Entscheidungsdatum
20.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W208 2283009-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER im Verfahren über den Antrag des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas GRATZL, der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.11.2023, Zahl XXXX , betreffend Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER im Verfahren über den Antrag des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas GRATZL, der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.11.2023, Zahl römisch 40 , betreffend Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 55 Abs 7 WG 2001 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 55, Absatz 7, WG 2001 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
Der am XXXX 1992 geborene Beschwerdeführer (BF) wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid zur Leistung des Grundwehrdienstes mit Antritt 05.02.2024 einberufen. Der am römisch 40 1992 geborene Beschwerdeführer (BF) wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid zur Leistung des Grundwehrdienstes mit Antritt 05.02.2024 einberufen.
Der BF brachte dagegen mit Schriftsatz vom 11.12.2023 eine Beschwerde ein und machte geltend, dass er argentinisch-österreichischer Doppelstaatsbürger sei. Als solcher falle er in den Anwendungsbereich des „Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelbürgern“ (BGBl 450/1981), wonach in ARGENTIENIEN gesetzlich vom Wehrdienst dauernd befreite Doppelstaatsbürger auch keinen Wehrdienst in ÖSTERREICH leisten müssten. In ARGENTINIEN sei die Wehrpflicht gesetzlich abgeschafft worden und habe er dazu eine Bestätigung der Botschaft vorgelegt. Der BF brachte dagegen mit Schriftsatz vom 11.12.2023 eine Beschwerde ein und machte geltend, dass er argentinisch-österreichischer Doppelstaatsbürger sei. Als solcher falle er in den Anwendungsbereich des „Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelbürgern“ Bundesgesetzblatt 450 aus 1981,), wonach in ARGENTIENIEN gesetzlich vom Wehrdienst dauernd befreite Doppelstaatsbürger auch keinen Wehrdienst in ÖSTERREICH leisten müssten. In ARGENTINIEN sei die Wehrpflicht gesetzlich abgeschafft worden und habe er dazu eine Bestätigung der Botschaft vorgelegt.
Er habe, da die belangte Behörde dazu anderer Meinung sei, einen Feststellungsbescheid beantragt, diesen erhalten und mittels Beschwerde an das BVwG bekämpft. Das Beschwerdeverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Sollte er den Grundwehrdienst antreten müssen, würden ihm ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen, da er seinen Lebensverhältnissen entrissen würde, einen erheblichen finanziellen Nachteil erleiden und der Fortgang seine Beziehung nicht gesichert wäre. Gleichzeitig stellte er einen Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die belangte Behörde (MilKdo TIROL) legte die Beschwerde samt Antrag am 19.12.2023 dem BVwG vor und ist diese am selben Tag eingelangt. Es verwies dabei auf das anhängige Beschwerdeverfahren zum Feststellungsbescheid und dass der BF am 17.11.2023 eine Zivildiensterklärung abgegeben habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist argentinisch-österreichischer Doppelstaatsbürger und am XXXX 1992 in ARGENTINIEN geboren, wo er bis 2012 gelebt hat, danach lebte er bis Ende 2019 in SPANIEN und sodann in ÖSTERREICH. Wo er als Selbstständiger im Bereich Marketing tätig ist. Der BF ist argentinisch-österreichischer Doppelstaatsbürger und am römisch 40 1992 in ARGENTINIEN geboren, wo er bis 2012 gelebt hat, danach lebte er bis Ende 2019 in SPANIEN und sodann in ÖSTERREICH. Wo er als Selbstständiger im Bereich Marketing tätig ist.
Er hat am 18.07.2023 einen Antrag auf Feststellung gestellt, dass er aufgrund des „Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelbürgern“ (BGBl 450/1981) - wonach in ARGENTINIEN gesetzlich vom Wehrdienst dauernd befreite Doppelstaatsbürger auch keinen Wehrdienst in ÖSTERREICH leisten müssen – vom Wehrdienst in ÖSTERREICH befreit wird, weil in ARGENTINIEN die allgemeine Wehrpflicht schon 1994 abgeschafft worden sei. Er hat am 18.07.2023 einen Antrag auf Feststellung gestellt, dass er aufgrund des „Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik über die Ableistung des Militärdienstes von Doppelbürgern“ Bundesgesetzblatt 450 aus 1981,) - wonach in ARGENTINIEN gesetzlich vom Wehrdienst dauernd befreite Doppelstaatsbürger auch keinen Wehrdienst in ÖSTERREICH leisten müssen – vom Wehrdienst in ÖSTERREICH befreit wird, weil in ARGENTINIEN die allgemeine Wehrpflicht schon 1994 abgeschafft worden sei.
