§ 39 WG 2001 Miliztätigkeiten von Frauen

WG 2001 - Wehrgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Frauen können freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Auf diese Wehrdienste sind anzuwenden

1.

§ 24 über die Einberufung,

2.

§ 25 Abs. 1 Z 1 und 2 über den Ausschluss von der Einberufung,

3.

§ 28 Abs. 1 und 3 bis 5 über die Entlassung,

4.

§ 30 über die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit und

5.

§ 37 Abs. 3, § 38 Abs. 4 und 5 vierter Satz sowie § 38a Abs. 4 über den Ausbildungsdienst.

(2) Auf Frauen, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten, sind die §§ 4, 4a und 6 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden. Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 ist die Heranziehung zu freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten nicht zulässig. Mit Ablauf des dem Beginn eines Beschäftigungsverbotes vorangehenden Tages gelten Frauen als vorzeitig aus einem solchen Wehrdienst entlassen.

(2a) (Verfassungsbestimmung) Frauen können aufgrund freiwilliger Meldung Milizübungen leisten. Sie sind spätestens innerhalb eines Jahres nach Abgabe der freiwilligen Meldung vom Heerespersonalamt von der Absicht, sie zu Milizübungen heranzuziehen, zu verständigen. Auf diesen Präsenzdienst sind folgende Bestimmungen anzuwenden:

1.

Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 über die Anwendung einzelner Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Mutterschutzgesetzes,

2.

§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz über die Meldung zu Milizübungen mit der Maßgabe, dass eine Verpflichtung nicht möglich ist,

3.

§ 23a Abs. 2 über den vorläufigen Aufschub der Entlassung,

4.

§ 26 Abs. 1, 2 und 4 über die Befreiung mit der Maßgabe, dass an Stelle des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport oder des Militärkommandos jeweils das Heerespersonalamt tritt und

5.

§ 26a Abs. 1 und 2 über die Mitteilungs- und Nachweispflichten anlässlich einer Befreiung.

(3) Auf Frauen sind anzuwenden

1.

§ 32 über Pflichten und Befugnisse im Milizstand und

2.

§ 35 über die Berechtigung zum Tragen der Uniform.

Bei der Ausübung von Miliztätigkeiten nach Z 1 ist § 43 über staatsbürgerliche Rechte anzuwenden.

(4) Das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando kann Frauen für Miliztätigkeiten nach Abs. 3 Z 1 nach Maßgabe militärischer Rücksichten im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer zur Verfügung stellen

1.

Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und

2.

sonstiges Heeresgut, insbesondere auch dienstliche Unterlagen. Dabei ist § 34 Abs. 2 über die Verwahrung dieser Gegenstände anzuwenden.

(5) Zu Miliztätigkeiten sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, Frauen, die zum Ausbildungsdienst geeignet sind, berechtigt.

(6) Auf Frauen, die Miliztätigkeiten nach den Abs. 3 und 4 ausüben, sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten gelten.

In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 WG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 WG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

348 Entscheidungen zu § 39 WG 2001


Entscheidungen zu § 39 WG 2001


Entscheidungen zu § 39 Abs. 1 WG 2001


Entscheidungen zu § 39 Abs. 2 WG 2001


Entscheidungen zu § 39 Abs. 3 WG 2001


Entscheidungen zu § 39 Abs. 4 WG 2001


Entscheidungen zu § 39 Abs. 8 WG 2001

29

Entscheidungen zu § 39 Abs. 9 WG 2001


Entscheidungen zu § 39 Abs. 10 WG 2001


Entscheidungen zu § 39 Abs. 13 WG 2001


Entscheidungen zu § 39 Abs. 16 WG 2001


Entscheidungen zu § 39 Abs. 18 WG 2001


Entscheidungen zu § 39 Abs. 19 WG 2001


Entscheidungen zu § 39 Abs. 21b WG 2001


Entscheidungen zu § 39 Abs. 21 WG 2001


Entscheidungen zu § 39 Abs. 21a WG 2001


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 WG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 WG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WG 2001 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 38b WG 2001
§ 40 WG 2001