Entscheidungsdatum
20.05.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
Geschäftszahl (GZ):
W108 2343251-1/3E
(bitte bei allen Eingaben anführen)
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien, Ergänzungsabteilung, vom 09.03.2026, Zl. N /00/25/01/24 NV91-6011, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2026, Zl. P1510979/17- MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2026 (1), betreffend eine wehrrechtliche Angelegenheit zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien, Ergänzungsabteilung, vom 09.03.2026, Zl. N /00/25/01/24 NV91-6011, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2026, Zl. P1510979/17- MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2026 (1), betreffend eine wehrrechtliche Angelegenheit zu Recht:
A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit rechtskräftigem und aufrechtem Bescheid (Stellungsbeschluss) vom 24.10.2018 stellte die Stellungskommission XXXX gemäß § 17 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) die Eignung des nunmehrigen Beschwerdeführers zum Wehrdienst mit dem Beschluss „Tauglich“ fest.1. Mit rechtskräftigem und aufrechtem Bescheid (Stellungsbeschluss) vom 24.10.2018 stellte die Stellungskommission römisch 40 gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) die Eignung des nunmehrigen Beschwerdeführers zum Wehrdienst mit dem Beschluss „Tauglich“ fest.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid (Einberufungsbefehl) des Militärkommandos Wien, Ergänzungsabteilung (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht), wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 20, 24 iVm §§ 10 und 27 WG 2001 mit Wirkung vom 01.09.2026 zur Leistung des restlichen Grundwehrdienstes in der Dauer von fünf Monaten und 28 Tagen einrechenbarer Dienstzeit einberufen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer ab 00:00 Uhr dieses Tages Soldat sei. Er habe sich am 01.09.2026 bis spätestens 11:00 Uhr bei einer näher genannten Kompanie an einem näher genannten Ort einzufinden. Dieser Einberufungsbefehl verliere jedoch seine Rechtswirksamkeit, wenn ein rechtliches Einberufungshindernis zum Einberufungstermin vorliege.2. Mit dem angefochtenen Bescheid (Einberufungsbefehl) des Militärkommandos Wien, Ergänzungsabteilung (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht), wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 20, 24, in Verbindung mit Paragraphen 10 und 27 WG 2001 mit Wirkung vom 01.09.2026 zur Leistung des restlichen Grundwehrdienstes in der Dauer von fünf Monaten und 28 Tagen einrechenbarer Dienstzeit einberufen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer ab 00:00 Uhr dieses Tages Soldat sei. Er habe sich am 01.09.2026 bis spätestens 11:00 Uhr bei einer näher genannten Kompanie an einem näher genannten Ort einzufinden. Dieser Einberufungsbefehl verliere jedoch seine Rechtswirksamkeit, wenn ein rechtliches Einberufungshindernis zum Einberufungstermin vorliege.
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei wehrpflichtig und es seien keine Einberufungshindernisse, die einer Heranziehung zum Grundwehrdienst entgegenstünden, erkennbar oder vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden.
3. Gegen diesen Einberufungsbefehl erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der er ausführte, er sei bereits am 07.05.2025 zum Grundwehrdienst eingerückt, aber damals aufgrund einer dokumentierten Schulterinstabilität als vorübergehend untauglich bzw. dienstunfähig beurteilt und vorzeitig entlassen worden. Sein Gesundheitszustand habe sich seither nicht gebessert, es bestehe weiterhin, wie sich aus beigefügten fachärztlichen Befunden ergebe, eine deutliche Schulterinstabilität mit Alltagsbeschwerden. Ein Grundwehrdienst sei aus orthopädischer Sicht derzeit nicht empfehlenswert. Damit liege ein gesundheitlich relevanter Sachverhalt vor, der vor dem Einrücken militärärztlich zu beurteilen sei. Er ersuche um Aufhebung des Einberufungsbefehls bzw. um Aussetzung/Aufschub des Einrückens bis zur Entscheidung der Dienstfähigkeit nach militärärztlicher Nachuntersuchung/Neubewertung. Zusätzlich ersuche er um eine zeitnahe militärärztliche Nachuntersuchung/neuerliche Beurteilung der Dienstfähigkeit vor dem Einrückungstermin.3. Gegen diesen Einberufungsbefehl erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der er ausführte, er sei bereits am 07.05.2025 zum Grundwehrdienst eingerückt, aber damals aufgrund einer dokumentierten Schulterinstabilität als vorübergehend untauglich bzw. dienstunfähig beurteilt und vorzeitig entlassen worden. Sein Gesundheitszustand habe sich seither nicht gebessert, es bestehe weiterhin, wie sich aus beigefügten fachärztlichen Befunden ergebe, eine deutliche Schulterinstabilität mit Alltagsbeschwerden. Ein Grundwehrdienst sei aus orthopädischer Sicht derzeit nicht empfehlenswert. Damit liege ein gesundheitlich relevanter Sachverhalt vor, der vor dem Einrücken militärärztlich zu beurteilen sei. Er ersuche um Aufhebung des Einberufungsbefehls bzw. um Aussetzung/Aufschub des Einrückens bis zur Entscheidung der Dienstfähigkeit nach militärärztlicher Nachuntersuchung/Neubewertung. Zusätzlich ersuche er um eine zeitnahe militärärztliche Nachuntersuchung/neuerliche Beurteilung der Dienstfähigkeit vor dem Einrückungstermin.
