Begründung: Die Antragstellerin ist Hauptmieterin der Wohnung top 9, 10 und 11 im Haus *****, das dem Antragsgegner gehört. Noch der frühere Hauseigentümer hatte der Antragsgegnerin zum 1.8.1988 einen Erhaltungsbeitrag vorgeschrieben, der sich auf Basis der Ausstattungskategorie C sowie einer (damals angenommenen) Nutzfläche von 124,23 m2 mit S 585,41 errechnete (Mietzins von S 1.010,41 abzüglich der bezahlten S 524,-). Die Vorschreibung enthielt die Verpflichtungserklärung... mehr lesen...
Norm: ABGB §7MRG idF 3.WÄG §45WGG idF 3.WÄG §39 Abs19
Rechtssatz: Die durch das Fehlen einer Übergangsbestimmung entstandene zeitliche (Regelungs-)Lücke zwischen "altem" und "neuem" Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag ist im Wege der Gesetzesanalogie durch Anwendung des § 39 Abs 19 WGG idF des 3. WÄG zu schließen (unter Bejahung der von Würth vorgeschlagenen Gesetzesanalogie in WoBl 1994,1). Entscheidungstexte ... mehr lesen...