Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2025
(1)Absatz einsDie Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Militärkommando.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 116 Z 4, BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 116, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)
(3)Absatz 3In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.
(4)Absatz 4Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.
(5)Absatz 5Die Ausstellung von Ausweisen der Militärbehörden nach den Vorschriften des Humanitären Völkerrechts ist im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung durchzuführen.
(6)Absatz 6Beschwerden gegen Beschlüsse der Stellungskommissionen, Einberufungs- und Entlassungsbefehle sowie gegen Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 28 Abs. 3 und § 38 Abs. 5 dritter Satz haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide.Beschwerden gegen Beschlüsse der Stellungskommissionen, Einberufungs- und Entlassungsbefehle sowie gegen Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach Paragraph 28, Absatz 3 und Paragraph 38, Absatz 5, dritter Satz haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide.
(7)Absatz 7In den Fällen des Abs. 6 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.In den Fällen des Absatz 6, hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(8)Absatz 8In der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 19 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, sind Bestimmungen über den Umgang mit und den Schutz von klassifizierten Dokumenten und Informationen im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu treffen. In der Geschäftsordnung sind erforderlichenfalls Bestimmungen über den Verhandlungsort, die Einberufung und die Durchführung von Verhandlungen, die klassifizierte Informationen zum Gegenstand haben oder haben können, zu treffen.In der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 19, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, sind Bestimmungen über den Umgang mit und den Schutz von klassifizierten Dokumenten und Informationen im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu treffen. In der Geschäftsordnung sind erforderlichenfalls Bestimmungen über den Verhandlungsort, die Einberufung und die Durchführung von Verhandlungen, die klassifizierte Informationen zum Gegenstand haben oder haben können, zu treffen.
(9)Absatz 9Bei der Veröffentlichung von Erkenntnissen und Beschlüssen gemäß § 20 BVwGG ist der Schutz klassifizierter Informationen zu gewährleisten.Bei der Veröffentlichung von Erkenntnissen und Beschlüssen gemäß Paragraph 20, BVwGG ist der Schutz klassifizierter Informationen zu gewährleisten.
(10)Absatz 10Das Bundesverwaltungsgericht ist, sofern dies zum Schutz klassifizierter Informationen erforderlich, wirtschaftlich geboten und für die in Anspruch genommene Dienststelle zumutbar ist, berechtigt, für die Behandlung von Rechtsschutzverfahren gemäß diesem Bundesgesetz Infrastruktureinrichtungen des Bundesministeriums für Landesverteidigung im dafür erforderlichen Umfang zu nutzen.
(11)Absatz 11Die Wahrnehmung der proaktiven Informationspflicht sowie die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, obliegt für Dienststellen des Bundesheeres, sofern nicht Organe der Selbstverwaltungskörper oder weisungsfreie Einrichtungen betroffen sind, dem Bundesminister für Landesverteidigung.Die Wahrnehmung der proaktiven Informationspflicht sowie die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, obliegt für Dienststellen des Bundesheeres, sofern nicht Organe der Selbstverwaltungskörper oder weisungsfreie Einrichtungen betroffen sind, dem Bundesminister für Landesverteidigung.
(12)Absatz 12Für sämtliche Bescheide nach dem Informationsfreiheitsgesetz, ausgenommen jene von Organen der Selbstverwaltungskörper oder weisungsfreien Einrichtungen, sind die Abs. 3 und 4 betreffend das Eintreten in Verfahren und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof anzuwenden.Für sämtliche Bescheide nach dem Informationsfreiheitsgesetz, ausgenommen jene von Organen der Selbstverwaltungskörper oder weisungsfreien Einrichtungen, sind die Absatz 3 und 4 betreffend das Eintreten in Verfahren und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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