§ 20 BVwGG Veröffentlichung

BVwGG - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.10.2025
§ 20.Paragraph 20,

Erkenntnisse und nicht bloß verfahrensleitende Beschlüsse sind in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen. Von dieser Veröffentlichungspflicht ausgenommen bleiben

  1. 1.Ziffer einsErkenntnisse und Beschlüsse in Form von gekürzten Ausfertigungen im Sinne des § 29 Abs. 5 VwGVG und § 50 Abs. 2 iVm § 29 Abs. 5 VwGVG,Erkenntnisse und Beschlüsse in Form von gekürzten Ausfertigungen im Sinne des Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG und Paragraph 50, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG,
  2. 2.Ziffer 2Erkenntnisse und Beschlüsse, die im Zusammenhang mit einem anderen Erkenntnis oder Beschluss gleichlautend ergehen,
  3. 3.Ziffer 3Beschlüsse betreffend Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens,
  4. 4.Ziffer 4Berichtigungsbeschlüsse gemäß § 62 Abs. 4 AVG, Berichtigungsbeschlüsse gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG,
  5. 5.Ziffer 5Beschlüsse über die Bestimmung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach § 17 VwGVG iVm §§ 53a und 53b AVG sowieBeschlüsse über die Bestimmung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 53 a und 53b AVG sowie
  6. 6.Ziffer 6Beschlüsse über Anträge auf Erlassung einer Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Z 8 oder 9 SNG.Beschlüsse über Anträge auf Erlassung einer Maßnahme nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, oder 9 SNG.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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