Entscheidungen zu § 39 Abs. 19 WG 2001

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE OGH 1995/10/10 5Ob115/95

Begründung: Die Antragstellerin ist Hauptmieterin der Wohnung top 9, 10 und 11 im Haus *****, das dem Antragsgegner gehört. Noch der frühere Hauseigentümer hatte der Antragsgegnerin zum 1.8.1988 einen Erhaltungsbeitrag vorgeschrieben, der sich auf Basis der Ausstattungskategorie C sowie einer (damals angenommenen) Nutzfläche von 124,23 m2 mit S 585,41 errechnete (Mietzins von S 1.010,41 abzüglich der bezahlten S 524,-). Die Vorschreibung enthielt die Verpflichtungserklärung... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 10.10.1995

RS OGH 1995/10/10 5Ob115/95

Norm: ABGB §7MRG idF 3.WÄG §45WGG idF 3.WÄG §39 Abs19
Rechtssatz: Die durch das Fehlen einer Übergangsbestimmung entstandene zeitliche (Regelungs-)Lücke zwischen "altem" und "neuem" Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag ist im Wege der Gesetzesanalogie durch Anwendung des § 39 Abs 19 WGG idF des 3. WÄG zu schließen (unter Bejahung der von Würth vorgeschlagenen Gesetzesanalogie in WoBl 1994,1). Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.10.1995

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