Entscheidungen zu § 55 Abs. 6 WG 2001

Bundesverwaltungsgericht

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE Bvwg Erkenntnis 2022/10/10 W170 2255055-1

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Entscheidung | Bvwg Erkenntnis | 10.10.2022

TE Bvwg Beschluss 2020/11/20 W221 2237074-1

Begründung: I. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde am 19.10.2018 von der Stellungskommission für tauglich befunden und war bis zum 30.04.2020 wegen seines Schulbesuches von der Ableistung des Grundwehrdienstes ausgeschlossen. Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Vorarlberg vom 13.02.2020, zugestellt am 25.02.2020, wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 06.07.2020 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monaten einberufen. Gegen diesen Bescheid erhob der B... mehr lesen...

Entscheidung | Bvwg Beschluss | 20.11.2020

TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/22 W221 2210426-1

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 13.11.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes nach § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 (WG 2001). Begründend führte er zusammengefasst aus, dass sein Arbeitgeber ihm schriftlich mitgeteilt habe, aufgrund des hohen Arbeitsanfalls keinen Urlaub bzw. Abwesenheit von Dezember 2018 bis März 2019 zu genehmigen. Auch gab er an, er besitze einen Hund, der seiner Betreuun... mehr lesen...

Entscheidung | Bvwg Erkenntnis | 22.01.2019

TE Bvwg Beschluss 2018/10/8 W208 2205176-1

Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit mündlich verkündetem Beschluss der Stellungskommission vom 22.06.2018 für TAUGLICH zur Ableistung des Wehrdienstes erklärt. Dem BF wurde anlässlich der Verkündung eine vorformulierte Rechtsmittelverzichtserklärung vorgelegt, welche dieser unterschrieb. Dieser Beschuss wurde mit Bescheid vom 27.06.2018 (zugestellt am 29.06.2018) auf Antrag des BF schriftlich ausgefertigt. 2. Mit Schreiben vom 12.07.2018 erh... mehr lesen...

Entscheidung | Bvwg Beschluss | 08.10.2018

TE Bvwg Beschluss 2018/10/5 W221 2206959-1

Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit dem Stellungsbeschluss am 12.12.2012 tauglich und war aufgrund seiner Lehrausbildung bis zum 15.10.2013 von der Einberufung ausgeschlossen. Am 07.01.2014 trat der Beschwerdeführer seinen Grundwehrdienst an und wurde aus diesem am 04.04.2014 befristet bis 31.10.2014 vorzeitig entlassen. Seit Jänner 2017 ist der Beschwerdeführer Gesellschafter (40%) und Geschäftsführer der... mehr lesen...

Entscheidung | Bvwg Beschluss | 05.10.2018

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