§ 45 WG 2001 Dienstfreistellung

WG 2001 - Wehrgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Personen, die

1.

den Wehrdienst als Zeitsoldat oder

2.

den Aufschubpräsenzdienst oder

3.

den Ausbildungsdienst

leisten, haben Anspruch auf Dienstfreistellung. Die Dienstfreistellung beträgt 30 Werktage oder 25 Arbeitstage für je ein Jahr eines solchen Wehrdienstes. Für Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung anteilmäßig. Dabei gelten Bruchteile von Werktagen als volle Werktage. Wird ein solcher Wehrdienst unmittelbar im Anschluss an einen anderen Wehrdienst geleistet, so sind auch die Zeiten dieses anderen Wehrdienstes sowie allenfalls diesem ununterbrochen vorangehende weitere Wehrdienstleistungen für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehen. Die Zeiten eines Wehrdienstes, für die bereits eine Dienstfreistellung gewährt wurde, sind bei einer solchen Heranziehung jedoch nicht zu berücksichtigen.

(2) Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Einheitskommandanten oder einem diesem gleichgestellten Kommandanten nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Soldaten angemessen Rücksicht zu nehmen. Sofern die Gesamtdauer der für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehenden Wehrdienstleistungen zwölf Monate nicht übersteigt, ist die Dienstfreistellung unmittelbar vor der Entlassung aus dem Wehrdienst zu gewähren. Aus wichtigen Gründen kann aber in diesen Fällen die Dienstfreistellung teilweise oder zur Gänze zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden. Eine Dienstfreistellung für Personen im Ausbildungsdienst darf frühestens ab Beginn des siebenten Monates dieses Wehrdienstes in Anspruch genommen werden. Eine frühere Inanspruchnahme ist nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse möglich.

(3) Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst kann als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen eine Dienstfreistellung vom Kommandanten des Truppenkörpers auf Vorschlag des Kommandanten nach Abs. 2 und nach Anhörung des für sie zuständigen Soldatenvertreters gewährt werden. Diese Dienstfreistellung darf im einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen Erfordernisse bis zu drei Werktage umfassen. Die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb von sechs Monaten des jeweiligen Wehrdienstes sechs Werktage nicht übersteigen. Sofern besondere dienstliche Leistungen eine höhere Anerkennung verdienen, kann der Bundesminister für Landesverteidigung anstelle von oder zusätzlich zu solchen Dienstfreistellungen ebenfalls Dienstfreistellungen bis zu drei Werktagen gewähren. Der Zeitpunkt aller Dienstfreistellungen für besondere Leistungen ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.

(4) Neben den Dienstfreistellungen nach Abs. 1 und 3 ist Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im notwendigen Ausmaß zu gewähren, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen. Die Dauer einer solchen Dienstfreistellung darf für jeden Anlassfall zwei Wochen nicht übersteigen. Die Gewährung einer solchen Dienstfreistellung obliegt

1.

bis zur Dauer einer Woche dem Einheitskommandanten und

2.

darüber hinaus dem Kommandanten des Truppenkörpers.

In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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