Doppelstaatsbürger Einberufungsbefehl Grundwehrdienst Präsenzdienst Rechtsanschauung des VwGH Tauglichkeit WehrpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:W208.2290568.1.00Im RIS seit
25.02.2026Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026