Der Beschwerde angeschlossen waren ärztliche Bestätigungen vom 09.04.2026 und vom 20.06.2025, ein MRT-Befund vom 12.06.2025 und das Protokoll über die vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 30 WG 2001 anlässlich der militärärztlichen Einstellungsuntersuchung. Der Beschwerde angeschlossen waren ärztliche Bestätigungen vom 09.04.2026 und vom 20.06.2025, ein MRT-Befund vom 12.06.2025 und das Protokoll über die vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst wegen Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 30, WG 2001 anlässlich der militärärztlichen Einstellungsuntersuchung.
4. Die belangte Behörde erließ mit Bescheid vom 27.04.2026 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, mit der sie die Beschwerde gemäß §§ 20, 24 iVm §§ 10 und 27 WG 2001 abwies und den angefochtenen Bescheid bestätigte.4. Die belangte Behörde erließ mit Bescheid vom 27.04.2026 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, mit der sie die Beschwerde gemäß Paragraphen 20, 24, in Verbindung mit Paragraphen 10 und 27 WG 2001 abwies und den angefochtenen Bescheid bestätigte.
Nach Darlegung des Verfahrensganges/Sachverhaltes und der Rechtslage führte die belangte Behörde insbesondere aus: Die Einberufung sei zu Recht erfolgt, da der Beschwerdeführer mit Beschluss der Stellungskommission vom 24.10.2028 für tauglich befunden worden sei. Die Frage der Änderung der Tauglichkeit sei nach § 18b Abs. 4 WG 2001 zu beurteilen, danach sei die Einbringung eines Antrages auf neuerliche Stellung ab Beginn des Tages der Erlassung des Einberufungsbefehls aber nicht mehr zulässig. Im Zuge der vorzeitigen Entlassung aus dem Grundwehrdienst sei lediglich seine Dienstunfähigkeit gemäß § 30 WG 2001 festgestellt worden, diese stehe seiner Tauglichkeit jedoch nicht entgegen. Letztere bestehe solange kein anderslautender rechtskräftiger Stellungsbeschluss vorliege. Eine mögliche Änderung der Eignung zum Wehrdienst könne der Beschwerdeführer bei der Einstellungsuntersuchung, welche bei Antritt des Grundwehrdienstes durch einen Militärarzt durchgeführt werde, unter Vorlage entsprechender aktueller ärztlicher Befunde vorbringen. Eine nähere Erörterung des Beschwerdevorbringens habe unterbleiben können, da sie zu keinem anderen Ergebnis hätte führen können.Nach Darlegung des Verfahrensganges/Sachverhaltes und der Rechtslage führte die belangte Behörde insbesondere aus: Die Einberufung sei zu Recht erfolgt, da der Beschwerdeführer mit Beschluss der Stellungskommission vom 24.10.2028 für tauglich befunden worden sei. Die Frage der Änderung der Tauglichkeit sei nach Paragraph 18 b, Absatz 4, WG 2001 zu beurteilen, danach sei die Einbringung eines Antrages auf neuerliche Stellung ab Beginn des Tages der Erlassung des Einberufungsbefehls aber nicht mehr zulässig. Im Zuge der vorzeitigen Entlassung aus dem Grundwehrdienst sei lediglich seine Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 30, WG 2001 festgestellt worden, diese stehe seiner Tauglichkeit jedoch nicht entgegen. Letztere bestehe solange kein anderslautender rechtskräftiger Stellungsbeschluss vorliege. Eine mögliche Änderung der Eignung zum Wehrdienst könne der Beschwerdeführer bei der Einstellungsuntersuchung, welche bei Antritt des Grundwehrdienstes durch einen Militärarzt durchgeführt werde, unter Vorlage entsprechender aktueller ärztlicher Befunde vorbringen. Eine nähere Erörterung des Beschwerdevorbringens habe unterbleiben können, da sie zu keinem anderen Ergebnis hätte führen können.
5. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG, mit dem er weitere ärztliche Befunde vorlegte und zusammengefasst ausführte, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die vorgelegten medizinischen Unterlagen und der dokumentierte militärärztliche Verlauf mit dem Hinweis auf eine länger dauernde Behandlung nicht entscheidungsrelevant sein sollten. Die vorgelegten Beweismittel seien nicht gewürdigt worden. Parallel weder ein Antrag auf Aufschub bei der Ergänzungsabteilung eingebracht, um eine Vorabklärung vor dem Einrücktermin zu ermöglichen.5. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG, mit dem er weitere ärztliche Befunde vorlegte und zusammengefasst ausführte, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die vorgelegten medizinischen Unterlagen und der dokumentierte militärärztliche Verlauf mit dem Hinweis auf eine länger dauernde Behandlung nicht entscheidungsrelevant sein sollten. Die vorgelegten Beweismittel seien nicht gewürdigt worden. Parallel weder ein Antrag auf Aufschub bei der Ergänzungsabteilung eingebracht, um eine Vorabklärung vor dem Einrücktermin zu ermöglichen.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und wies darauf hin, dass die gemeinsam mit dem Vorlageantrag eingebrachten Befunde Gegenstand eines gesonderten Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Voraussetzungen für eine neuerliche Stellung gemäß § 18b Abs. 4 WG 2001 seien, überdies sei bezüglich des Aufschubbegehrens bzw. der Arbeitgeberinteressen ein weiteres Verwaltungsverfahren anhängig.6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und wies darauf hin, dass die gemeinsam mit dem Vorlageantrag eingebrachten Befunde Gegenstand eines gesonderten Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Voraussetzungen für eine neuerliche Stellung gemäß Paragraph 18 b, Absatz 4, WG 2001 seien, überdies sei bezüglich des Aufschubbegehrens bzw. der Arbeitgeberinteressen ein weiteres Verwaltungsverfahren anhängig.
In der Folge wurde das Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde darüber informiert, dass aufgrund eines im Vorlageantrag geltend gemachten Befundes in einem gesonderten Verfahren eine neuerliche Stellung von Amts wegen verfügt worden sei; der Beschwerdeführer sei am 29.06.2026 zur Feststellung seiner Eignung zum Wehrdienst geladen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
Damit steht insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer mit Beschluss der Stellungskommission vom 24.10.2018 für tauglich befunden wurde und dieser Beschluss im Entscheidungszeitpunkt aufrecht ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus dem Beschluss der Stellungskommission vom 24.10.2018. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides und in der Beschwerdevorentscheidung den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Dem trat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und in seinem Vorlageantrag nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. So bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass der Beschluss der Stellungskommission vom 24.10.2018 über seine Tauglichkeitsfeststellung ergangen und aufrecht ist. Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Eignung zum Wehrdienst unter Aufnahme weiterer Beweise, Erörterung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen und ärztlichen Befunde und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bedarf es daher nicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 55 WG 2001 erkennt das Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz.Gemäß Paragraph 55, WG 2001 erkennt das Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Die Beschwerde ist in der Sache jedoch nicht berechtigt:
3.3.1. Die Rechtslage und Judikatur stellen sich wie folgt dar:
3.3.1.1. Maßgebliche Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001 lauten:
§ 9 Abs. 1:Paragraph 9, Absatz eins :
„In das Bundesheer dürfen als Soldaten nur österreichische Staatsbürger aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung als Soldaten besitzen.“
§ 10:Paragraph 10 :
„(1) Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte für eine in der Einsatzorganisation in Betracht kommende Funktion, insbesondere auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen, endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.
(2) Abweichend von Abs. 1 endet die Wehrpflicht für Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder der Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern dieses Ausscheiden oder diese Beendigung jeweils zu einem späteren Zeitpunkt als zu den Zeitpunkten nach Abs. 1 erfolgt.(2) Abweichend von Absatz eins, endet die Wehrpflicht für Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder der Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern dieses Ausscheiden oder diese Beendigung jeweils zu einem späteren Zeitpunkt als zu den Zeitpunkten nach Absatz eins, erfolgt.
