§ 52 WG 2001 Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände

Wehrgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und

Ausrüstungsgegenstände

§ 52. Wer dem § 33 oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder im Einzelfall ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 S700 € zu bestrafen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 22.12.2001 bis 31.12.2001

Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und

Ausrüstungsgegenstände

§ 52. Wer dem § 33 oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder im Einzelfall ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 S700 € zu bestrafen.

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