§ 49 WG 2001 Verletzung der Stellungspflicht

WG 2001 - Wehrgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Wer der Stellungspflicht nach § 18 Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 7 000 € zu bestrafen.

(2) Wer gegen die Pflicht zur Befolgung von Weisungen nach § 18a Abs. 3 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.

In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
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