(3) Für Personen nach Abs. 1 und 2 kann der Bundesminister für Landesverteidigung das Ende der Wehrpflicht aus wichtigen militärischen Interessen und mit Zustimmung des Betroffenen durch Bescheid aufschieben. Ein solcher Aufschub darf jeweils für ein Jahr und insgesamt höchstens für fünf hintereinander folgende Jahre ausgesprochen werden.“(3) Für Personen nach Absatz eins und 2 kann der Bundesminister für Landesverteidigung das Ende der Wehrpflicht aus wichtigen militärischen Interessen und mit Zustimmung des Betroffenen durch Bescheid aufschieben. Ein solcher Aufschub darf jeweils für ein Jahr und insgesamt höchstens für fünf hintereinander folgende Jahre ausgesprochen werden.“
§ 17:Paragraph 17 :
„(1) Den Stellungskommissionen obliegt die Feststellung der Eignung der Personen, die sich der Stellung unterziehen, zum Wehrdienst. Hiebei haben die Stellungskommissionen auch Wünsche der angeführten Personen hinsichtlich der Zuteilung zu Waffen- und Truppengattungen und zu Truppenkörpern entgegenzunehmen sowie Erhebungen über die Ausbildung und besonderen Fachkenntnisse dieser Personen anzustellen.
(2) Die Stellungskommissionen haben die Eignung der Personen nach Abs. 1 zum Wehrdienst auf Grund der ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: „Tauglich“ oder „Vorübergehend untauglich“ oder „Untauglich“. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluss bedarf jedenfalls der Zustimmung des Arztes. Erscheint für die Feststellung der Eignung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Personen nach Abs. 1 von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen.“(2) Die Stellungskommissionen haben die Eignung der Personen nach Absatz eins, zum Wehrdienst auf Grund der ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: „Tauglich“ oder „Vorübergehend untauglich“ oder „Untauglich“. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluss bedarf jedenfalls der Zustimmung des Arztes. Erscheint für die Feststellung der Eignung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Personen nach Absatz eins, von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen.“
§ 18b:Paragraph 18 b, :
„(1) Wehrpflichtige, die ihrer Stellungspflicht trotz Aufforderung nicht nachkommen, sind vom Militärkommando einer Nachstellung zuzuweisen. § 18 Abs. 1 hinsichtlich der Aufforderung zur Stellung ist anzuwenden.„(1) Wehrpflichtige, die ihrer Stellungspflicht trotz Aufforderung nicht nachkommen, sind vom Militärkommando einer Nachstellung zuzuweisen. Paragraph 18, Absatz eins, hinsichtlich der Aufforderung zur Stellung ist anzuwenden.
(2) Wehrpflichtige, deren vorübergehende Untauglichkeit festgestellt wurde, sind nach Ablauf der von der Stellungskommission für die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden Untauglichkeit festgesetzten Frist vom Militärkommando aufzufordern, sich zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt einer neuerlichen Stellung zu unterziehen. Dies gilt hinsichtlich Wehrpflichtiger nach § 18a Abs. 1 Z 2 nur bei Vorliegen einer erneuten freiwilligen Meldung zur Stellung.(2) Wehrpflichtige, deren vorübergehende Untauglichkeit festgestellt wurde, sind nach Ablauf der von der Stellungskommission für die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden Untauglichkeit festgesetzten Frist vom Militärkommando aufzufordern, sich zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt einer neuerlichen Stellung zu unterziehen. Dies gilt hinsichtlich Wehrpflichtiger nach Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer 2, nur bei Vorliegen einer erneuten freiwilligen Meldung zur Stellung.
(3) Hat die Stellungskommission bei einem Wehrpflichtigen bereits dreimal die vorübergehende Untauglichkeit festgestellt, so kann das Militärkommando aus besonders rücksichtswürdigen Interessen von weiteren Aufforderungen zu einer neuerlichen Stellung von Amts wegen absehen, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen.
(4) Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, sind vom Militärkommando auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung zuzuweisen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Änderung der Eignung zu erwarten ist. Gelangen diese Anhaltspunkte dem Militärkommando auf andere Weise als durch einen Antrag zur Kenntnis, so hat diese Behörde die Wehrpflichtigen von Amts wegen nach Maßgabe militärischer Interessen einer neuerlichen Stellung zu unterziehen. Der Antrag ist beim Militärkommando schriftlich einzubringen. Eine Antragstellung ist nicht zulässig ab Beginn des Tages
1. der Erlassung des Einberufungsbefehles oder
2. der Kundmachung der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst
bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst. Wird die Entlassung aus diesem Präsenzdienst vorläufig aufgeschoben, so ist eine Antragstellung bis zur Beendigung des Aufschubpräsenzdienstes nicht zulässig. In allen Fällen einer neuerlichen Stellung bleibt bis zu deren rechtskräftigem Abschluss die zuletzt getroffene Eignungsfeststellung aufrecht.“
§ 20:Paragraph 20 :
„Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach § 19 Abs. 1 Z 8 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.“„Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 8, sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.“
§ 24:Paragraph 24 :
„(1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen
1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und
2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu
a) Milizübungen und
b) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.
Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Ziffer eins und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Ziffer 2, insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.