Er hat dazu auch eine Bestätigung der argentinischen Botschaft in WIEN vom 24.11.2022 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass mit Gesetz Nr. 24.429 („Ley del Servicio Militar Voluntario“ – „Gesetz über den freiwilligen Militärdienst“) er dauerhaft vom Militärdienst in ARGENTINIEN befreit ist.
Der BF hat gegen den Feststellungsbescheid des BMLV vom 21.09.2023, dass er trotz des genannten Abkommens wehrpflichtig sei, am 19.10.2023 Beschwerde beim BVwG erhoben und wurde diese Beschwerde am 18.12.2023 dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde wurde unter der GZ W208 2282919-1 registriert und der Gerichtsabteilung W208 zugewiesen.
Das Gesetz Nr. 24.429 liegt dem BVwG nicht vor und ist die argentinische Botschaft auf Urgenzen des BMLV es in Originalsprache und in deutscher Übersetzung vorzulegen, bis dato nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf die in beiden Beschwerdeakten einliegenden Urkunden und die Angaben des BF in seiner Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 55 Abs 6 WG 2001 haben Beschwerden gegen Beschlüsse der Stellungskommissionen, Einberufungs- und Entlassungsbefehle sowie gegen Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 28 Abs 3 und § 38 Abs 5 dritter Satz keine aufschiebende Wirkung; gemäß § 55 Abs 7 WG 2001 hat das BVwG in diesen Fällen auf Antrag des BF die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 55, Absatz 6, WG 2001 haben Beschwerden gegen Beschlüsse der Stellungskommissionen, Einberufungs- und Entlassungsbefehle sowie gegen Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach Paragraph 28, Absatz 3 und Paragraph 38, Absatz 5, dritter Satz keine aufschiebende Wirkung; gemäß Paragraph 55, Absatz 7, WG 2001 hat das BVwG in diesen Fällen auf Antrag des BF die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Es sind keine zwingenden öffentlichen Interessen an der Ableistung des Grundwehrdienstes durch den BF gerade mit Beginn 05.02.2024 zu erkennen. Er ist erst 31 Jahre alt. Er kann gemäß § 20 WG 2001 bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres seinen Präsenzdient erstmals antreten und dazu einberufen werden, sollten sich seine Beschwerdeargumente nicht als stichhaltig erweisen. Das BVwG ist verpflichtet innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist von 6 Monaten ab Einlangen der Beschwerde (das war am 19.12.2023) zu entscheiden. Es sind keine zwingenden öffentlichen Interessen an der Ableistung des Grundwehrdienstes durch den BF gerade mit Beginn 05.02.2024 zu erkennen. Er ist erst 31 Jahre alt. Er kann gemäß Paragraph 20, WG 2001 bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres seinen Präsenzdient erstmals antreten und dazu einberufen werden, sollten sich seine Beschwerdeargumente nicht als stichhaltig erweisen. Das BVwG ist verpflichtet innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist von 6 Monaten ab Einlangen der Beschwerde (das war am 19.12.2023) zu entscheiden.
Der Vollzug des Einberufungsbefehls würde für den BF, aber eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Interessen, nämlich nur dann den Grundwehrdienst ableisten zu müssen, wenn er davon nicht aufgrund des Doppelstaatsbürgerschaftsabkommen befreit ist, bedeuten; hingegen sind schwerwiegende öffentliche Interessen nicht zu erkennen und hat die belangte Behörde dies bei der Aktenvorlage auch nicht behauptet. Daher wiegen die Interessen des BF schwerer und ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es im Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht darum geht, die Rechtskonformität des Bescheides zu prüfen (siehe dazu die bereits oben zitierte Entscheidung des VwGH vom 18.07.2006, AW 2005/03/0023).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Abkommen aufschiebende Wirkung Doppelstaatsbürger Einberufungsbefehl Feststellungsverfahren Grundwehrdienst Interessenabwägung öffentliche Interessen unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W208.2283009.1.00Im RIS seit
24.01.2024Zuletzt aktualisiert am
24.01.2024