§ 33 WG 2001 Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen

WG 2001 - Wehrgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Wehrpflichtigen des Milizstandes können nach Maßgabe militärischer Erfordernisse Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie entsprechende Ersatzgegenstände zur persönlichen Verwahrung übergeben oder übersandt werden

1.

bei der Entlassung aus einem Präsenzdienst oder

2.

auf Anordnung des Militärkommandos an dem Ort und zu dem Zeitpunkt, die in dieser Anordnung genannt sind.

Der Bund hat die aus der Übergabe oder Übersendung dieser Gegenstände erwachsenden notwendigen Kosten zu tragen. Die Wehrpflichtigen sind verpflichtet, diese Gegenstände an einem Wohnsitz im Inland bis zum Zeitpunkt ihrer Rückgabe mit der jeweils gebotenen Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Die Kosten für die Erhaltung der Gegenstände sind von den Wehrpflichtigen zu tragen.

(2) Werden Wehrpflichtige des Milizstandes zum Präsenzdienst einberufen, so haben sie den Präsenzdienst mit den Gegenständen nach Abs. 1 anzutreten. Die Gegenstände sind während des Präsenzdienstes durch die zuständige militärische Dienststelle zu kontrollieren.

(3) Wenn außerhalb einer Präsenzdienstleistung Gegenstände nach Abs. 1

1.

verloren gehen oder

2.

derartig beschädigt werden, dass dies ihre Unbrauchbarkeit zur Folge hat,

ist dies von den Wehrpflichtigen des Milizstandes unverzüglich der militärischen Dienststelle zu melden, die die Gegenstände übergeben hat. Trifft die Wehrpflichtigen ein Verschulden am Verlust oder an der Beschädigung der Gegenstände, so haben sie nach Maßgabe des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, die aus einer Übergabe oder Übersendung von Ersatzgegenständen erwachsenden notwendigen Kosten zu tragen.

(4) Die Rückstellung von Gegenständen nach Abs. 1 kann jederzeit durch besondere Aufforderung des Militärkommandos oder, sofern militärische Rücksichten es erfordern, durch allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung angeordnet werden. In der Anordnung sind Ort und Zeitpunkt der Rückstellung zu bestimmen. Überdies haben die Wehrpflichtigen diese Gegenstände unverzüglich der dem jeweiligen Verwahrungsort nächstgelegenen militärischen Dienststelle zurückzustellen im Falle

1.

des Erlöschens der Wehrpflicht oder

2.

der Versetzung oder des Übertrittes in den Reservestand oder

3.

der endgültigen Aufgabe des inländischen Wohnsitzes.

(5) Im Falle des Todes eines Wehrpflichtigen des Milizstandes sind die Gegenstände nach Abs. 1 der dem Verwahrungsort der Gegenstände nächstgelegenen militärischen Dienststelle unverzüglich zurückzustellen. Diese Rückstellungspflicht trifft

1.

die Rechtsnachfolger,

2.

alle Personen, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, und

3.

die Inhaber der Gegenstände.

(6) Wehrpflichtige des Milizstandes und Personen nach Abs. 5 werden bei der Übernahme, der Verwahrung und der Rückstellung der Gegenstände nach Abs. 1 als Organe des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten tätig.

In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 WG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 WG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

94 Entscheidungen zu § 33 WG 2001


Entscheidungen zu § 33 WG 2001


Entscheidungen zu § 33 Abs. 1 WG 2001


Entscheidungen zu § 33 Abs. 2 WG 2001


Entscheidungen zu § 33 Abs. 5 WG 2001


Entscheidungen zu § 33 Abs. 8 WG 2001


Entscheidungen zu § 33 Abs. 9 WG 2001


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 WG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 WG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 32a WG 2001
§ 34 WG 2001