(2) Die Einberufung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung erfolgen. In dieser Bekanntmachung sind Ort und Zeitpunkt, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Schein ausgefolgt wurde, in dem der Ort des Antrittes dieses Präsenzdienstes angeführt ist (Bereitstellungsschein), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort.
(2a) Mit Antritt des Einsatzpräsenzdienstes oder einer außerordentlichen Übung wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung zu
1. freiwilligen Waffenübungen oder Funktionsdiensten oder
2. Milizübungen
für den Betroffenen unwirksam. Wehrpflichtige, die einen Präsenzdienst nach Z 1 oder 2 leisten und zum Einsatzpräsenzdienst oder zu einer außerordentlichen Übung einberufen werden, gelten mit Ablauf des dem Einberufungstermin zum Einsatzpräsenzdienst oder zur außerordentlichen Übung vorangehenden Tages als vorzeitig aus dem jeweiligen Präsenzdienst entlassen.für den Betroffenen unwirksam. Wehrpflichtige, die einen Präsenzdienst nach Ziffer eins, oder 2 leisten und zum Einsatzpräsenzdienst oder zu einer außerordentlichen Übung einberufen werden, gelten mit Ablauf des dem Einberufungstermin zum Einsatzpräsenzdienst oder zur außerordentlichen Übung vorangehenden Tages als vorzeitig aus dem jeweiligen Präsenzdienst entlassen.
(3) Wehrpflichtige, die zum Präsenzdienst einberufen werden, sind den jeweiligen militärischen Dienststellen zuzuweisen
1. nach Eignung und Bedarf für eine militärische Verwendung und,
2. soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, unter Bedachtnahme auf
a) den Beruf und die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse,
b) den Wohnsitz und
c) ihre Wünsche hinsichtlich Garnisonierung, Waffengattung und Einberufungstermin.“
§ 25:Paragraph 25 :
„(1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
1. Wehrpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung,
2. Wehrpflichtige, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung,
3. Wehrpflichtige, die
a) die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach § 18 Abs. 3 erfüllen odera) die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach Paragraph 18, Absatz 3, erfüllen oder
b) nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind,
sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, und
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
Wird die Stellung nach Z 4 zu einem späteren Termin als jenem begonnen, zu dem der Wehrpflichtige erstmals aufgefordert wurde, so ist der Beginn des Kalenderjahres maßgeblich, in dem dieser erstmalige Stellungstermin lag. Der Ausschluss nach Z 4 gilt, sofern die Wehrpflichtigen einer Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.Wird die Stellung nach Ziffer 4, zu einem späteren Termin als jenem begonnen, zu dem der Wehrpflichtige erstmals aufgefordert wurde, so ist der Beginn des Kalenderjahres maßgeblich, in dem dieser erstmalige Stellungstermin lag. Der Ausschluss nach Ziffer 4, gilt, sofern die Wehrpflichtigen einer Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
(2) (Verfassungsbestimmung) Über den Ausschluss nach Abs. 1 hinaus sind Wehrpflichtige, die im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, geleistet haben und denen dies von dem für Angelegenheiten der Entwicklungshilfe zuständigen Bundesminister bestätigt wird, von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen, sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Einberufung solcher Wehrpflichtiger zum Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen sowie der vorläufige Aufschub ihrer Entlassung aus einem Präsenzdienst ist auch ohne ihre Zustimmung zulässig.(2) (Verfassungsbestimmung) Über den Ausschluss nach Absatz eins, hinaus sind Wehrpflichtige, die im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, geleistet haben und denen dies von dem für Angelegenheiten der Entwicklungshilfe zuständigen Bundesminister bestätigt wird, von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen, sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Einberufung solcher Wehrpflichtiger zum Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen sowie der vorläufige Aufschub ihrer Entlassung aus einem Präsenzdienst ist auch ohne ihre Zustimmung zulässig.
(3) Hinsichtlich einer Zurückziehung der Zustimmung von Wehrpflichtigen nach Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 2 gilt § 22 Abs. 3.“(3) Hinsichtlich einer Zurückziehung der Zustimmung von Wehrpflichtigen nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie Absatz 2, gilt Paragraph 22, Absatz 3,
§ 26:Paragraph 26 :
„(1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen.Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach Paragraph 15, des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Ziffer eins, oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Ziffer eins, hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen.
(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus(2) Anträge auf Befreiung nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und
2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.
Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.Bescheide nach Absatz eins, Ziffer eins, sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.
(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn
1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder
2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.“
§ 27:Paragraph 27 :
„(1) Die Dienstzeit der zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes Einberufenen beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen sind. Sie endet mit Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden.
