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Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der am XXXX 1992 geborene Beschwerdeführer (BF) wurde mit dem im
Spruch: genannten Bescheid bereits zum zweiten Mal zur Leistung des Grundwehrdienstes (diesmal mit Antritt 06.05.2024) einberufen, nachdem seine Beschwerde gegen den ersten Einberufungsbefehl vom 03.11.2023 (mit Einberufungstermin 05.02.2024), nach zunächst Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, mit Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2024, W2... mehr lesen...
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Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Der am XXXX 1992 geborene Beschwerdeführer (BF) wurde mit dem im
Spruch: genannten Bescheid zur Leistung des Grundwehrdienstes mit Antritt 05.02.2024 einberufen. Der am römisch 40 1992 geborene Beschwerdeführer (BF) wurde mit dem im
Spruch: genannten Bescheid zur Leistung des Grundwehrdienstes mit Antritt 05.02.2024 einberufen. Der BF brachte dagegen mit Schriftsatz vom 11.12.2023 eine Beschwerde ein... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand: XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde mit im
Spruch: bezeichneten Bescheid („Einberufungsbefehl“) einer Einheit des Österreichischen Bundesheeres zur Ableistung des Grundwehrdienstes zugewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde mit der
Begründung: , der Beschwerdeführer lehne den Gebrauch einer Schusswaffe ab, da seine Mutter Opfer eines mit einer Schusswaffe verübten Verbrechens geworden sei, Beschwerde erhoben. Er habe eine Zivildiensterklär... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit mündlich verkündetem Beschluss der Stellungskommission vom 22.06.2018 für TAUGLICH zur Ableistung des Wehrdienstes erklärt. Dem BF wurde anlässlich der Verkündung eine vorformulierte Rechtsmittelverzichtserklärung vorgelegt, welche dieser unterschrieb. Dieser Beschuss wurde mit Bescheid vom 27.06.2018 (zugestellt am 29.06.2018) auf Antrag des BF schriftlich ausgefertigt. 2. ... mehr lesen...
Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit dem Stellungsbeschluss am 12.12.2012 tauglich und war aufgrund seiner Lehrausbildung bis zum 15.10.2013 von der Einberufung ausgeschlossen. Am 07.01.2014 trat der Beschwerdeführer seinen Grundwehrdienst an und wurde aus diesem am 04.04.2014 befristet bis 31.10.2014 vorzeitig entlassen. Seit Jänner 2017 ist der Be... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Mit dem bekämpften Befehl vom 13.04.2015 wurde der Beschwerdeführer zu einer Milizübung vom 20.07.2015 bis 25.07.2015 zum "Kdo&StbKp/JgB B" (gemeint wohl: Kommando und Stabskompanie / Jägerbataillon Burgenland) einberufen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Beschwerdeführer über die mangelnde aufschiebende Wirkung einer Beschwerde informiert. Mit Amtsvortrag Zl. P814496/8-MilKdo W... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Am 17.09.2013 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) der Stellung unterzogen. Dabei wurde seine Tauglichkeit festgestellt. Der BF beantragte am 20.09.2013 beim Militärkommando XXXX die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes. Begründend führte er näher aus, inwieweit er Mitgründer, Gesellschafter und Geschäftsführer der XXXX GmbH ist. Mit Bescheid des Mi... mehr lesen...