§ 36 WG 2001 Verbot parteipolitischer Betätigung

WG 2001 - Wehrgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

§ 43 über staatsbürgerliche Rechte gilt

1.

bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach § 32 Abs. 1,

2.

in Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit,

3.

bei einer Tätigkeit im Milizstand nach § 32 Abs. 2 und 4 bis 6,

4.

bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen und

5.

bei der Benützung von Heeresgut im Milizstand.

In Kraft seit 22.12.2001 bis 31.12.9999
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