(2) In die Dienstzeit sind nicht einzurechnen
1. die Zeit einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit, beginnend mit dem diesem Entweichen oder Fernbleiben folgenden
Tag bis zum Ablauf des Tages, an dem sich der Soldat selbst stellt oder aufgegriffen wird,
2. die Zeit, während der sich ein Soldat dem Dienst entzogen hat durch
a) listige Umtriebe oder
b) die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles oder
c) die Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit oder
d) grobe Täuschung,
3. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung, mit Ausnahme der Zeit eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014,3. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung, mit Ausnahme der Zeit eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,,
4. die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Milizübung anzutreten und
5. die Zeit einer Dienstenthebung, mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung, nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014.
§ 30:Paragraph 30 :
(1) Wird die Dienstunfähigkeit eines Soldaten, der Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet, vom Militärarzt festgestellt, so gilt der Soldat als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen. Die Schwangerschaft einer Frau gilt nicht als Entlassungsgrund. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit wird wirksam
1. mit Ablauf des Tages ihrer Bestätigung durch den Militärarzt beim Militärkommando oder
2. bei Milizübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, mit Ablauf des Tages der Feststellung.
Abweichend von Z 1 obliegt die Bestätigung der Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Soldaten im Ausbildungsdienst und einer Frau, die eine freiwillige Waffenübung oder einen Funktionsdienst oder eine Milizübung leistet, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, dem Militärarzt beim Heerespersonalamt.Abweichend von Ziffer eins, obliegt die Bestätigung der Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Soldaten im Ausbildungsdienst und einer Frau, die eine freiwillige Waffenübung oder einen Funktionsdienst oder eine Milizübung leistet, sofern nicht Ziffer 2, anzuwenden ist, dem Militärarzt beim Heerespersonalamt.
(2) Eine Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Soldat auf Grund einer Gesundheitsschädigung weder zu einer militärischen Ausbildung noch zu einer anderen Dienstleistung im jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1 herangezogen werden kann und die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen, sofern aber der Wehrdienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.(2) Eine Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Soldat auf Grund einer Gesundheitsschädigung weder zu einer militärischen Ausbildung noch zu einer anderen Dienstleistung im jeweiligen Wehrdienst nach Absatz eins, herangezogen werden kann und die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen, sofern aber der Wehrdienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.
(3) Die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit wird nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten wirksam, wenn
1. die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Abs. 4 zurückzuführen ist oder1. die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Absatz 4, zurückzuführen ist oder
2. die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Abs. 1 steht.2. die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Absatz eins, steht.
Stimmt der Soldat der vorzeitigen Entlassung nicht zu, so gilt er erst nach Ablauf eines Jahres ab Wirksamkeit der Feststellung der Dienstunfähigkeit als aus dem Wehrdienst entlassen, sofern er seine Dienstfähigkeit nicht vorher wiedererlangt oder der Wehrdienst nicht vorher endet.
(4) Als Gesundheitsschädigungen im Sinne des Abs. 3 Z 1 gelten solche, die der Soldat erlitten hat(4) Als Gesundheitsschädigungen im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, gelten solche, die der Soldat erlitten hat
1. infolge des Wehrdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder
2. auf dem Weg zum Antritt des Wehrdienstes oder
3. im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg oder
4. bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder
5. auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung oder dem Ort der militärischen Dienstleistung und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 oder
6. auf einem Weg nach Z 2 bis 5 im Rahmen einer Fahrtgemeinschaft.6. auf einem Weg nach Ziffer 2 bis 5 im Rahmen einer Fahrtgemeinschaft.
Solche Gesundheitsschädigungen müssen zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Wehrdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sein. Bei Gesundheitsschädigungen, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit verbunden sind, genügt ein ursächlicher Anteil dieses Ereignisses oder dieser Verhältnisse. Sofern die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln auf Grund besonderer Umstände zum Nachweis der Ursächlichkeit ausgeschlossen ist, reicht die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel aus.
