§ 52 WG 2001 Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände

WG 2001 - Wehrgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Wer dem § 33 oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder im Einzelfall ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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