§ 16a BVwGG Rufbereitschaft und Journaldienst

BVwGG - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.10.2025
  1. (1)Absatz einsBeim Bundesverwaltungsgericht hat außerhalb der gerichtlichen Amtsstunden die erforderliche Anzahl an Richterinnen und Richtern Rufbereitschaft zu leisten. Die Einteilung der Richterinnen und Richter zur Rufbereitschaft hat der Geschäftsverteilungsausschuss so vorzunehmen, dass eine möglichst gleichmäßige Heranziehung der Richterinnen und Richter erfolgt. Die Einteilung kann von den betroffenen Richterinnen und Richtern einvernehmlich gegen vorherige Meldung an die Präsidentin oder den Präsidenten abgeändert werden.
  2. (2)Absatz 2Während der Rufbereitschaft hat die Richterin oder der Richter ihren oder seinen Aufenthalt so zu wählen, dass sie oder er unter Verwendung der zur Verfügung stehenden technischen Kommunikationsmittel jederzeit erreichbar ist und binnen kürzester Zeit anstelle der oder des sonst nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richterin oder Richters außerhalb der gerichtlichen Amtsstunden anfallende Amtshandlungen vornehmen kann, mit deren Durchführung nicht bis zum Beginn der nächsten gerichtlichen Amtsstunden oder des nächsten Journaldienstes zugewartet werden kann.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz kann nach Maßgabe des durchschnittlichen Anfalls dringlicher Amtshandlungen anordnen, dass während bestimmter Zeiträume anstelle der Rufbereitschaft Journaldienst zu leisten ist. Während des Journaldienstes hat jede und jeder für den betreffenden Tag zur Rufbereitschaft eingeteilte Richterin oder Richter ihren oder seinen Dienst zu versehen.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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