(5) Einer Zustimmung des Soldaten zur vorzeitigen Entlassung nach Abs. 3 bedarf es nicht, wenn zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Gesundheitsschädigung(5) Einer Zustimmung des Soldaten zur vorzeitigen Entlassung nach Absatz 3, bedarf es nicht, wenn zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Gesundheitsschädigung
1. vom Soldaten herbeigeführt wurde
a) vorsätzlich oder
b) durch eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder
c) infolge der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit durch den Missbrauch von Alkohol oder eines Suchtmittels oder
2. in den Fällen des Abs. 4 Z 2 bis 6 auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Soldaten zurückzuführen ist.“2. in den Fällen des Absatz 4, Ziffer 2 bis 6 auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Soldaten zurückzuführen ist.“
§ 41 Abs. 2:Paragraph 41, Absatz 2 :
„Mit dem Tage des Dienstantrittes sind die Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst zum Dienst in allen Teilen des Bundesheeres verpflichtet. Sie dürfen nur im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit verwendet werden. Eine Heranziehung von Soldaten zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c ist während jeder Wehrdienstleistung zulässig. Eine unmittelbare Teilnahme von Soldaten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an Feindseligkeiten im Rahmen eines Einsatzes ist nicht zulässig.“„Mit dem Tage des Dienstantrittes sind die Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst zum Dienst in allen Teilen des Bundesheeres verpflichtet. Sie dürfen nur im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit verwendet werden. Eine Heranziehung von Soldaten zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c ist während jeder Wehrdienstleistung zulässig. Eine unmittelbare Teilnahme von Soldaten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an Feindseligkeiten im Rahmen eines Einsatzes ist nicht zulässig.“
3.3.1.2. Relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lautet:
Ein Einberufungsbefehl bedarf keiner Begründung und seiner Erlassung hat kein Ermittlungsverfahren vorauszugehen (VwGH 23.05.2006, 2006/11/0034, 29.04.2003 2003/11/0049).
Für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles ist nach § 24 Abs. 1 WG 2001 nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend (vgl. VwGH 22.03.2002, 2002/11/0049, mwN). Änderungen im Gesundheitszustand des Wehrpflichtigen nach der Feststellung seiner Tauglichkeit sind im gegebenen Zusammenhang für die Rechtmäßigkeit der Einberufung ohne Bedeutung. Selbst ein anhängiges Verfahren zur neuerlichen Stellung ändert nichts an der Maßgeblichkeit der zuletzt getroffenen Eignungsfeststellung (vgl. VwGH 24.04.2001, 2001/11/0076, mwN). Für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles ist nach Paragraph 24, Absatz eins, WG 2001 nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend vergleiche VwGH 22.03.2002, 2002/11/0049, mwN). Änderungen im Gesundheitszustand des Wehrpflichtigen nach der Feststellung seiner Tauglichkeit sind im gegebenen Zusammenhang für die Rechtmäßigkeit der Einberufung ohne Bedeutung. Selbst ein anhängiges Verfahren zur neuerlichen Stellung ändert nichts an der Maßgeblichkeit der zuletzt getroffenen Eignungsfeststellung vergleiche VwGH 24.04.2001, 2001/11/0076, mwN).
3.3.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
3.3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass Sache des vorliegenden Verfahrens lediglich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den von der belangten Behörde erlassenen Einberufungsbefehl gemäß § 24 WG 2001 ist. 3.3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass Sache des vorliegenden Verfahrens lediglich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den von der belangten Behörde erlassenen Einberufungsbefehl gemäß Paragraph 24, WG 2001 ist.
Nicht verfahrensgegenständlich sind hingegen die Anträge des Beschwerdeführers auf Aussetzung/Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes und Durchführung einer neuerlichen Stellung bzw. Nachuntersuchung zur neuerlichen Feststellung seiner Eignung zum Wehrdienst bzw. die behördlich verfügte neuerliche Stellung des Beschwerdeführers.
3.3.2.2. Da beschwerdegegenständlich ein aufrechter Beschluss der Stellungskommission vorliegt, der auf Tauglichkeit des Beschwerdeführers lautet, erweist sich die Einberufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid als nicht rechtswidrig (vgl. VwGH 16.10.2012, 2011/11/0080; 26.11.2002 2002/11/0214). 3.3.2.2. Da beschwerdegegenständlich ein aufrechter Beschluss der Stellungskommission vorliegt, der auf Tauglichkeit des Beschwerdeführers lautet, erweist sich die Einberufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid als nicht rechtswidrig vergleiche VwGH 16.10.2012, 2011/11/0080; 26.11.2002 2002/11/0214).
Denn entscheidungsrelevant für die Rechtmäßigkeit der Einberufung ist, wie sich aus der oben angeführten Rechtslage und Judikatur ergibt, lediglich das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. Demgegenüber sind die vom Beschwerdeführer behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. die Änderungen in seinem Gesundheitszustand nach der Feststellung seiner Tauglichkeit und die dazu vorgelegten ärztlichen Befunde und Beweise im vorliegenden Verfahren nicht bedeutsam, mit diesen Ausführungen und Beweismitteln bekämpft der Beschwerdeführer die Tauglichkeitsfeststellung, die jedoch nicht verfahrensgegenständlich ist, sodass dazu mangels Entscheidungsrelevanz weder ein Ermittlungsverfahren durchzuführen noch Feststellungen dazu zu treffen waren bzw. sind. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die von ihm behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Änderungen nicht automatisch seine Tauglichkeit beseitigen, vielmehr bleibt gemäß § 18b Abs. 4 letzter Satz WG 2001 die zuletzt getroffene Eignungsfeststellung bis zum rechtskräftigen Abschluss einer neuerlichen Stellung aufrecht. Die im vorliegenden Fall erhobenen Einwände gegen die Tauglichkeit bzw. den Tauglichkeitsbeschluss können, solange der Tauglichkeitsbeschluss aufrecht ist, nichts an der Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehls ändern. Diese Einwendungen sind im bereits anhängigen Verfahren zur neuerlichen Stellung geltend zu machen, jedoch ändert auch die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens nichts an der Maßgeblichkeit der getroffenen Eignungsfeststellung und an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einberufungsbefehls, da gemäß § 18b Abs. 4 letzter Satz WG 2001 der im vorliegenden Fall ergangene Tauglichkeitsbeschluss vom 24.10.2018 ungeachtet der Durchführung einer neuerlichen Stellung des Beschwerdeführers aufrecht ist.Denn entscheidungsrelevant für die Rechtmäßigkeit der Einberufung ist, wie sich aus der oben angeführten Rechtslage und Judikatur ergibt, lediglich das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. Demgegenüber sind die vom Beschwerdeführer behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. die Änderungen in seinem Gesundheitszustand nach der Feststellung seiner Tauglichkeit und die dazu vorgelegten ärztlichen Befunde und Beweise im vorliegenden Verfahren nicht bedeutsam, mit diesen Ausführungen und Beweismitteln bekämpft der Beschwerdeführer die Tauglichkeitsfeststellung, die jedoch nicht verfahrensgegenständlich ist, sodass dazu mangels Entscheidungsrelevanz weder ein Ermittlungsverfahren durchzuführen noch Feststellungen dazu zu treffen waren bzw. sind. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die von ihm behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Änderungen nicht automatisch seine Tauglichkeit beseitigen, vielmehr bleibt gemäß Paragraph 18 b, Absatz 4, letzter Satz WG 2001 die zuletzt getroffene Eignungsfeststellung bis zum rechtskräftigen Abschluss einer neuerlichen Stellung aufrecht. Die im vorliegenden Fall erhobenen Einwände gegen die Tauglichkeit bzw. den Tauglichkeitsbeschluss können, solange der Tauglichkeitsbeschluss aufrecht ist, nichts an der Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehls ändern. Diese Einwendungen sind im bereits anhängigen Verfahren zur neuerlichen Stellung geltend zu machen, jedoch ändert auch die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens nichts an der Maßgeblichkeit der getroffenen Eignungsfeststellung und an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einberufungsbefehls, da gemäß Paragraph 18 b, Absatz 4, letzter Satz WG 2001 der im vorliegenden Fall ergangene Tauglichkeitsbeschluss vom 24.10.2018 ungeachtet der Durchführung einer neuerlichen Stellung des Beschwerdeführers aufrecht ist.
Gleiches gilt für das anhängige Verfahren über das Aufschubbegehren des Beschwerdeführers: Nur ein rechtskräftiger Ausspruch betreffend die Befreiung oder den Aufschub von der Präsenzdienstpflicht stellt ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Befreiung oder Aufschub hindert demnach ebenso wenig die Einberufung zum Grundwehrdienst wie die Erhebung einer Beschwerde gegen einen einen solchen Antrag abweisenden Bescheid oder die Einbringung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.
Dass der Beschwerdeführer rechtskräftig als untauglich eingestuft worden wäre, er von der Ableistung des Wehrdienstes rechtskräftig befreit wäre oder er über einen aufrechten Aufschiebungsbescheid verfügte, er nicht wehrpflichtig wäre und/oder in seinem Fall Ausschlussgründe bestünden, wurde von ihm nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden.
Vor diesem Hintergrund erweisen sich der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung nicht als rechtswidrig. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren kein Vorbringen erstattet, das eine andere Sichtweise nahelegen würde.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der rechtskräftigen Einstufung des Beschwerdeführers als untauglich ein rechtliches Einberufungshindernis vorliegen würde, das, wie bereits aus dem angefochtenen Bescheid hervorgeht, dem Einberufungsbefehl seine Rechtswirksamkeit nehmen würde.
3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Es ist daher – wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat – die Beschwerde (gegen den Ausgangsbescheid/Einberufungsbefehl) abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG rechtswidrig wäre. Es ist daher – wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat – die Beschwerde (gegen den Ausgangsbescheid/Einberufungsbefehl) abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor und es ist auch nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Einberufung Einberufungsbefehl Gesundheitszustand Grundwehrdienst Präsenzdienst Tauglichkeit Wehrdienst WehrpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W108.2343251.1.00Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026